Die Registrierung in der AK Burgenland
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Die verpflichtende Registrierung vor Arbeitsantritt ist ab sofort bis auf Widerruf nicht erforderlich. Während der Dauer der Pandemie dürfen in der Pflege und in den gehoben medizinisch-technischen Diensten jene Personen arbeiten, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen.
Diese berufliche Ausbildung muss durch Zeugnis, Diplom, Abschlussurkunde oder Bescheid nachgewiesen werden. Eine Eintragung ins Register ist aktuell nicht erforderlich.
Mit Ende der Pandemie erlischt diese Berechtigung. Eine weitere Berufsausübung setzt dann die Registrierung im Gesundheitsberuferegister voraus. Weiterhin ist die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister bei Vorliegen aller Voraussetzungen möglich.
Es gelten ab sofort bis auf Widerruf berufsrechtliche Sonderregelungen.
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