Arbeiten während der Karenz
Während der Karenz dürfen Sie arbeiten. Welche Beschäftigung möglich ist und wie viel Sie verdienen dürfen, hängt davon ab, ob es um Karenz oder Kinderbetreuungsgeld geht. Dafür gelten unterschiedliche Regelungen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Sie dürfen während der gesamten Karenz geringfügig arbeiten.
- Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ist ebenfalls möglich – allerdings nur für eine begrenzte Zeit.
- Beziehen Sie Kinderbetreuungsgeld, müssen Sie zusätzlich die Zuverdienstgrenze Ihres Kinderbetreuungsgeld-Modells einhalten.
- Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind zwei unterschiedliche Ansprüche. Deshalb gelten unterschiedliche Regelungen.
Darf ich während der Karenz arbeiten?
Ja.
Während der Karenz können Sie arbeiten. Dabei gelten unterschiedliche Regeln – je nachdem, ob Sie geringfügig oder über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sind.
Geringfügige Beschäftigung
Während der gesamten Karenz dürfen Sie beim karenzierenden Arbeitgeber geringfügig arbeiten.
Achtung
Beziehen Sie Kinderbetreuungsgeld, müssen Sie zusätzlich die Zuverdienstgrenze Ihres Kinderbetreuungsgeld-Modells einhalten.
Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze
Sie können mit Ihrem Arbeitgeber auch eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren.
Diese Beschäftigung ist für höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr zulässig.
Während dieser Zeit bleiben Kündigungs- und Entlassungsschutz bestehen.
Achtung
Arbeiten Sie länger als 13 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze, endet der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dauert Ihre Karenz nicht das gesamte Kalenderjahr, verkürzt sich die zulässige Beschäftigungsdauer entsprechend.
Beispiel
| Karenzdauer | Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze |
|---|---|
| 52 Wochen | 13 Wochen |
| 24 Wochen | 6 Wochen |
Die zulässige Beschäftigungsdauer wird aliquot berechnet.
Welche Zuverdienstgrenze gilt beim Kinderbetreuungsgeld?
Die Zuverdienstgrenze hängt davon ab, welches Kinderbetreuungsgeld Sie beziehen.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld entspricht die monatliche Zuverdienstgrenze der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze. Zusätzlich gilt eine jährliche Zuverdienstgrenze.
Kinderbetreuungsgeld-Konto
Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto gilt eine jährliche Zuverdienstgrenze.
Unter bestimmten Voraussetzungen gilt stattdessen eine individuelle Zuverdienstgrenze. Diese beträgt 60 Prozent Ihrer Einkünfte aus dem maßgeblichen Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes, in dem Sie kein Kinderbetreuungsgeld bezogen haben.
Gut zu wissen
Die individuelle Zuverdienstgrenze wird automatisch vom Krankenversicherungsträger berechnet, sofern die erforderlichen Steuerdaten vorliegen.
Was ist ein Anspruchsmonat?
Ein Anspruchsmonat ist ein Kalendermonat, in dem Sie an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld beziehen.
Nur vollständige Anspruchsmonate werden für die Zuverdienstberechnung berücksichtigt.
Beziehen Sie Kinderbetreuungsgeld nur während eines Teils eines Monats, zählt dieser Monat nicht als Anspruchsmonat. Das Einkommen in diesem Monat bleibt daher unberücksichtigt.
Beispiel
Sie beziehen Kinderbetreuungsgeld vom 15. März bis 14. September.
Für die Zuverdienstberechnung zählen nur die Monate April bis August. März und September sind keine Anspruchsmonate.
Karenz und Kinderbetreuungsgeld: Was ist der Unterschied?
| Karenz | Kinderbetreuungsgeld |
|---|---|
| Arbeitsrechtlicher Anspruch auf Freistellung von der Arbeit | Geldleistung nach der Geburt eines Kindes |
| Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber | Anspruch gegenüber dem Krankenversicherungsträger |
| Regelt die Beschäftigung während der Karenz | Regelt den zulässigen Zuverdienst |
| Dauert längstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes | Dauer richtet sich nach dem gewählten Modell |