01.02.2023

Lehr- und Schulbeihilfe

Mit der AK-Lehr- und Schulbeihilfe unterstützt die Arbeiterkammer Burgenland Lehrlinge sowie von AK-Mitgliedern mit schulpflichtigen Kindern sowie Arbeitnehmer:innen auf dem zweiten Bildungsweg.

I. Förderwürdige Personen 

Alle untenstehenden Personen sind nur dann förderwürdig, wenn ihr Einkommen die Einkommensgrenzen gemäß Punkt II nicht überschreitet und kein Anspruch auf eine gleichartige Förderung von dritter Seite (Landesregierung, AMS und dergleichen) besteht.

Lehr- und Schulbeihilfen auf Antrag von einem Elternteil wird pro Kind, das die Voraussetzungen entsprechend dieser Richtlinie erfüllt, gewährt. Der Antrag kann jedoch pro Kind und Förderperiode immer nur von einem Elternteil gestellt werden. Bei geschiedenen Eltern kann den Antrag auf Beihilfe für das Kind nur der sorgepflichtige Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht, stellen.

a) Lehrbeihilfe

Mitglieder der Arbeiterkammer Burgenland, deren Kind:er eine Lehre in Österreich absolviert/absolvieren, sowie Lehrlinge ab 18 Jahre mit eigenem Wohnsitz (nicht am Wohnsitz der Eltern).

Personen, die eine verlängerte Lehre gem. § 8b Abs. 1 BAG oder eine Ausbildung in Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG absolvieren, werden in dieser Richtlinie Lehrlingen gemäß I.a. Abs. 1 gleichgestellt. 

b) Schulbeihilfe

Mitglieder der Arbeiterkammer Burgenland, deren Kind:er eine höhere Schule in Österreich (BMS, BHS, AHS ) ab der 9. Schulstufe besucht/besuchen.  

c) Schulbeihilfe im 2. Bildungsweg

Mitglieder der Arbeiterkammer Burgenland und deren auch nicht kammerzugehörige Ehegatten. Die Beihilfe kann gewährt werden, wenn eine berufsbildende Schule besucht wird, oder Maßnahmen zur Erlangung der Reifeprüfung bzw. Qualifikation zum Besuch einer Fachhochschule teilnehmen, getroffen werden.

An Studenten bzw. Schüler an Fachhochschulen, Universitäten, Pädagogischer Akademien, Polytechnischen Lehrgängen und auch an Teilnehmer von Weiterbildungskursen sowie an Lehrgängen für die Erlangung der Meisterprüfung werden keine Beihilfen vergeben. Auch Klassenwiederholungen können nicht gefördert werden.

II. Einkommensgrenzen

Die Einkommensgrenze liegt bei einem monatlichen Familieneinkommen von € 3.092,41 brutto (Eltern + Kind) und für jedes weitere Kind, das bis zum 26. Geburtstag keine Familienbeihilfe bezieht jedoch ein Studium absolviert, erhöht sich die Einkommensgrenze um 14 Prozentpunkte. Um weitere 14 Prozentpunkte erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes erheblich behindertes Kind, für das die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird. Bei Nachweis der Gewährung eines Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrags erhöht sich die Einkommensgrenze zudem um 12 %. Trennungsgelder, Fahrtkosten, Überstunden, Familienbeihilfen, etc., bleiben bei der Berechnung des Familieneinkommens außer Betracht. Bei der Berechnung des Familieneinkommens ist das Einkommen der Eltern heranzuziehen. Bei der Berechnung des Familieneinkommens kann der Heimkostenbeitrag für Schüler:innen  in Abzug gebracht werden; bei Lehrlingen wird eine Lehrlingsentschädigung oder Ausbildungsbeihilfe nicht berücksichtigt, es sei denn der/die Antragsteller:in ist der/die förderbezogene Lehrling ab 18 Jahre mit eigenem Wohnsitz (nicht am Wohnsitz der Eltern). 

Derzeit gelten folgende Einkommensgrenzen:

Familie mit 1 Kind                                          € 3.092,41 brutto

Familie mit 2 Kindern                                    € 3.525,35 brutto

Familie mit 3 Kindern                                    € 3.958,29 brutto

Familie mit 4 Kindern                                    € 4.391,23 brutto

Familie mit 5 Kindern                                    € 4.824,17 brutto

Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Jahresumsatz laut letztem Umsatzsteuerbescheid mal 0,3.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Letzter Einheitswertbescheid mal 0,5.

Einkünfte als freier Dienstnehmer: Einkommen abzüglich Einkommensteuer lt. letztgültigem Einkommensteuerbescheid     


III. Auszahlung der Lehrbeihilfe

Die Lehrbeihilfe beträgt monatlich € 70,-- und gelangt in Halbjahresraten zu je € 420,-- zur Auszahlung.

IV. Auszahlung der Schulbeihilfe und Schulbeihilfe im 2. Bildungsweg

Die Beihilfe beträgt jeweils € 40,-- pro Monat im Schuljahr und wird einmalig im laufenden Schuljahr zu € 400,-- ausbezahlt. Der Antrag dazu muss im laufenden Schuljahr gestellt werden, da rückwirkend keine Beihilfen vergeben werden. 

V. Anspruch

Auf die Lehr- und Schulbeihilfen besteht kein Anspruch und der Vorstand der Arbeiterkammer behält sich das Recht vor, die Lehr- oder Schulbeihilfe jederzeit einzustellen.

VI. Antrag

Die Antragstellung muss für jedes Lehr- bzw. Schuljahr neuerlich gestellt werden.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • Einkommensnachweise von allen im Haushalt lebenden Personen, die ein eigenes Einkommen beziehen. Das können sein:
    • Gehalts- oder Lohnbestätigung,
    • Bestätigung des AMS, Krankenkasse oder Pensionsversicherung, bei Erhalt von Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld, Wochen- oder Krankengeld bzw. Pension
    • Einkommensteuerbescheid bei freien Dienstnehmern
    • Nachweis über Unterhaltszahlungen
    • Umsatzsteuerbescheid bei selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb
    • Einheitswertbescheid bei landwirtschaftlichem Grundbesitz
  • Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe bzw. bei Studenten, für die keine Familienbeihilfe bezogen wird und das 26. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, eine Inskriptionsbestätigung. 

Unvollständige Ansuchen können nicht behandelt werden.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen: 

o   Einkommensnachweise von allen im Haushalt lebenden Personen, die ein eigenes Einkommen beziehen:

  • Gehalts- oder Lohnbestätigung,
  • Bestätigung des AMS, Krankenkasse oder Pensionsversicherung bei Erhalt von Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld, Wochen- oder Krankengeld bzw. Pension
  • Einkommensteuerbescheid bei freien Dienstnehmern
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen
  • Umsatzsteuerbescheid bei selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb
  • Einheitswertbescheid bei landwirtschaftlichem Grundbesitz

o   Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe bzw. bei Studenten, für die keine Familienbeihilfe bezogen wird und das 26. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, eine Inskriptionsbestätigung. 

VIII. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit 1.4.2024 in Kraft. 


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