Eltern, die ein erkranktes Kind betreuen müssen, haben das Recht auf eine Pflegefreistelliung.
Krankem Kind wird Fieber gemessen © Picture-Factory , stock.adobe.com

Was tun, wenn das Kind krank wird

Winterzeit ist Grippezeit: Besonders die Kleinen sind anfällig für allerlei Infekte und brauchen dann eine entsprechende Betreuung. Wann berufstätige Eltern das Recht auf bezahlte Pflegefreistellung haben, hat die AK zusammengefasst. „Anspruch auf Pflegefreistellung haben Angehörige kranker Kinder sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses im Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit“, erklärt Mag. Uwe Bauer, Arbeitsrechtsexperte der AK Burgenland.
Fieber, Halsweh, Husten – ist das Kind krank, sind Mama und Papa gefragter denn je. Als Arbeitnehmer:in hat man deshalb Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung und kann sich voll und ganz auf das Gesundwerden der Kleinen konzentrieren. „Das gilt nicht nur für die eigenen, leiblichen Kinder, sondern auch die leiblichen Kinder des Ehegatten bzw. der Ehegattin sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben – Stichwort Patchwork-Familie“, erklärt der AK-Jurist. Muss das Kind ins Spital und hat das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet, dann nimmt sich ein Elternteil die sogenannte Begleitungsfreistellung. Grundsätzlich müssen jedoch alle Vorkehrungen getroffen werden, damit es zu keiner Arbeitsverhinderung wegen eines Pflegefalles kommt. So ist zum Beispiel eine Pflegefreistellung nicht notwendig, wenn eine andere geeignete Person die Pflege übernehmen kann, das können Oma oder Opa sein.

Besteht ein Anspruch auf Pflegefreistellung, dann gilt dieser sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses und für alle nahen Angehörigen (z.B. Eltern, Großeltern, Ehegattin/Ehegatte usw.). Der/die Arbeitnehmer:in hat jedes Jahr einen Anspruch von einer Woche Pflegefreistellung – genauer gesagt im Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit. Als Beispiel: Bei einer 30- Stunden-Woche sind das 30 Stunden Pflegefreistellung. Darüber hinaus kann eine zweite Pflegefreistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres beantragt werden, wenn das Kind noch nicht zwölf Jahre alt ist und neuerlich pflegebedürftig krank wird. Wichtig ist auch, dass der/die Arbeitgeber:in unverzüglich über die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung informiert werden muss.

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