Arbeiter
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Minusstunden: Darf mich mein Chef heimschicken?

Keine Kund:innen in Sicht, Maschinenstillstand oder Materialmangel? Nun möchte der Chef seine Mitarbeiter:innen heimschicken – unbezahlt, versteht sich. Doch aufgepasst: Wer arbeitsbereit ist und trotzdem nach Hause geschickt wird, hat gewisse Rechte. „Sie können nichts für das schlechte Wetter oder fehlendes Material, fordern Sie deshalb unbedingt Ihre Rechte ein“, rät Arbeitsrechtexperte Mag. Helmut Steiger und erklärt, welche Schritte gesetzt werden müssen, um Ansprüche durchzusetzen. 
Nicht nur im Fernsehen gibt es ein Sommerloch, auch in der Arbeitswelt herrscht manchmal Flaute und es gibt wenig zu tun. Dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Beschäftigte aus Gründen heimschickt oder nicht voll zur Arbeit einteilt, die in der Sphäre des Dienstgebers liegen, darf nicht zu Lasten der Dienstnehmer:innen gehen. Wenn man sich zur Arbeitsleistung bereit erklärt, muss auch voll bezahlt werden bzw. darf der Dienstgeber keine Minusstunden eintragen. Eine Variante, wie der Chef oder die Chefin sich die „verlorene“ Zeit wieder zurückholen will, ist das Einarbeiten der Stunden durch den/die Arbeitnehmer:in. Sollte deswegen mehr gearbeitet werden müssen, sind das im Regelfall Mehr- und Überstunden. „Zeichnen Sie unbedingt laufend Ihre täglichen Arbeitszeiten auf und vermerken Sie, wann und warum Sie nicht die volle Arbeitszeit leisten durften. Wenn das Entgelt für Mehr- und Überstunden fehlt, fordern Sie dieses rechtzeitig ein, denn es gelten oft kurze Verfallsfristen für diese“, warnt Arbeitsrechtexperte Mag. Helmut Steiger. In anderen Fällen kommt es bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses häufig dazu, dass diese „Minusstunden“ in der Endabrechnung abgezogen werden. Auch dies ist dann natürlich nicht zulässig, stellt Steiger klar.

Diese Regelung gilt für alle Branchen. Wenn schlechtes Wetter, fehlendes Material oder ausbleibende Gäste dazu führen, dass Arbeitnehmer:innen nicht arbeiten können, liegt das nicht in deren Verantwortung. Sie haben mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart, eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche zu arbeiten, wenn der Arbeitgeber die Kolleg:innen nicht einsetzt, ist das sein Problem und die Beschäftigten müssen trotzdem bezahlt werden. Sollte im Arbeitsvertrag stehen, dass Minusstunden einzuarbeiten sind, wenn es nichts zu tun gibt, ist das rechtlich nicht in Ordnung und Ihr Arbeitgeber kann sich im Streitfall nicht darauf berufen. Oft schlagen Chefs auch vor, dass man Urlaub oder Zeitguthaben konsumiert - das können Arbeitnehmer:innen akzeptieren, müssen sie aber nicht. Urlaub und Zeitausgleich müssen immer vereinbart werden und für beide Seiten passen.

„Wenn Ihr Arbeitgeber Sie trotzdem nach Hause schickt, halten Sie schriftlich fest, dass Sie arbeitsbereit sind, weder Urlaub noch Zeitausgleich zugestimmt haben und Ihr Arbeitgeber die volle Arbeitszeit bezahlen muss“, rät der Arbeitsrechtsexperte Steiger. 

AK Zeitspeicher

Arbeitszeitaufzeichnungen sind die Grundlage für die Kontrolle der Auszahlungen der Mehr- und Überstunden. Der Zeitspeicher wurde von der AK entwickelt und stellt diesen allen Arbeitnehmer:innen kostenlos zur Verfügung.

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