01.04.2025

Lehr- und Schulbeihilfe

Mit der AK-Lehr- und Schulbeihilfe unterstützt die Arbeiterkammer Burgenland Lehrlinge sowie von AK-Mitgliedern mit schulpflichtigen Kindern sowie Arbeitnehmer:innen auf dem zweiten Bildungsweg.

Förderbarer Personenkreis 

Mitglieder der AK Burgenland können für sich bzw. ihre in Ausbildung befindlichen Kinder (Lehre, berufsbildende mittlere oder höhere bzw. allgemeinbildende höhere Schule) um eine Beihilfe ansuchen. Um eine Förderung erhalten zu können, müssen die unten angeführten Einkommensgrenzen eingehalten werden und es darf kein Anspruch auf eine gleichartige Förderung von dritter Seite (z.B. Land, Bund, AMS etc.) bestehen.

Je Person und Beihilfe ist ein eigener Antrag einzubringen. Haben Eltern mehr als ein Kind, für das sie eine Beihilfe erhalten wollen, ist je Kind ein Antrag zu stellen. Pro Förderperiode (= Lehr- bzw. Schuljahr) kann von einem Elternteil ein Antrag eingebracht werden. Bei geschiedenen Eltern ist er vom sorgepflichtigen Elternteil, der Familienbeihilfe bezieht einzubringen.

a) Lehrbeihilfe

Eine Lehrbeihilfe können Eltern, von denen zumindest ein Elternteil Mitglied der Arbeiterkammer Burgenland ist, für ihr/e Kind:er das/die eine Lehre in Österreich absolviert/absolvieren beantragen. Lehrlinge ab 18 Jahre mit eigenem Wohnsitz (nicht am Wohnsitz der Eltern) sind ebenfalls berechtigt, einen Antrag einzubringen.

Personen, die eine verlängerte Lehre (§ 8b Abs. 1 BAG) oder eine Ausbildung in Teilqualifizierung (§ 8b Abs. 2 BAG) absolvieren, sind Lehrlingen gleichgestellt und daher kann für sie ebenfalls um eine Beihilfe angesucht werden. 

b) Schulbeihilfe

Eine Schulbeihilfe können Eltern, von denen zumindest ein Elternteil Mitglied der Arbeiterkammer Burgenland ist, für ihr/e Kind:er beantragen, wenn eine höhere Schule in Österreich (BMS, BHS, AHS) ab der 9. Schulstufe besucht wird.

Bitte beachten Sie:

  • An Studierende bzw. Schüler:innen an Fachhochschulen, Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Polytechnischen Schulen und auch an Teilnehmer:innen von Weiterbildungskursen sowie an Lehrgängen zur Erlangung der Meisterprüfung werden keine Beihilfen vergeben.

  • Auch Klassenwiederholungen können nicht gefördert werden. Eine Förderung des Besuchs der gleichen Schulstufe ist möglich, sofern es sich um einen Schulwechsel oder Schwerpunktwechsel innerhalb derselben Schulform handelt. 

c) Schulbeihilfe im 2. Bildungsweg

Eine Schulbeihilfe im 2. Bildungsweg können Mitglieder der Arbeiterkammer Burgenland und auch deren nicht kammerzugehörige Ehepartner:innen beantragen. Die Beihilfe kann gewährt werden, wenn eine berufsbildende Schule (z.B. HAK/HAS, HTL, SOB oder Kollegs) besucht wird oder Maßnahmen zur Erlangung der Reifeprüfung (Matura) absolviert werden. Eine Unterstützung kann ebenfalls gewährt werden, wenn eine Qualifikation zum Besuch einer Fachhochschule besucht wird.

Bitte beachten Sie:

  • An Studierende bzw. Schüler:innen an Fachhochschulen, Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und auch an Teilnehmer:innen von Weiterbildungskursen sowie an Lehrgängen zur Erlangung der Meisterprüfung werden keine Beihilfen vergeben.

  • Auch Klassenwiederholungen können nicht gefördert werden. Eine Förderung des Besuchs der gleichen Schulstufe ist möglich, sofern es sich um einen Schulwechsel oder Schwerpunktwechsel innerhalb derselben Schulform handelt.

Einkommensgrenzen

Die Einkommensgrenze liegt bei einem monatlichen Familieneinkommen von € 3.355,26 brutto (Familie ohne Kind).

Folgende Umstände erhöhen die Einkommensgrenze:

  • Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes Kind um 14 Prozent. Der Bezug der Familienbeihilfe für jedes Kind ist nachzuweisen.
  • Studiert ein Kind, erhöht sich die Einkommensgrenze auch ohne den Nachweis des Familienbeihilfenbezuges bis zum 26. Geburtstag. Eine aktuelle Inskriptionsbestätigung ist nachzuweisen.
  • Für jedes erheblich behinderte Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 14 Prozent. In diesem Fall ist der erhöhte Familienbeihilfenbezug nachzuweisen.
  • Bei Nachweis der Gewährung eines Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrags erhöht sich die Einkommensgrenze zudem um 12 Prozent.

Folgende Bezüge fallen nicht in die Einkommensgrenze:

  • Trennungsgelder
  • Fahrtkosten
  • Überstunden 

Zur Berechnung des Familieneinkommens wird das Einkommen der Eltern herangezogen. Ein etwaiger Heimkostenbeitrag für Schüler:innen kann in Abzug gebracht werden. Bei Lehrlingen wird das Lehrlingseinkommen bzw. die Ausbildungsbeihilfe nicht berücksichtigt, es sei denn der/die Antragsteller:in ist der volljährige Lehrling– also 18 Jahre oder älter – mit einem eigenen Wohnsitz

Derzeit gelten folgende Einkommensgrenzen:

Familie ohne Kind                                          € 3.355,26 brutto

Familie mit 1 Kind                                          € 3.825,00 brutto

Familie mit 2 Kindern                                    € 4.,360,50 brutto

Familie mit 3 Kindern                                    € 4.970,97 brutto

Familie mit 4 Kindern                                    € 5.666,91 brutto

Familie mit 5 Kindern                                    € 6.460,28 brutto

Höhe der Beihilfen

Lehrbeihilfe

Die Lehrbeihilfe beträgt monatlich € 70 und wird in Halbjahresraten zu je € 420 ausbezahlt.

Schulbeihilfe & Schulbeihilfe im 2. Bildungsweg

Die Beihilfe beträgt jeweils € 40 pro Monat im Schuljahr und wird einmalig im laufenden Schuljahr in der Höhe von € 400 ausbezahlt. Der Antrag muss im laufenden Schuljahr gestellt werden. Eine rückwirkende Gewährung der Beihilfe ist nicht möglich. 

Antrag

Für jedes Lehr- bzw. Schuljahr ist ein eigener Antrag zu stellen. Eine automatische Weitergewährung bzw. Verlängerung findet nicht statt.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • Einkommensnachweise von allen im Haushalt lebenden Personen, die ein eigenes Einkommen beziehen. Das können sein:
    • Gehalts- oder Lohnbestätigung,
    • Bestätigung des AMS, der Gesundheitskasse (ÖGK) oder der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) bei Erhalt von Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wochen- oder Krankengeld bzw. Pension
    • Einkommensteuerbescheid bei freien Dienstnehmer:innen
    • Nachweis über Unterhaltszahlungen
    • Umsatzsteuerbescheid bei selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb
    • Einheitswertbescheid bei landwirtschaftlichem Grundbesitz
  • Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe bzw. bei Studierenden, für die keine Familienbeihilfe bezogen wird und das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Inskriptionsbestätigung. 

Unvollständige Ansuchen können nicht behandelt werden. Darüber hinaus behält sich die Arbeiterkammer Burgenland das Recht auf Rückforderung bei unrichtigen Angaben vor.

Anspruch

Auf die Lehr- und Schulbeihilfen besteht kein Rechtsanspruch und der Vorstand der Arbeiterkammer behält sich das Recht vor, die Lehr- bzw. Schulbeihilfen jederzeit einzustellen.

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Schulbeihilfe im 2. Bildungsweg