Familie mit Kindern
Familie mit Kinder © Studio Romantic, adobe.stock.com

Was bringt das Jahr 2026 für junge Familien?

Neues Jahr, neue Regeln! Eltern müssen bei der Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld Acht geben. Die Geringfügigkeitsgrenze wird eingefroren. Die Höhe der Familienleistungen bleibt gleich wie bereits 2025.

Im Jahr 2026 heißt es Achtung beim Zuverdienst zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld. Die Geringfügigkeitsgrenze wird im Jahr 2026 eingefroren, beträgt also nach wie vor € 551,10 monatlich. Allgemein werden die Zuverdienstgrenzen zum Kinderbetreuungsgeld zwar immer für das Kalenderjahr festgelegt, aber insbesondere beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld orientieren sich die meisten jungen Eltern an der Geringfügigkeitsgrenze. „Aber Achtung: Bei einer Lohnerhöhung dürfen dennoch die Grenzen nicht überschritten werden, anderenfalls wäre eine Arbeitszeitreduktion zu vereinbaren. Denn das sonst zu viel bezogene Kinderbetreuungsgeld kann bis zu 7 Jahre (!) zurückgefordert werden kann“, warnt AK-Expertin Mag.a Brigitte Ohr-Kapral. Der Zuverdienstrechner des Ministeriums ist daher sehr hilfreich. 

Das Wochengeld, also die Geldleistung im Mutterschutz vor und nach der Geburt des Kindes, wird allerdings entweder vom vorherigen Gehalt/Lohn oder von der Arbeitslosenleistung berechnet.

 

Digitaler Elternkalender

Abseits der Höhe der Familienleistung oder der Variante des Kinderbetreuungsgeldes, die junge Eltern wählen: „Wir empfehlen zur besseren Übersicht den AK-Elternkalender. Dabei handelt es sich um ein digitalisiertes Tool, um alle arbeits- und sozialrechtlichen Termine und Anträge zu planen! Zudem ist es immer ratsam, sich vorab bei bevorstehender Geburt mit all den Anträgen und den Leistungen zu beschäftigen, damit Sie einen guten neuen Start mit ihrem Baby ins Jahr 2026 haben,“ rät Ohr-Kapral. 

Achtung bei der Arbeitnehmerveranlagung

Als wichtige Neuerung für Eltern gelten in der Arbeitnehmerveranlagung 2025 die aktualisierten Beträge für den Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag. „Alleinverdiener:innen haben Anspruch, wenn sie mehr als sechs Monate in Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft leben, für mindestens ein Kind länger als ein halbes Jahr Familienbeihilfe beziehen und das Einkommen der/des Partner:in im Veranlagungsjahr nicht über der Zuverdienstgrenze von 7.284 Euro (im Jahr 2025) nicht überschreitet“, erklärt AK-Steuerexpertin Alica Wessely.

Für Alleinerzieher:innen ist entscheidend, dass sie über sechs Monate im Kalenderjahr in keiner Partnerschaft gelebt haben und für mehr als ein halbes Jahr Familienbeihilfe beziehen. Die Höhe des Absetzbetrags richtet sich nach der Anzahl der Kinder und beträgt 601 Euro bei einem Kind, 813 Euro bei zwei Kindern und 1.081 Euro bei drei Kindern, mit einer weiteren Erhöhung von 268 Euro für jedes zusätzliche Kind.

Die Beträge können im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Alternativ lassen sich diese Absetzbeträge schon laufend über die Lohnverrechnung beim Arbeitgeber mit dem Formular E30 berücksichtigen.

 

Die AK Burgenland bietet auch 2026 wieder Informationsveranstaltungen zu diesen Themen an. Alles Wissenswertes rund um Schwangerschaft, Geburt und Karenz für werdende und frischgebackene Eltern gibt es bereits am 29. Jänner 2026 von 9 bis 12 Uhr in der Arbeiterkammer in Eisenstadt. Mehr Infos und Anmeldung finden Sie hier.


Tipp für einkommensschwache Familien

Für einkommensschwache Familien und Alleinerziehende gibt es extra Förderungen, um Familien noch besser zu unterstützen. Alle Förderungen vom Land Burgenland auf einen Blick finden Sie hier.

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