Von der Nachkriegszeit in die Gegenwart
Nach ihrer Wiedergründung standen die Arbeiterkammern vor einem Trümmerhaufen. Heute gilt es andere Herausforderungen zu meistern - etwa Globalisierung, demografischer Wandel oder eine weltweite Wirtschafts- und Finanzkrise.
Wiederrichtung der Arbeiterkammern ab 1945
Am 20. Juli erlässt die provisorische Staatsregierung das Gesetz über die Wiedererrichtung der Arbeiterkammern. Bis auf wenige Änderungen entspricht das Gesetz von 1945 dem AK Gesetz der 1. Republik. Für Wien, Niederösterreich und das Burgenland sind zwar eigene Arbeiterkammern vorgesehen, aber unter den schwierigen Bedingungen der Nachkriegszeit lässt sich dieser Plan noch nicht realisieren. Das gilt auch für die Wahlen der AK-Vollversammlungen. Daher werden die Kammerräte (damals noch: „Kammermitglieder“) bis 1948 vom Sozialminister auf Vorschlag des ÖGB bestellt.
Am 25. August tritt die konstituierende Vollversammlung der AK für Wien, Niederösterreich und das Burgenland zusammen. Das AK-Gesetz gilt vorerst nur für diese drei Bundesländer – also für den Einflussbereich der provisorischen Staatsregierung in der Sowjet-Zone. Versuche der Gewerkschafter, auch in den anderen Bundesländern nach 1945 wieder Arbeiterkammern zu schaffen, scheitern am Einspruch der jeweiligen Alliierten. Nur in Tirol kann die AK bereits im Oktober mit ihrer Tätigkeit beginnen.
Ab 31. Dezember gilt das AK-Gesetz nach Zustimmung des Alliierten Rates für alle Bundesländer.
1945/1946: Entstehung der Sozialpartnerschaft
Die Vollversammlungen der verschiedenen Länderkammern konstituieren sich wieder unter schwierigsten Bedingungen. Viele AK-Gebäude sind Bombenruinen. Die ersten AK-Präsidenten sind gleichzeitig Vorsitzende oder Leitende Sekretäre der Landesexekutiven des ÖGB.
Die ersten beiden gesamtösterreichischen „Arbeiterkammertage“ treten zusammen. Eine AK-Organisation auf Bundesebene mit eigenen Organen gibt es erst ab 1954. Parallel zum überparteilichen österreichischen Gewerkschaftsbunds und den in ihm vereinigten 16 Gewerkschaften fordert die 2. Hauptversammlung ein Betriebsrätegesetz, das umfassende Mitbestimmung sichert und Garantie für „die Freiheit der Gewerkschaften als Grundlage des überbetrieblichen Wettstreites der Sozialpartner“. Damit wurde der Unterschied zwischen dem Sozialpartnerschaftskonzept der Zweiten Republik und den faschistischen Korporatismus-Konzepten mit der Absage an selbstständige Interessenvertretung hervorgehoben.
Wirtschaft- und Sozialpartnerschaft
Das speziell österreichische Konfliktregelungsinstrument der „Wirtschafts- und Sozialpartner“ wurde in der Phase des Wiederaufbaus eingerichtet, um die Volkswirtschaft und die noch junge Demokratie möglichst wenig durch soziale Spannungen und deren Folgen zu belasten.
Das Bestehen von Kammern mit Pflichtmitgliedschaft (Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer, Landarbeiterkammer) neben den freien Interessenvertretungen (Gewerkschaft, Industriellenvereinigung) ermöglichte die Effizienz dieses Konfliktregelungsinstruments.
1947: Erstes Preis-Lohn-Abkommen
Erstes Preis-Lohn-Abkommen zwischen Sozialpartnern und Regierung. Ziel ist es, eine extreme Geldentwertung, wie sie nach dem Ersten Weltkrieg aufgetreten ist, zu verhindern. Das ist vor allem wegen der Bedingungen für den US-Wiederaufbauhilfe (Marshallplan), die einen stufenweisen Abbau der Staatszuschüsse vorsehen, notwendig.
1948
Niederösterreich und das Burgenland erhalten eigene Arbeiterkammern.
Der Einsatz der Mittel aus dem Marshallplan (= ERP/ European Recovery Program) beginnt.
1949: Erste AK-Wahlen nach dem Krieg
Erste AK-Wahlen in der 2. Republik. Die Beteiligung bei dieser ersten Gelegenheit, wieder die eigene gesetzliche Interessensvertretung zu wählen, ist mit über 80 Prozent so hoch wie nie zuvor.
Anknüpfend an die „Arbeiterhochschule“ der 1. Republik wird – jetzt als Einrichtung der AK und damit überparteilich – die „Sozialakademie“ von der Wiener AK gegründet. Die Sozialakademie ist das qualifizierteste Weiterbildungsangebot für die Arbeitnehmervertreter aus ganz Österreich.
1950
Es wird wieder die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, wie In einer Vereinbarung zwischen Arbeiterkammer und Handelskammer (heute: Wirtschaftskammer) Wien wird die Einschaltung der AK bei Verfahren zur Befreiung des Lehrbetriebs von der Behaltepflicht nach der Lehrabschlussprüfung festgelegt. Nach diesem Vorbild können auch in den anderen Bundesländern entsprechende Übereinkommen durchgesetzt werden.
1952
Mit der 8. Novelle vom Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz erhalten die Arbeiterkammern die rechtliche Grundlage für die Rechtsvertretung von ArbeitnehmerInnen bei den Schiedsgerichten der Sozialversicherung.
1953: Theodor-Körner-Fonds geschaffen
Anlässlich des 80. Geburtstags von Bundespräsident Theodor Körner wird unter Federführung des Österreichischen Arbeiterkammertags der Theodor-Körner-Preis zur Förderung von Wissenschaft und Kunst geschaffen. Unter den bisherigen PreisträgerInnen finden sich klangvolle Namen wie Maria Lassnig (1955), Gottfried von Einem (1955), Vera Ferra-Mikura (1956), Helmut Zilk (1959), Hertha Firnberg (1959), Herbert Tichy (1959), Günther Nenning (1960), Friedericke Mayröcker (1963), Arnulf Rainer (1964), Andreas Khol (1966), Werner Schneyder (1966), Wendelin Schmidt-Dengler (1968), Andreas Okopenko (1968), Christian Ludwig Attersee (1972), Gottfried Helnwein (1974), Elfriede Gerstl (1978), Elfriede Czurda (1984), Clemens Jabloner (1988) oder Erika Weinzierl (2004).
1954: Neues AK-Gesetz
Ein neues Arbeiterkammergesetz wird beschlossen, das am 15. Juni in Kraft tritt.
Ein paar wesentliche Neuerungen:
- Eine Änderung in der Organisation der Selbstverwaltung: Der „Arbeiterkammertag“ erhält die Stellung einer eigenen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenen Organen (Hauptversammlung, Vorstand, Präsident). Er wird damit zum Dach über alle neun Länderkammern, was eine weitaus bessere Koordination ermöglicht.
- Die Kammerzugehörigkeit von ArbeiterInnen und Angestellten wird neu geregelt bzw. präzisiert.
- Aufgaben und Mitwirkungsrechte werden genauer formuliert und zum Teil erweitert. Zum Bespiel: Erstmals wird die Aufgabe der Beratung und Unterstützung von BetriebsrätInnen und Vertrauensleuten gesetzlich verankert. Eine gegenseitige Auskunftspflicht wird festgelegt – nicht nur zwischen AK, Sozialversicherung und anderen Kammern, sondern auch zwischen AK und Ministerien. Das Mitwirkungsrecht der Arbeiterkammern bei der Festsetzung und Abänderung der Lehrzeit wird gesetzlich verankert.
1955: Geburtsjahr der Konsumentenpolitik
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz wird beschlossen. Eine der Bestimmungen betrifft die Festsetzung einer Höchstbeitragsgrundlage. Es handelt sich zwar um einen Meilenstein der österreichischen Sozialgesetzgebung, aber die AK-Vorschläge hinsichtlich der Zusammenlegung und Schaffung einheitlicher Strukturen sind nur – teilweise – im Bereich der Unfallversicherung berücksichtigt.
Die Arbeiterkammern beginnen intensiv mit dem Aufbau einer „Einkaufsberatung“ und Preisinformation. Konsumenteninformation und -politik wird angesichts der zunehmenden Bedeutung des privaten Konsums für die Wirtschaftsentwicklung zu einem wichtigen Teil der AK-Tätigkeit.
1957
Mit der Errichtung der Paritätischen Kommission für Preis- und Lohnfragen wird die österreichische Sozialpartnerschaft auf freiwilliger Basis institutionalisiert.
1959
Im Interesse der Stabilisierung, aber auch der Strukturpolitik, tritt die AK ab den 1960er Jahren für eine Liberalisierung der Handelspolitik und die Integration in den Europäischen Markt ein.
1961: VKI entsteht
Unter entscheidender Mitwirkung der AK wird der „Verein für Konsumenteninformation“ als sozialpartnerschaftliche Einrichtung geschaffen.
Die Paritätische Kommission richtet einen eigenen Unterausschuss für Lohnfragen ein. Er kann und soll nicht Lohnverhandlungen zwischen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen ersetzen, d.h. er hat kein Recht, Löhne festzusetzen, aber er kann Lohnverhandlungen freigeben.
1963: Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen
Als neue Institution der Sozialpartnerschaft wird der Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen gegründet. Mit seinen Untersuchungen und Analysen ist er in der Lage, auf wissenschaftlicher Basis zwischen ExpertInnen der Sozialpartner und der staatlichen Verwaltung akkordierte Empfehlungen abzugeben, die dazu beitragen, politische Problemlösungen zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern.
1970: Berufsausbildungsgesetz
Das Berufsausbildungsgesetz tritt in Kraft – damit ist ein erster Schritt zu der von ÖGB & AK seit der Nachkriegszeit geforderten Herauslösung der Berufsausbildungsrechtes aus dem Gewerberecht gesetzt.
1971
Die interne Kontrolle über die Verwendung der AK-Finanzen wird verstärkt. Das AK-Gesetz führt das Organ der Rechnungsprüfer in die Organisation der Selbstverwaltung ein.
1972: Kodifikation des Arbeitsrechts
Novelle des AK-Gesetzes: Bei der Festlegung der AK-Umlage ist der Höchstbeitrag von der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung abzuleiten. Zuvor wurde der Höchstbetrag in Form von konkreten Beträgen festgelegt.
Mit dem neuen Arbeitsverfassungsgesetz wird die Kodifikation des Arbeitsrechts ein gutes Stück vorangebracht – dies hatte die AK seit ihrer Wiedererrichtung gefordert.
1979: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
AK & ÖGB setzen die Einführung des Gleichbehandlungsgesetzes durch – damit wir der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ verankert.
Die Bestellung des Präsidenten der Österreichischen Arbeiterkammertags (ÖAKT) wird neu geregelt. Er wird ab jetzt von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der neun Arbeiterkammern.
Die Arbeiterkammern erhalten die gesetzliche Grundlage, um auch unter den Bedingungen des neuen Datenschutzgesetzes den Gewerkschaften das für ihre Tätigkeit notwendige Datenmaterial zu Verfügung stellen zu können.
1982: Konsumentenschutz wird gesetzliche Aufgabe
Zu den gesetzlich festgelegten Aufgaben der Arbeiterkammern kommt der Konsumentenschutz neu dazu. Gleichzeitig wird im AK-Gesetz das Wahlverfahren neu geregelt. Die ÖAKT-Hauptversammlung beschließt die Gründung des AK-Instituts für Wirtschaft und Umwelt.
Die 1990er Jahre
Die Arbeiterkammern erhalten für ihre Leistungen nach wie vor überdurchschnittlich gute Noten. Dennoch entsteht ein gesellschaftliches Klima, in dem die Sinnhaftigkeit von gesetzlichen Interessenvertretungen mit Pflichtmitgliedschaft in Frage gestellt wird – und das nicht nur von politische Gruppierungen, von denen das zu erwarten ist. In der Sache berechtigte Kritik an den Ansprüchen einzelner Spitzenvertreter wird in den folgenden Jahren und besonders massiv im Wahljahr 1994 zum Anlass genommen, die Arbeit und Existenz der Arbeiterkammern in Zweifel zu ziehen.
1990: Väterkarenz durchgesetzt
AK & ÖGB-Gewerkschaften setzen die Einführung der Väterkarenz durch.
Die Hauptversammlung beschließt ein neues Arbeitsprogramm.
Einige Kernpunkte:
- Unterstützung der Integrationsbestrebungen in die Europäische Union
- Schaffung sozialer Grundrechte
- Grenzüberschreitende Mitbestimmung in Konzernen durch die Bestellung von Konzernbetriebsräten.
- Wiederaufnahme der umfassenden Kodifikation des Arbeitsrechtes
- Ausbau der Gleichbehandlungs- und Mutterschutzrechte
- Verursacherprinzip bei der Aufbringung der Kosten zur Verhinderung und Sanierung von Umweltschäden
In den folgenden Jahren werden viele dieser Forderungen durchgesetzt, bei anderen weitere Realisierungsschritte erreicht.
1991: AK-Vertretung in Brüssel gegründet
Der Österreichische Arbeiterkammertag gründet eine Vertretung bei den Einrichtungen der Europäischen Union in Brüssel. AK-ExpertInnen sorgen für den Fluss an Informationen aus den europäischen Institutionen nach Österreich und bringen gemeinsam mit dem ÖGB die Interessen der österreichischen ArbeitnehmerInnen zu den Brüsseler Gremien. Erfolgreich kann sich die AK in den folgenden Jahren beispielsweise für die Einführung einer Finanztransaktionssteuer einsetzen, um Finanzspekulationen einzudämmen. Die AK trägt auch dazu bei, die Dienstleistungsrichtlinie zu verhindern, die dem Lohndumping in Europa Tür und Tor geöffnet hätte.
Die bisher nur von der AK Wien finanzierte Sozialakademie, die Spitzenausbildung für BetriebsrätInnen, PersonalvertreterInnen und überbetrieblich tätige GewerkschafterInnen wird jetzt von allen Arbeiterkammern gemeinsam getragen.
1992: Neues AK-Gesetz bringt Verbesserungen für Mitglieder
Ein neues AK-Gesetz tritt in Kraft und bringt grundlegende Verbesserungen, was die Kontrolle, Mitsprache- und Informationsmöglichkeiten der Mitglieder betrifft. Auch das Wahlrecht wird reformiert und die Aufgabenpalette erweitert.
Einige Kernpunkte:
- Die Wahlberechtigung wird auf viele ArbeitnehmerInnengruppen ausgeweitet, die bisher noch nie an einer AK-Wahl teilgenommen haben.
- ArbeitnehmerInnen bleiben AK-Mitglieder, auch wenn sie in Karenz gehen oder arbeitslos werden, sind aber vom Mitgliedsbeitrag befreit.
- In den Vollversammlungen haben AK-Mitglieder in einer bestimmten Zahl ein Petitions- und sogar Antragsrecht. Alle Vollversammlungen sind öffentlich.
- Der Anspruch auf Rechtsberatung und kostenlosen Rechtsschutz in Arbeits- und Sozialrechtsangelegenheiten wird eingeführt.
- Die Zusammenarbeit zwischen AK und ÖGB wird auf eine eindeutige gesetzliche Basis gestellt.
- Die internationale Interessenvertretung wird in Hinblick auf den angestrebten Beitritt Österreichs zu EWR und EU eine neue, zentrale Aufgabe.
- Ein neues Sozialpartnerabkommen wird unterzeichnet. Die Zusammenarbeit wird im Hinblick auf die neuen Herausforderungen (international, Umwelt, Qualifikation, Wettbewerbsfähigkeit) neu geregelt.
- Der Kontrollausschuss wird prinzipiell nicht von einem Vertreter/einer Vertreterin der Mehrheitsfraktion geleitet, in ihm sind alle Fraktionen der Vollversammlung vertreten.
- Der Österreichische Arbeiterkammertag wird in Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (kurz „Bundesarbeitskammer“) umbenannt. Ein permanenter Reformprozess startet.
Gleichbehandlungspaket durchgesetzt
AK & ÖGB-Gewerkschaften setzen 1992 ein Gleichbehandlungspaket durch, das folgende Verbesserungen mit sich bringt:
- Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit (zuvor gab es nur gleichen Lohn für die gleiche Arbeit)
- Anrechnung von 10 Monate Karenzzeit auf die dienstzeitabhängigen Ansprüche Urlaub, Entgeltfortzahlung und Kündigungsfrist
- Benachteiligungsverbot bei Teilzeit
1995/1996: Kindergarten-Milliarde
Erfolg bei der AK- und ÖGB-Forderung nach mehr qualitativ hochwertigen Kinderbetreuungsplätzen: Der Bund stellt eine „Kindergartenmilliarde“ zum Ausbau der Kinderbetreuung bereit – später wird der Bundeszuschuss zum Ausbau der Kinderbetreuung wieder fortgeführt
1996: Mitgliederbefragung zur Pflichtmitgliedschaft
Versuche, die ArbeitnehmerInnenposition durch das Ausschalten der AK zu schwächen, gab es immer wieder. Einige davon liefen darauf hinaus, die AK finanziell zu schwächen. Unter dem Druck einer Anti-AK-Kampagne wird die Pflichtmitgliedschaft in allen Kammern hinterfragt. Weil aber Kammern ohne gesetzliche Zugehörigkeit ihrer Mitglieder nach österreichischem Recht nicht möglich sind, läuft die Forderung nach Abschaffung der Pflichtmitgliedschaft in Wirklichkeit auf die Abschaffung der gesetzlichen Interessensvertretung hinaus.
Die AK initiiert eine freiwillige Mitgliederbefragung und erntet sensationelle Zustimmung. „Sind Sie dafür, dass die Kammer für Arbeiter und Angestellte als gesetzliche Interessensvertretung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen bleibt?“, lautet die Frage. 90,6% der Teilnehmenden sprechen sich für die AK aus. Die Beteiligung liegt bei fast 67 Prozent.
2000er Jahre
Der Rechtsschutz entwickelt Musterprozesse weiter, der Konsumentenschutz wird Vorreiter bei Internetangeboten wie den Bankenrechner oder diverse Telefontarif-Rechner. Die Länderkammern launchen einen erfolgreichen gemeinsamen Internetauftritt - unter anderem mit Metis, der virtuellen Arbeitsrechtsberaterin.
2000: AK plus
Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschließt einstimmig das Aktionsprogramm „AK plus“, eine Leistungsoffensive für Mitglieder. Besonders beliebtes AK-plus-Produkt ist der AK-Bildungsgutschein für die berufliche Weiterbildung.
2001/02: Preiswächter bei Währungsreform
Bei der Euro-Einführung im inländischen Zahlungsverkehr sind die Arbeiterkammern die „Preiswächterinnen der Nation“, um Teuerungen durch unfaires Umrechnen zu verhindern.
2003: Geplante Pensionskürzungen verhindert
Konkrete Rechenbeispiele von AK-ExpertInnen zeigen auf, wie drastisch die Kürzungen durch eine von den Regierungsparteien geplante Pensionsreform tatsächlich ausfallen würden. Auf Druck der Gewerkschaften muss die geplante Novelle revidiert werden.
2007: Verbesserungen für "Freie"
AK & ÖGB-Gewerkschaften setzen durch, dass freie DienstnehmerInnen den ArbeitnehmerInnen gleichgestellt und somit besser abgesichert sind.
2008: AK in Verfassungsrang
Das österreichische Kammersystem wird Verfassung aufgenommen: Seit 1.1.2008 sind die Grundzüge der „nichtterritorialen Selbstverwaltung“ (Kammern und Sozialversicherungsträger) im österreichischen Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgeschrieben. Die Republik anerkennt die Rolle der Sozialpartner.
2008/2009: Konjunkturvorbehalt
Die Arbeiterkammer fordert massiv Konjunkturpakete, um die Folgen der Krise für die österreichische Wirtschaft abzufedern.
2009: Genderbudgeting
Auf Initiative von AK & ÖGB-Gewerkschaften wird Genderbudgeting in der Verfassung verankert.
2010: Gerechtes Steuersystem
Angesichts einer weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise fordert die AK konkrete Verbesserungen für ein faireres Steuersystem, Entlastung der Löhne und Gehälter und mehr Verteilungsgerechtigkeit, etwa die Einführung einer Finanztransaktionssteuer. Die Arbeiterkammern sprechen sich vehement gegen Rohstoffspekulationen aus und bekämpfen spekulationsgetriebene Teuerung insbesondere von Lebensmitteln und Benzin.
Gegen Lohn- und Sozialdumping
AK & ÖGB-Gewerkschaften setzen sich erfolgreich für ein Anti-Lohn- und Sozialdumping-Gesetz ein.
Großes Vertrauen in AK
Bei einer market-Umfrage (im Auftrag von ORF-ECO) rangiert die AK bei der Vertrauensfrage an die Bevölkerung auf Platz eins. 75 Prozent der Befragten gab an, sehr großes Vertrauen in die AK zu haben.
Die Gegenwart: 2024
Heute vertreten die Arbeiterkammern in Kooperation mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund die Interessen von knapp 4 Millionen Arbeitnehmer:innen und Konsument:nnen in Österreich.
Leistungen für Mitglieder
Für ihre Mitglieder bietet die AK eine breite Palette an kostenlosen Dienstleistungen: Dazu zählen beispielsweise Information und Beratung zu
- arbeitsrechtlichen Fragen
- Arbeitslosen- und Sozialversicherung
- Steuerrecht
- Frauen- und Familienpolitik
- ArbeitnehmerInnen- und Lehrlingsschutz
- Konsumentenrecht
Bei Streitigkeiten zwischen ArbeiternehmerInnen und ArbeitgeberInnen leistet die AK kostenlosen Rechtsbeistand.
2,3 Mio. Beratungen, 645 Mio. für ArbeitnehmerInnen erstritten
Die AK führte 2023 österreichweit 2,3 Millionen Beratungen durch und holte durch Interventionen bei ArbeitgeberInnen oder vor Gericht rund 645 Millionen Euro zurück - über 30% mehr als im Vorjahr.
Gesetzesbegutachtungen
Weniger von der Öffentlichkeit beachtet, aber nicht minder wichtig sind die zahlreichen Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die die AK begutachtet. 2023 brachten AK-ExpertInnen die Position der ArbeiternehmerInnen bei mehr als 1.100 Gesetzen und Verordnungen ein.
Think Tank für ArbeitnehmerInnen
Die Arbeiterkammern beschäftigen viele hochqualifizierte ExpertInnen und bilden einen Think Tank im Dienste der Interessen ihrer Mitglieder. Sie führen zahlreiche Studien zu einer Vielzahl von wirtschafts- und sozialpolitischen Grundsatzthemen durch. Auf diese Weise verfügen die Arbeiterkammern über jene wissenschaftliche Basis, die Voraussetzung für effektive politische Arbeit im Sinne der ArbeitnehmerInnen ist. Für diese Studien arbeitet die Arbeiterkammer auch oft mit anderen politischen Sozialpartnern zusammen.