Gute Nachrichten bei Pflegefreistellung
Seit 1. November gibt es Verbesserungen beim Thema „Pflegefreistellung. „So können Beschäftigte nun auch eine Woche pro Arbeitsjahr Pflegefreistellung zum Beispiel für einen erkrankten Elternteil in Anspruch nehmen, auch, wenn sie nicht zusammenwohnen. Die Änderung gilt auch für Menschen, die im gleichen Haushalt wohnen, jedoch nicht miteinander verwandt sind, z.B. in einer Wohngemeinschaft“, fasst AK-Jurstin Mag.a Brigitte Ohr-Kapral das Wesentliche zusammen.Wenn Betroffene wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder eines Haushaltsmitglieds nicht arbeiten gehen können, haben Sie Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung. Seit 1. November 2023 gelten folgende Regelungen:
- Arbeitnehmer:innen haben für alle Personen, mit denen Sie im gemeinsamen Haushalt leben (Haushaltsmitglieder) ein Recht auf Pflegefreistellung – somit z.B. auch für Geschwister.
- Für nahe Angehörige besteht auch dann ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt; also beispielsweise auch für einen Elternteil, der in einem anderen Ort wohnt.
„Damit wurden wesentlichen Forderungen der Arbeiterkammer erfüllt“, zeigt sich Ohr-Kapral erfreut.
Den Anspruch auf Pflegefreistellung gibt es sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses. Als Erkrankung gelten nicht nur akute oder plötzlich auftretende Krankheiten, sondern auch chronische Leiden. Entscheidend ist, ob eine Pflege notwendig ist oder nicht. Grundsätzlich müssen alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen werden, damit es zu keiner Arbeitsverhinderung wegen eines Pflegefalles kommt. Wenn das nicht möglich ist, dann ist die Pflege notwendig und der Anspruch auf Pflegefreistellung ist gegeben, heißt es von der AK Burgenland abschließend.