Mutterschutz
Als Dienstnehmerin haben Sie Anspruch auf Mutterschutz, ebenso wie Lehrlinge und Heimarbeiterinnen. Sonderbestimmungen gibt es teilweise für Dienstnehmerinnen, die in Privathaushalten beschäftigt sind sowie für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes. Für Landarbeiterinnen gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes und der Landarbeitsordnung.
- Ihrer Staatsbürgerschaft
- der Dauer Ihres Dienstverhältnisses
- dem Ausmaß Ihrer Beschäftigung, sprich der Arbeitszeit
So lange haben Sie Anspruch auf Mutterschutz
Als werdende Mutter dürfen Sie in den letzten 8 Wochen vor dem
Entbindungstermin nicht arbeiten. Das ist die sogenannte Schutzfrist.
Besteht Gefahr für Sie oder Ihr Kind, können Sie bereits früher frei
gestellt werden, wenn Ihr Facharzt die Freistellung befürwortet und
schriftlich begründet. Endgültig über die Freistellung entscheidet
jedoch die Arbeitsinspektionsärztin oder der Amtsarzt, der ein
Freistellungszeugnis ausstellt. Das Freistellungszeugnis ist dem
Dienstgeber vorzulegen, der Sie ab sofort nicht mehr beschäftigen darf.
Wenn Sie Ihr Kind vor oder nach dem Geburtstermin bekommen, verkürzt
bzw. verlängert das die Schutzfrist vor der Geburt entsprechend.
Während des Mutterschutzes erhalten Sie Wochengeld
Der Mutterschutz nach der Entbindung dauert 8 Wochen. Wenn sich die Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt hat, weil der Geburtstermin nicht richtig errechnet war, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt im Ausmaß der Verkürzung auf höchstens 16 Wochen. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung mindestens 12 Wochen.
Während des Mutterschutzes erhalten Sie von der Krankenkasse Wochengeld. Ihr Arbeitgeber zahlt in diesem Zeitraum keinen Lohn bzw. Gehalt.
Informieren Sie Ihren Dienstgeber 4 Wochen bevor Sie den Mutterschutz antreten!
Zum Arzt während der Arbeitszeit?
Lange, oft unflexible Arbeitszeiten und kurze Öffnungszeiten in der
Arztpraxis. Werdende Mütter haben es oft nicht leicht, ärztliche
Untersuchungen mit dem Arbeitsalltag zu koordinieren.
Doch keine Sorge - ärztliche Untersuchungen, v.a. die
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen können Sie auch während der Arbeitszeit
machen lassen, wenn es Ihnen nicht möglich oder zumutbar ist, sie sonst
durchzuführen. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen während dieser
Zeit Ihren Lohn bzw. Ihr Gehalt ganz normal weiter zu bezahlen.