Familie und Kinder plantschen im Wasser
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Gute Reise: Das muss man im Urlaub beachten

Die Urlaubszeit ist doch die schönste Zeit im Jahr. Doch auch hier lauern Tücken und Gefahren, bei denen man als Arbeitnehmer:in und auch als Konsument:in aufpassen sollte. Die AK-Konsumentenschützer:innen und -Arbeitsrechtsexpert:innen raten daher zu besonderer Sorgfalt bei Planung und Buchung von Reisen als auch im Urlaub selbst. AK-Präsident Gerhard Michalitsch fordert in Zusammenhang mit diesem Thema eine 6. Urlaubswoche: „Der Stress und Druck auf die Arbeitnehmer:innen ist enorm. Bei den herrschenden Arbeitsbedingungen besteht dringend Verbesserungsbedarf. Arbeit darf nicht krank machen, daher fordern wir die 6. Urlaubswoche für alle. Und nicht erst nach 25 Jahren!“ 
Ob Berge, Seen oder Meer: Im Urlaub sollen wir uns vom hektischen Alltag erholen, um danach entspannt wieder in die Arbeit starten zu können. Doch bevor es losgeht, stellt sich zunächst die Frage, was die Arbeitnehmer:innen in Sachen Urlaub eigentlich für Rechte und Pflichten haben – AK-Arbeitsrechtsexperte Mag. Helmut Steiger klärt auf.

Vereinbarungssache
Urlaub muss grundsätzlich immer zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in vereinbart werden. Damit können Arbeitnehmer:innen vom Chef auch nicht zwangsweise in den Urlaub geschickt werden. „Vereinbaren Sie Ihren Urlaub immer schriftlich. Dann können Sie sorglos die schönste Zeit im Jahr planen“, rät AK-Jurist Mag. Helmut Steiger. Ist der Urlaub mal bewilligt, wird es schwer ihn zu streichen. Dann müssen wichtige wirtschaftliche Gründe wie z.B. ein Betriebsnotstand vorliegen. In diesem Fall muss der/die Arbeitgeber:in die bereits getätigten Kosten (z.B.: Stornokosten) übernehmen. Ein Tipp: Eventuell vorher rechtlich abklären lassen. 

Keine Erreichbarkeit
Mit Smartphone & Co. nehmen Arbeitnehmer:innen die Arbeit auch mit in den Urlaub. Doch: Arbeiten im Urlaub ist nicht rechtens. Steiger dazu: „Urlaub ist Urlaub. Sie können es ablehnen, auch im Urlaub „in Bereitschaft“ zu sein und Leistungen zu erbringen.“

Krank im Urlaub
Urlaub dient zur Erholung. Diese Erholung wird durch eine Erkrankung während des Urlaubs stark eingeschränkt. Erkrankungen, die länger als drei Kalendertage dauern, unterbrechen daher den Urlaub. „Sollte dieser Fall eintreten, ist die Erkrankung während des Urlaubes den Arbeitgeber:innen zu melden.“, erklärt Steiger.  Die Tage, an denen der Urlaub wegen Krankheit unterbrochen werden, zählen nicht als Urlaubstage. 

Auch als Konsument:in sollte man schon vor dem Urlaub einige Dinge beachten. AK-Konsumentenschützer Mag. Christian Koisser gibt Tipps für eine sichere Urlaubsplanung sowohl bei Pauschal- als auch bei Individualreisen. 

Pauschalreisen
Bei Pauschalreisen haben die Reisenden nur einen einzigen Ansprechpartner. Probleme mit Flug, Hotel oder sonstigen gebuchten Reiseleistungen fallen in dessen Zuständigkeit und somit auch in dessen Risiko. Falls eine Pauschalreise nicht durchgeführt werden kann, haben Konsument:innen damit einen konkreten Ansprechpartner und das Recht, den ganzen Reisepreis zurückzuverlangen. Dies gilt auch, wenn wesentliche Änderungen vorgenommen werden. „Im Krankheitsfall ist ein kostenloses Storno nicht immer möglich.  Es ist daher ratsam, schon im Rahmen der Buchung Stornozeiträume zu vereinbaren, in der vom Reisevertrag kostenlos zurückgetreten werden kann“, gibt AK-Konsumentenschützer Mag. Christian Koisser zu bedenken. 
Die Buchung bei einem europäischen Reiseveranstalter zahlt sich im Fall von Pauschalreisen ebenfalls aus. Sie müssen eine Kundengeldabsicherung vorweisen. Die Angaben zur Absicherung haben in den Buchungsunterlagen aufzuscheinen. Diese Versicherung übernimmt bei einer Veranstalterinsolvenz die Rückzahlung oder springt ein, wenn wegen der Insolvenz zusätzliche Kosten für die Rückreise anfallen.

Individualreisen
Heikler wird es bei Individualreisen. Viele Konsument:innen wollen Flug und Unterkunft getrennt buchen. In diesem Fall ist es ratsam, den Flug direkt bei der Fluglinie zu buchen. Oft bieten Buchungsplattformen nur wenig oder keine Unterstützung und verrechnen hohe Servicegebühren. 
Zu beachten: Bei der Online-Buchung einer Unterkunft oder über eine Plattform im Ausland kommt der Vertrag nach dem jeweiligen Landesrecht zustande. Die Plattform ist nur der Vermittler. Koisser: „Die geltenden Gesetze können sich von den österreichischen Regelungen unterscheiden und die Rechtsdurchsetzung im Ausland ist erfahrungsgemäß schwierig.“

Dazu rät der Experte:

  • Die Reise so flexibel wie möglich gestalten und keine höheren Vorauszahlungen als notwendig leisten.
  • Ideal sind Tickets und Unterkünfte, die kostenlos umbuch- oder stornierbar sind. Auch wenn die Preise höher sind!
  • Über die Stornogebühren von Reiseveranstaltern und Unterkünften vor der Buchung informieren.
  • Reiseunterlagen aufbewahren und Zusatzvereinbarungen (wie kostenloses Storno) schriftlich festhalten!
  • Werden zusätzliche Stornoversicherungen angeboten, bestehende checken und den Nutzen hinterfragen!

Bei Fragen

wenden Sie sich bitte an die Expert:innen der AK-Burgenland unter 02682/740

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