Arbeitslosengeld
Arbeitsloser sitzt vor Sparschwein © miro, stock.adobe.com

Achtung, Verfallsfristen!

Ein burgenländischer LKW-Fahrer wurde nach knapp einem Jahr gekündigt. Er hatte zahlreiche Überstunden geleistet, die nicht ausbezahlt wurden. Aufgrund der kurzen dreimonatigen Verfallsklausel im Kollektivvertrag konnte nur mehr ein Teil der Ansprüche erfolgreich geltend gemacht werden, ein Großteil ging jedoch verloren.
Ein burgenländischer LKW-Fahrer wurde nach knapp einem Jahr gekündigt. Er hatte zahlreiche Überstunden geleistet, die nicht ausbezahlt wurden. Aufgrund der kurzen dreimonatigen Verfallsklausel im Kollektivvertrag konnte nur mehr ein Teil erfolgreich geltend gemacht werden, einen Großteil ging jedoch verloren. „Weil Verfallsklauseln Ansprüche schon nach wenigen Monaten zunichtemachen, verlieren Beschäftigte oft Geld“, kritisiert AK-Präsident Gerhard Michalitsch.

Ein LKW-Fahrer war knapp ein Jahr bei einem Transportunternehmen tätig, bevor er von seinem Arbeitgeber gekündigt wurde. Nach Ende des Dienstverhältnisses wandte er sich an die Arbeiterkammer Burgenland. Dabei wurde festgestellt, dass ihm zustehende Ansprüche, insbesondere das Entgelt für geleistete Überstunden, nicht bezahlt wurden. Diese konnten mit Hilfe des AK-Experten jedoch nur mehr zum Teil eingefordert werden – der Grund: der Kollektivvertrag sah eine dreimonatige Verfallsfrist vor. Wegen dieser ging dem Dienstnehmer viel Geld verloren. 

Verfallsklauseln können sehr weitreichend sein und alle arbeitsrechtlichen Ansprüche betreffen. So kommt es häufig vor, dass zwar geleistete, aber nicht bezahlte Überstunden nach dem Ablauf von wenigen Monaten nicht mehr verlangt und in weiterer Folge auch nicht mehr eingeklagt werden können. Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage ist nämlich, dass die Ansprüche zuvor rechtzeitig beim Dienstgeber eingefordert worden sind. Die dafür notwendige Form ist je nach Kollektivvertrag unterschiedlich – zumeist hat die Geltendmachung schriftlich zu erfolgen. Die Fristen in den einzelnen Kollektivverträgen sind unterschiedlich lang. „Darum ist es wichtig, dass ArbeitnehmerInnen im entsprechenden Kollektivvertrag nachlesen und sich informieren. Offene Ansprüche müssen – entsprechend der jeweiligen Verfallsfrist – rechtzeitig unter Wahrung der im Kollektivvertrag dafür vorgeschriebenen Form (z.B.: mittels eingeschriebenem Brief) geltend gemacht werden“, erklärt AK-Experte Lukas Wapp. 

Oft sind diese Fristen und Formerfordernisse den Arbeitnehmer:innen nicht bekannt oder sie fühlen sich überfordert - die AK berät und unterstützt die Betroffenen bei der Durchsetzung von Entgeltforderungen auch schon während des aufrechten Dienstverhältnisses. 

Nach der Intervention der AK Burgenland erhielt der Mann noch 280 Euro. „Der Arbeitgeber hätte ein Vielfaches davon zahlen müssen, wenn der Arbeitnehmer schon früher seine Ansprüche eingefordert hätte“, so Wapp. 

„Wenn daher Ansprüche - welcher Art auch immer - aushaften, sollen sich die Arbeitnehmer:innen nicht scheuen, diese auch im aufrechten Arbeitsverhältnis  einzufordern und Rat oder Hilfe bei der Arbeiterkammer in Anspruch zu nehmen“, so AK-Präsident Michalitsch abschließend. 

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