Frohe Weihnachten – aber zu fairen Arbeitsbedingungen
Weihnachten steht vor der Tür und damit viele Fragen rund um Weihnachtsgeld, Feiertage und Arbeitszeiten. Die AK Burgenland erklärt, was Beschäftigte beim Arbeiten in der Weihnachtszeit beachten sollten.Wann bekomme ich das Weihnachtsgeld?
Die Sonderzahlungen, also Weihnachts- und Urlaubsgeld, sind gesetzlich nicht geregelt. Anspruch, Höhe und Auszahlungstermin ergeben sich aus dem jeweiligen Kollektivvertrag. Ist auf ein Arbeitsverhältnis kein Kollektivvertrag anwendbar, sollte der Anspruch auf Sonderzahlungen im Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden. Meistens beträgt das Weihnachtsgeld ein Monatsgehalt bzw. einen Monatslohn. Geleistete Überstunden oder sonstige Entgeltbestandteile wie Prämien sind dann im Weihnachtsgeld enthalten, wenn dies im Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag festgelegt ist. Bei Teilzeitbeschäftigten allerdings müssen regelmäßig bezahlte Mehrstunden (nicht Überstunden!) beim Weihnachtsgeld berücksichtigt werden. Für Zeiten von Karenzurlaub, Präsenz- oder Zivildienst steht kein Weihnachtsgeld zu. Üblicherweise wird das Weihnachtsgeld im November oder Dezember ausbezahlt. Wer im Laufe des Kalenderjahres ein- oder austritt, erhält das Weihnachtsgeld zumeist anteilig.
Muss ich am 24. und 31. Dezember arbeiten?
Grundsätzlich handelt es sich beim 24. und 31. Dezember um nomale Werktage. Es gelten aber einige Sonderbestimmungen: Zum Beispiel endet die Normalarbeitszeit im Handel am 24. Dezember bereits – mit einigen Ausnahmenum 13:00 Uhr, zu Silvester um 17 Uhr. Danach geleistete Arbeiten gelten als Überstunden und sind auch als solche abzugelten. Urlaub oder Zeitausgleich an diesen Tagen muss mit dem Dienstgebenden vereinbart werden. In manchen Betrieben wird ein Betriebsurlaub rund um Weihnachten vorgesehen – dieser ist vorab zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in individuell zu vereinbaren.
Was für Beschäftigte im Handel gilt
An den vier Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Geschäftige bis 18 Uhr offenhalten. Wie viel für die Arbeit an den Adventsamstagen bezahlt werden muss, ist in den Kollektivverträgen geregelt.
- Muss ich am 8. Dezember arbeiten?
Der 8. Dezember fällt heuer auf einen Montag. Die Geschäfte dürfen zwischen 10 und 18 Uhr geöffnet sein. Das Arbeiten am 8. Dezember ist freiwillig. Wegen einer Weigerung am Marienfeiertag zu arbeiten, darf man nicht benachteiligt werden. Eine Kündigung aus diesem Grund kann vor Gericht angefochten werden.
„Wer sich unsicher über die Regelungen im eigenen Kollektiv- oder Arbeitsvertrag ist, kann sich bei der Arbeiterkammer Burgenland beraten lassen. Die AK-Expert:innen helfen bei arbeitsrechtlichen Fragen rund um Sonderzahlungen, Arbeitszeiten und Feiertagen“, erklärt AK-Rechtsexperte Mag. Martin Sugetich abschließend.