Lehrlingsentschädigung
Jedem Lehrling steht die Lehrlingsentschädigung
zu. Die Höhe ist in der Regel durch den Kollektivvertrag geregelt und
nach Lehrjahren gestaffelt.
Ist in einem Lehrberuf keine kollektivvertragliche
Lehrlingsentschädigung vorgesehen, so muss die Höhe im Lehrvertrag
vereinbart werden.
Wann wird das Geld bezahlt?
Die Auszahlung kann wöchentlich oder monatlich erfolgen. Über den Abrechnungszeitraum ist ein Lohnzettel auszuhändigen. Auf diesem müssen Brutto- und Nettolehrlingsentschädigung und die gesamten Zuschläge und Abschläge ersichtlich sein.
Sonderzahlungen
Ebenfalls im Kollektivvertrag geregelt ist der Anspruch auf Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss) sowie deren Höhe. Falls es im Lehrberuf keine kollektivvertragliche Regelung gibt, muss der Betrag im Lehrvertrag vereinbart werden.
Die Lehrlingsentschädigung erhalten Lehrlinge auch während der Unterrichtszeit in der Berufsschule sowie für die Dauer der Lehrabschlussprüfung.
Geld bei Krankheit
Können Sie wegen Krankheit oder Unglücksfall nicht arbeiten, erhalten
Sie pro Lehrjahr für vier Wochen die volle Lehrlingsentschädigung. Und
für weitere zwei Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem
Krankengeld von der Krankenkasse.
Ist dieser Anspruch innerhalb eines Lehrjahres ausgeschöpft, bekommen
Sie bei einer weiteren Arbeitsverhinderung infolge Krankheit innerhalb
desselben Lehrjahres für die ersten drei Tage der Arbeitsverhinderung
die volle Lehrlingsentschädigung. Für weitere sechs Wochen haben Sie
Anspruch auf ein Teilentgelt in der Höhe des oben angeführten
Unterschiedsbetrages.
Geld nach einem Unfall
Sind Sie auf Grund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit in Krankenstand, so steht Ihnen bis zur Dauer von acht Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und für weitere vier Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Lehrlingsentschädigung und dem Krankengeld als Entgeltfortzahlung zu.
Geld bei Arbeitsverhinderung?
Sind Sie aus einem wichtigen persönlichen Grund vorübergehend gehindert, am Arbeitsplatz zu erscheinen (z.B. Arztbesuch, Behördenweg, besondere familiäre Ereignisse), so steht Ihnen die Fortzahlung des Entgeltes in der Höhe der Lehrlingsentschädigung zu.