starker Schneefall verursacht Chaos
starker Schneefall verursacht Chaos © Игор Чусь, stock.adobe.com

Was gilt bei Dienstverhinderung im Winter?

Mit Schnee, Eis und winterlichen Straßenverhältnissen stellt sich für viele Arbeitnehmer:innen im Burgenland erneut die Frage, was gilt, wenn der Weg zur Arbeit nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. 
Das Jahr startet mit eisigen Temperaturen und viel Glatteis. Vor allem für Arbeitnehmer:innen kann das einen erschwerten Weg zur Arbeit bedeuten. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen. Was zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab. Ist der Arbeitsweg jedoch aufgrund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse wie starkem Schneefall oder Glatteis objektiv nicht möglich oder unzumutbar, kann eine Dienstverhinderung vorliegen. In solchen Fällen bleibt der Entgeltanspruch aufrecht, sofern die Verhinderung nicht selbst verschuldet ist. „Wenn ein:e Arbeitnehmer:in wetterbedingt nicht oder zu spät am Arbeitsplatz erscheint, muss kein Urlaubstag genommen und auch kein Zeitausgleich verrechnet werden. Bei Gleitzeit gelten Dienstverhinderungen in der fiktiven Normalarbeitszeit als entgeltpflichtige Arbeitszeit“, so AK-Rechtsexperte Helmut Steiger. Eine Entlassung ist in so einem Fall ebenfalls unberechtigt, wenn der oder die Arbeitnehmer:in alles Zumutbare unternommen hat, um es zeitgerecht zur Arbeit zu schaffen. 

Wichtig ist es laut Steiger außerdem, dass der oder die Arbeitgeber:in unverzüglich über die Verhinderung informiert wird und – wenn möglich – alternative Lösungen wie Homeoffice oder einen späteren Arbeitsbeginn abzuklären. „Wenn der Arbeitsweg zwar erschwert, aber nicht unmöglich bewältigt werden kann, müssen Arbeitnehmer:innen entsprechende Vorsorge treffen, etwa durch eine frühere Abfahrt, wenn der Wetterbericht schon am Vorabend ein Schneechaos vorhersagt oder vom Auto auf Öffis umsteigen, falls das eine Option ist“, erklärt Steiger abschließend. 

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