
AK und ÖGB holen Geld für Mitglieder zurück
„Niemand zahlt gerne Steuern, trotzdem schenken noch immer viele ihr hart verdientes Geld dem Finanzamt, weil sie keine Arbeitnehmerveranlagung machen. Wir helfen unseren Mitgliedern, dass sie keinen Cent verschenken“, betonen AK-Präsident Gerhard Michalitsch und ÖGB-Landesgeschäftsführer Andreas Rotpuller. Die Lohnsteuerexpert:innen von AK und ÖGB beraten bis Ende April nach Terminvereinbarung sowohl telefonisch, per Mail als auch persönlich im Gespräch in den Bezirksstellen, in der AK-Zentrale sowie in den Betrieben.Das Lohnsteuer-Servicepaket
Bis Ende April ist es möglich mit einem/r Lohnsteuerexpert:in mittels Finanz-Online oder auf Papier gemeinsam den Steuerausgleich durchzuführen. Die Zugangsdaten zu Finanz-Online sind ebenso zum Termin mitzubringen, wie Belege für geltend zu machende Ausgaben wie z.B. Belege für Aus- und Weiterbildung, etc.
Eine Terminvereinbarung per Telefon unter 02682/740 oder E-Mail an akbgld@akbgld.at sowie auf https://bgld.arbeiterkammer.at/lohnsteuerberatung ist notwendig. Das gleiche gilt für ÖGB-Mitglieder im Zuge der täglichen Mitgliederberatung.
Hochwasseropfer: Was sie steuerlich absetzen können?
Fast jeder Landesteil war im Vorjahr im Burgenland von Hochwasser, Starkregen oder Sturmschäden betroffen. Nach solchen Naturkatastrophen stehen Betroffene vor enormen finanziellen Belastungen. „Sehr oft sind Versicherungen, aber auch der Katastrophenfonds des Landes für die Schäden aufgekommen. Anfallenden Kosten, die nicht übernommen wurden, lassen sich zumindest als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen“, erinnern Michalitsch und Rotpuller.
Was kann steuerlich berücksichtigt werden:
- Kosten zur Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen
Absetzbar sind sämtliche Kosten, die mit der unmittelbaren Beseitigung der Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehen, zum Beispiel die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, die Beseitigung von unbrauchbar gewordenen Gegenständen, Mauerentfeuchtung oder Raumtrocknung. Dies gilt auch für die Schadensbeseitigung bei Zweitwohnsitzen.
- Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände
Dazu zählt die Reparatur und die Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen (z. B. Fußboden, Verputz, Ausmalen, Kanalisation, Reparatur von Zäunen, Hofpflasterungen, PKW-Reparatur). Kosten für Reparaturen und Sanierungen am Zweitwohnsitz sind nicht abzugsfähig.
- Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände
Absetzbar sind Gegenstände, die für die übliche Lebensführung benötigt werden. Dazu zählt der Neubau des gesamten Wohngebäudes, Neuanschaffung von Möbeln, Elektrogeräten (z.B. Fernseher, PC, Notebook), Heimtextilien, Geschirr, Lampen, Kleidung (bis 2.000 Euro pro Person) und Schulbedarf. Ebenso sind die Mietkosten für ein Überbrückungsquartier absetzbar.
Nicht absetzbar sind Deko-Gegenstände, Foto- und Filmausrüstung, Sammlungen (Bücher, CDs usw.), Luxusgegenstände, Sportgeräte (Skiausrüstung, Fitnessgeräte), Swimmingpool, Gartengestaltung, Gartengeräte und die Ersatzbeschaffung von Gegenständen, die einem Zweitwohnsitz zuordenbar sind. Weiters ist der Neubau des Zweitwohnsitzes nicht absetzbar.
- Kosten für die Ersatzbeschaffung von PKW/Fahrrädern
Bei der Ersatzbeschaffung von PKW ist nur das bisherige „Erstauto“ zu berücksichtigen. Die Ersatzbeschaffung ist auch dann zu berücksichtigen, wenn sich das Fahrzeug am Zweitwohnsitz befand. Die Höhe der Berücksichtigung ist mit dem Zeitwert des Fahrzeuges begrenzt.
Muss das Fahrrad ersetzt werden, ist die Anschaffung eines neuen Fahrrads vollständig absetzbar, mit Ausnahme von Sportgeräten (z.B. Rennrad).
- Betroffener Personenkreis
Bei Gebäuden können die Kosten nur von jener Person abgesetzt werden, die zum Zeitpunkt des Schadens im Grundbuch als Eigentümer:in eingetragen war. Auch bei anderen Wirtschaftsgütern können die Kosten nur von dem:der Eigentümer:in geltend gemacht werden.
- Nachweis der Aufwendungen
Sie benötigen eine Niederschrift der Gemeindekommission über die Schadenserhebung. Die Kosten selbst sind durch Rechnungen zu belegen.
- Achtung!
Kostenersätze die von dritter Seite geleistet wurden, wie Versicherungsentschädigungen, Zahlungen des Katastrophenfonds oder sonstigen öffentlichen Mitteln müssen von den entstandenen Kosten abgezogen werden. Der Restbetrag kann dann im Formular (Kennzahl 475) eingetragen werden.
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Arbeiterkammer BurgenlandWiener Straße 7
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