Frau in der Arbeit als Clown verkleidet.
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Fasching am Arbeitsplatz: Was gilt für Kostüme & Co.?

Fasching bringt Feierlaune - doch wie sieht es mit Kostümen und Co. in der Arbeit aus? Darf man als Arbeitnehmer:in mit Clownsnase in der Firma auftauchen? Oder muss man an betrieblichen Faschingsfeiern mit Kostümpflicht teilnehmen? Der Arbeitsrechtsexperte Mag. Helmut Steiger klärt auf.
„Wer sich verkleiden will, sollte das unbedingt vorher mit dem Arbeitgeber absprechen!“, betont Steiger. Denn nicht in jeder Branche sind Faschingskostüme erlaubt. Besonders in formellen Arbeitsumfeldern wie Banken, gilt eine angemessene Kleiderordnung – Kostüme sind hier meist tabu. Auch im Bereich der Arbeitssicherheit gibt es Einschränkungen: „In Betrieben mit Maschinen, wie etwa bei einer Drehbank, sind weite Kleidungsstücke nicht erlaubt – das betrifft also auch Faschingskostüme“, erklärt der Experte.

Grundsätzlich bleibt der Faschingsdienstag ein normaler Arbeitstag und es gibt keine Verpflichtung sich zu verkleiden. Eine Kostümpflicht kann auch nicht einfach angeordnet werden, sondern muss individuell mit den Mitarbeitenden vereinbart werden. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn das Tragen eines Kostüms vertraglich festgelegt ist – etwa für Servicepersonal bei speziellen Faschingsveranstaltungen.

Wer sich am Faschingsdienstag in Schale werfen möchte, sollte daher rechtzeitig mit dem Arbeitgeber klären, was erlaubt ist – damit dem närrischen Spaß nichts im Wege steht.

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