Freunde im Urlaub
Freunde im Urlaub © Zoran Zeremski, stock.adobe.com

Rechte kennen, Urlaub genießen

Die Koffer sind gepackt, die Vorfreude auf eine Auszeit groß. Fünf Wochen Erholung stehen österreichischen Arbeitnehmer:innen gesetzlich zu. Gerade die Ferienzeit bietet sich an, seinen Urlaub zu konsumieren. Damit aus der ersehnten Auszeit kein Ärgernis wird, gibt der AK-Arbeitsrechtsexperten der die wichtigsten Tipps.
Das digitale Zeitalter, wo jede:r rund um die Uhr erreichbar ist, bringt zum einen zwar viele Vorteile mit sich, kann jedoch auch unerwünschte Effekte hervorbringen. Gerade im Urlaub können sich Angestellte dazu verpflichtet fühlen, arbeitsbezogene Anrufe oder E-Mails zu beantworten, obwohl die Rechtslage hier eindeutig ist. Arbeitnehmer:innen können es ablehnen, in dieser Zeit in Bereitschaft zu sein und Leistungen zu erbringen. „Ein Diensthandy verpflichtet nicht dazu, die wichtige Erholungs- und Ruhezeit zu unterbrechen“, erklärt AK-Rechtsexperte Mag. Helmut Steiger. 

Auch wenn man im Urlaub erkrankt, bedeutet das nicht, dass Arbeitnehmer:innen diese Urlaubstage verlieren. „Der Urlaub wird unterbrochen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, der oder die Arbeitgeber:in spätestens nach drei Tagen informiert wird und beim Dienstantritt eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt wird. Der Urlaub verlängert sich dadurch aber nicht automatisch“, erklärt der Experte. 

Hat ein:e Dienstnehmer:in viel Urlaub angesammelt, muss außerdem nicht befürchtet werden, dass diese Tage verfallen. Denn Urlaub verjährt frühestens zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Arbeitnehmer:innen haben also mindestens drei Jahre Zeit, ihn zu konsumieren. Der oder die Arbeitgeber:in muss zudem über die Verjährung informieren. Trifft all das zu, kann es zu einem Verfall des Urlaubs kommen. „Geld statt Urlaub ist während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses verboten, denn Urlaub dient der Erholung. Erst bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird offener Urlaub als Ersatzleistung ausbezahlt“, so Steiger.

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