Frau in der Arbeit als Clown verkleidet.
Frau in der Arbeit als Clown verkleidet. © Elnur, Adobe Stock

Faschingsdienstag im Job: Was ist erlaubt?

Auch wenn es momentan wenig zu lachen gibt, darf man am Faschingsdienstag ausgelassen feiern. Doch wie sieht es mit Kostümen und Co. in der Arbeit aus? Darf man als Arbeitnehmer:in mit Clownsnase in der Firma auftauchen? Oder muss man an betrieblichen Faschingsfeiern mit Kostümpflicht teilnehmen? Der Arbeitsrechtsexperte Mag. Helmut Steiger klärt auf.
Am Faschingsdienstag ziehen die Narren los, doch allzu närrisch darf es laut Arbeitsrechtsexperten Mag. Helmut Steiger im Job nicht zugehen: „Die Kleidung ist nach der Rechtsprechung der Gerichte dem Arbeitsplatz und der Art des Betriebes anzupassen. Das bedeutet, dass beispielsweise in Branchen wie Banken – bei denen eher ein förmliches Outfit üblich ist – Faschingskostüme nicht erlaubt sind.“ Verboten sind außerdem Verkleidungen, die gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen: „In Betrieben, wo Maschinen rotieren, wie zum Beispiel bei einer Drehbank, ist weite Kleidung nicht erlaubt. Das betrifft also auch Kostüme“, so der Arbeitsrechtsexperte. Prinzipiell wird geraten, den Kostümierungswunsch vorher mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin abzuklären. Übrigens ist der Faschingsdienstag ein gewöhnlicher Arbeitstag.

Falls sich die Frage stellt, ob in manchen Betrieben Kostüme angeordnet werden können, dann ist das in der Regel nicht zulässig und kann nur individuell mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Anders ist es, bei einer eindeutigen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in: Wenn jemand extra für ein Faschingsfest aufgenommen wird, zum Beispiel als Kellner:in oder Barkeeper:in, kann schlüssig auch die Faschingsverkleidung mit vereinbart sein.

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