Arbeiten im Home-Office
Mit Katze im Home-Office © olezzo, stock.adobe.com

Aus Homeoffice wird Telearbeit: Das gilt seit 1.Jänner 2025

Am 1.1.2025 wurde das Homeoffice-Gesetz zum Telearbeits-Gesetz. Es bringt einige Änderungen hinsichtlich Homeoffice und Arbeitsort. Mit „Telearbeit“wurde eine Möglichkeit geschaffen, die Arbeit nicht nur in der eigenen Wohnung, sondern auch ortsungebunden z.B. in einem Kaffeehaus oder in der Wohnung eines Angehörigen zu erbringen. Der Gesetzgeber hat damit auf die praktische Anwendung von mobilem Arbeiten reagiert. Weiterhin gilt aber:  Telearbeit muss immer zwischen Arbeitgeber:innen und Beschäftigten vereinbart werden.

Ab 1. Jänner 2025 gilt nach wie vor: es gibt kein Recht auf Telearbeit, sondern es muss immer zwischen den Beschäftigten und den Arbeitgeber:innen vereinbart werden und kann weder vom Beschäftigten, noch von dem/der Arbeitgeber:in einseitig bestimmt werden. Bestehende Homeofficevereinbarungen müssen nicht geändert werden, wenn sie nicht auf mobiles Arbeiten, also auf „Telearbeit“erweitert werden.

Wichtig ist aber: wenn sie außerhalb ihrer Wohnung ortsungebunden „Telearbeit“, also beispielsweise in einem Kaffeehaus etc., erledigen möchten, dann muss das vorher mit der/der Arbeitgeber:in schriftlich vereinbart werden. 

Zudem beträgt die Telearbeitspauschale nach wie vor €3 pro Telearbeitstag für maximal 100 Tage im Jahr steuerfrei. Wird diese nicht von dem/der Arbeitgeber:in ausbezahlt, kann sie in der Veranlagung geltend gemacht werden. 

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz galt bis dato auch im Homeoffice. Ab Jänner 2025 wird allerdings zwischen Telearbeit im engeren und Telearbeit im weiteren Sinne unterschieden. Bei Telearbeit im engeren Sinne gibt es den vollen Unfallversicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Das wäre beispielsweise beim Arbeiten in einem Nebenwohnsitz oder in der Wohnung eines nahen Angehörigen etc. Das heißt: Während der Arbeit und am Weg dorthin oder nach Hause ist hier der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte gegeben. 

Beispiele

„Wenn jemand in der Wohnung eines Familienmitglieds oder Partner:in arbeitet, gibt es vollen Versicherungsschutz. Umfasst sind auch Wegeunfälle, wenn man beispielsweise das eigene Kind zur Betreuungseinrichtung bringt oder abholt. Auch ein kurzer Jausenkauf fürs Mittagessen in der Nähe wäre geschützt“, merkt AK-Juristin Mag.a Brigitte Ohr-Kapral an.

Anders ist es allerdings bei Telearbeit im weiteren Sinne: Da gibt es den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, nur während der Arbeit selbst. „Wenn Sie beispielsweise Freitag morgens einige Stunden in einem Cafèarbeiten, sind Sie am Weg von ihrer Wohnung dorthin oder zurück nicht unfallversichert! Sie sind hier nur während der tatsächlichen Tätigkeit geschützt. Wenn man beispielsweise am Heimweg vom Cafèauf der regennassen Straße ausrutscht, dann gibt es hier keinen Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung!“klärt die Ohr-Kapral auf. 

Achtung Arbeitnehmer:innenschutz!

Das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz gelten natürlich auch für „Telearbeit“. Auch der Arbeitnehmer:innenschutz und arbeitspsychologische Aspekte sind bei Telearbeit wichtig: „Wie auch bereits bei Homeoffice ist darauf zu achten, dass Arbeitszeiten nicht „entgrenzen“! Ständiger „Stand by-Modus“geht auf Dauer zu Lasten der Gesundheit von Beschäftigten! Telearbeit hat so manch Vorteil, um Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen, darf aber nicht dazu führen, beides zu vermischen. Auch gehen bis zu 60 % der Beschäftigten, auch beim mobilen Arbeiten, fallweise krank arbeiten! Das zeigt die Studie des Arbeitsklimaindex, der jährlich durch das IFES für die AK ausgewertet wird. Die Arbeitswelt wird digitaler, viele ersparen sich eine Menge Zeit, um in die Arbeit zu fahren, dennoch darf es nicht dazu führen, dass Menschen dabei krank werden!“empfiehlt Ohr-Kapral.  

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