Was gibt’s 2026 Neues bei den Pensionen?

Verschärfungen bei der Korridorpension, dafür Erleichterungen bei der Schwerarbeitspension Pflege, schrittweiser Anstieg des Frauenpensionsalters, und Schaffung einer sogenannten „Teilpension“, wenn trotz Pensionsantritt noch Teilzeit weitergearbeitet werden möchte: All das und vieles mehr bringt das neue Jahr 2026 mit sich.

Was ist für alle wichtig, die bereits in Pension sind?

Die Pensionen bis € 2.500 brutto werden 2026 um 2,7 % erhöht. Allerdings werden die Pensionen ab € 2.500 brutto um 1 % erhöht, der dem Anteil von € 67,50 am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Bei mehreren Pensionen richtet sich die konkrete Erhöhung an der konkreten Höhe des Gesamtpensionseinkommens.

Für alle, die 2025 ihre Pension angetreten haben, gilt:  Die anteilige Pensionsanpassung ist ab 1.1.2026 wieder dauerhaft vorgesehen.

 

Teilpension und Altersteilzeit

Als neue Möglichkeit gilt mit Jahresbeginn 2026 die Teilpension. Arbeitnehmer:innen mit Pensionsanspruch haben dann die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen. Die Teilpension wird es in unterschiedlichen Modellen geben. Arbeitnehmer:innen bleiben somit offiziell beschäftigt, zahlen weiter in die Pensionsversicherung ein – und erhöhen damit wiederum ihre zukünftige Pension.  

Im Gegensatz dazu wird ab 1. Jänner 2026 die Altersteilzeit eingeschränkt. Sie wird schrittweise bis 2029 nur noch maximal drei Jahre ausbezahlt und mit Anspruch auf Teilpension grundsätzlich gestrichen. Eine bezahlte Nebenbeschäftigung neben der Altersteilzeit ist nicht mehr zulässig. „Wer bereits eine Pension angetreten hat, hat keine Möglichkeit mehr, Altersteilzeit oder Teilpension in Anspruch zu nehmen“, warnt die AK-Expertin Mag.a Brigitte Ohr-Kapral.

 

Schwerarbeitspension für Beschäftigten in der Pflege

Mit Jahresbeginn 2026 wird der Zugang zur Schwerarbeit in der Pflege erleichtert. Zwar gilt noch immer: Die Pension ist frühestens mit 45 Versicherungsjahre ab dem 60. Lebensjahr möglich, jedoch gibt es Änderungen, die den Anspruch auf Schwerarbeitspension erleichtern. Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz als auch der gehobene Dienst in der Gesundheits- und Krankenpflege müssen 50 % direkte Pflege an den Patient:innen nachweisen und es genügen im vorwiegend stationären Bereich 12 Arbeitstage, damit der Monat als Schwerarbeitsmonat gilt. Reine Dokumentation von Patientenakten etc. wird nicht als direkte Pflege in dieser Verordnung gewertet.

 

Achtung bei der Korridorpension

Die Versicherungsmonate sowie das Antrittsalter werden schrittweise angehoben. Künftig können Beschäftigte also erst frühestens mit dem 63. Lebensjahr ihre Korridorpension antreten, die Versicherungsmonate werden zudem von 480 auf 504 erhöht. 

Für alle Beschäftigten, die vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind und bereits die bisherigen Voraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt haben, also mindestens das 62. Lebensjahr als auch 480 Versicherungsmonate nachweisen können, gibt es allerdings eine Schutzbestimmung, wenn sie vor dem 16. Juni 2025 eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen haben oder Vor dem 16. Juni 2025 bereits ein sogenanntes „Überbrückungsgeld“ durch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse bezogen oder das Überbrückungsgeld bereits vor dem 16. Juni 2025 zuerkannt wurde. Sie können also noch mit dem 62. Lebensjahr als auch mit 480 Versicherungsmonaten ihre Korridorpension antreten.

 

Pension und Zuverdienst bei vorzeitigen Pensionen

Wichtig: Die Geringfügigkeitsgrenze wird für das Jahr 2026 eingefroren, das heißt, sie bleibt unverändert. Daher sind bei den drei vorzeitigen Pensionen – Schwerarbeitspension, Korridorpension und Langzeitversichertenpension („Hacklerregelung“) – die Zuverdienstgrenzen noch bedeutsamer geworden. Das bedeutet: Auch bei Lohn- oder Gehaltserhöhungen gemäß Kollektivvertrag muss die Arbeitszeit reduziert werden, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Andernfalls fällt die vorzeitige Pension vollständig weg!

 

Anhebung Frauenpensionsalter

2026 steigt das Pensionsalter der Frau weiter an, ab 2033 ist das Pensionsantrittsalter der Frau dem Mann auf das 65. Lebensjahr gleichgestellt. Für Frauen kommt eine etwaige Korridorpension erst ab dem Jahr 2030 in Frage. Die Schwerarbeitspension für Frauen ist bereits ab 2024 relevant, die Langzeitversichertenregelung kommt für Frauen mit dem Geburtsjahrgang 1966 in Betracht. Für Frauen und Männer gilt allerdings immer: Es müssen immer die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen!  

AK-Expertin Mag.a Brigitte Ohr-Kapral rät, sich mit der Pension nicht erst im Alter zu beschäftigen. „Es lohnt sich, schon in jüngeren Jahren sein Pensionskonto im Visier zu haben. Insbesondere für Frauen empfiehlt sich eine individuelle Berechnung, in Teilzeitperioden oder wenn Beschäftigte ihr Pensionskonto bei Erwerbslücken im Auge behalten wollen. Mit dem AK-Pensionsrechner können Sie sich einen Überblick verschaffen!“ 

Pensionsrechner

Wann kann ich in Pension gehen? Wie hoch wird meine Pension sein? Dieser Rechner hilft Ihnen Ihre künftige Pensionshöhe abzuschätzen.

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