Alltagsbegleitung
Junger Mann begleitet Rollstuhlfahrer im Alltag © Halfpoint, stock.adobe.com

Die Tücken des Pflegebonus

Im Mai des Vorjahres hat die Bundesregierung den Beschäftigten in der Pflege einen Gehaltsbonus versprochen. Dieser ist zwar beschlossen worden, jedoch anders als gedacht. Die wertvolle Tätigkeit in den Pflege- und Betreuungsberufen wird leider nicht so honoriert wie angekündigt, denn er ist kein Bonus im Sinne einer Förderung. Das bringt zahlreiche Anfragen in der AK-Beratung. „Der Pflegebonus hat seine Tücken. Leider gibt es Fälle, bei denen der Pflegebonus gar nicht zur Auszahlung gelangt. Arbeiterkammer und Gewerkschaften haben seit Jahren eine Gehaltserhöhung für die Beschäftigten in der Pflege gefordert, jedoch keine Boni, die die Auszahlung verkomplizieren. Das ist nicht der Sinn einer Reform“, kritisiert AK-Vizepräsidentin Bianca Graf, selbst Betriebsrätin im Krankenhaus Oberwart. 

Ähnlich wie im letzten Jahr beim „Coronabonus“ wenden sich derzeit nahezu täglich Pfleger:innen und Betreuer:innen mit verschiedensten Fragen zum „Pflegebonus“ an die AK Burgenland. So wie die Bezieherin eines Fachkräftestipendiums: Sie musste, um sich die Pflegeausbildung leisten zu können, ohnehin bereits geringfügig dazu verdienen. Nun hätte sie die Möglichkeit, aliquot den „Pflegebonus“ zu erhalten. Aber: Nachdem dieser steuer- und sozialversicherungspflichtig ist, muss sie diesen Bonus ablehnen, da ansonsten das Fachkräftestipendium des AMS für einen gewissen Zeitraum wegfällt, da sie mit der Auszahlung des Pflegebonus über die Geringfügigkeitsgrenze verdient. „So ist es auch bei der Altersteilzeit oder beim Kinderbetreuungsgeld: Der Pflegebonus ist ein Gehaltsbestandteil, der inzwischen auch sozialversicherungsrechtliche Probleme aufwirft. Viele Arbeitnehmer:innen dürfen den Bonus gar nicht annehmen, weil sie sonst eine Leistung aus der Sozialversicherung verlieren“, warnt AK-Expertin Mag.a Brigitte Ohr und fasst zusammen, worauf zu achten ist:

  • Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gilt eine Zuverdienstgrenze ab 2023 von 7.800 Euro, beim Kinderbetreuungsgeldkonto ist eine Grenze von 18.000 Euro vorgesehen. Der „Pflegebonus“ gilt somit als Zuverdienst.
  • Alle Arbeitnehmer:innen, die sich noch im Fachkräftestipendium befinden: Achtung, es gilt nach wie vor lediglich die Geringfügigkeitsgrenze als Zuverdienst! Auch hier wird der Pflegebonus hinzugerechnet.
  • Das Gleiche gilt beim Weiterbildungsgeld in der Bildungskarenz.

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