Junge Touristin am Flughafen
Junge Touristin am Flughafen © Xavier Gallego Morel, stock.adobe.com

Konflikt im Nahen Osten

Reisewarnungen, Flugstreichungen, Luftraumsperren – Urlauber:innen, die sich derzeit im Nahen Osten befinden, haben mit schwerwiegenden Problemen zu kämpfen. Was heißt das für Menschen, die derzeit keine Möglichkeit haben, ihren Urlaub wie geplant zu beenden und nach Hause zu kommen? Was bedeutet die Situation für geplante Urlaubsreisen? 

Hier ein kurzer Überblick der AK-Expert:innen aus dem Bereich Arbeitsrecht und Konsumentenschutz.

Wer aufgrund gestrichener Flüge nicht rechtszeitig aus dem Urlaub zurückkehren kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Nachteile zu fürchten. „Das Wichtigste für betroffene Arbeitnehmer:innen ist, unverzüglich ihre/ihren Arbeitgeber/in zu informieren. Die Information muss schriftlich per WhatsApp oder per E-Mail oder per Telefon, am besten nachweislich erfolgen. Es muss aber alles Zumutbare unternommen werden, um den Arbeitsplatz zu erreichen“, erklärt AK-Rechtsexpert:in Mag. Doris Graser-Kern. Wer unverschuldet am Urlaubsort festsitzt und seinen Arbeitgeber informiert und alles Zumutbare unternommen hat, hat grundsätzlich Anspruch auf Weiterzahlung seines Lohnes oder Gehaltes. Wird der Rückflug storniert, gilt dies als unvorhergesehene Verspätung und damit als Dienstverhinderungsgrund. Ein zusätzlicher Urlaubstag muss dafür nicht konsumiert werden. Das Fernbleiben darf nicht als Entlassungsgrund herangezogen werden.

Wegen der aktuellen Eskalation im Nahen Osten hat das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten für die Länder Bahrain, Israel, Jordanien, Katar, Kuwait und die Vereinigten Arabischen Emirate die höchste Reisewarnstufe 4 ausgesprochen. 

was bedeutet das für geplante urlaubsreisen? 

  • Pauschalreisen
    „Ein bewaffneter Konflikt gilt als „außergewöhnlicher und unvermeidbarer Umstand. Wer also eine Pauschalreise gebucht hat, kann – wenn zum Zeitpunkt der Reise eine Reisewarnung vorliegt - in der Regel kostenlos vom Vertrag zurücktreten oder umbuchen“, klärt AK-Konsumentenschützer Mag. Christian Koisser auf. Wichtig dabei ist, dass sofort der Reiseveranstalter bzw. das Reisebüro kontaktiert wird, dass eine schriftliche Bestätigung der Stornierung oder Umbuchung eingefordert wird und dass diese Unterlagen aufbewahrt werden. 

  • Nur Flug gebucht
    Bei annullierten Flügen haben betroffene den Anspruch, den Ticketpreise rückerstattet zu bekommen oder kostenlos auf einen späteren Zeitpunkt umzubuchen. Koisser: „Eine zusätzliche Entschädigung ist bei kriegsbedingten Ausfällen meist ausgeschlossen. Wird der Flug jedoch nicht gestrichen, besteht kein automatisches kostenloses Rücktrittsrecht.“

    Bei gesperrten Flughäfen oder gesperrten Lufträumen empfiehlt der Experte zu kontrollieren, ob auch Umsteigeverbindungen betroffen sind. Außerdem ist es wichtig, regelmäßig den Flugstatus bei der Airline zu kontrollieren, um rasch auf Mitteilungen reagieren zu können.

  • Hotel separat gebucht
    Bei Einzelbuchungen (z. B. nur Hotel) gibt es kein generelles Rücktrittsrecht wegen einer Reisewarnung. „Es ist sinnvoll, die Stornobedingungen ihrer Buchung zu prüfen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Anbieter eine Kulanzlösung anbieten“, erklärt Koisser abschließend.


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