Vorbereitung & Organisation der Wahl
Der Wahlvorstand organisiert die Wahl und führt sie durch. Damit der Wahlvorstand diese Aufgabe gut bewältigen kann, unterliegt er einem besonderen Schutz.
Wie wählt man den Wahlvorstand?
Die Beschäftigten wählen bei der Betriebsversammlung den Wahlvorstand. Damit dies möglich ist, müssen Wahlvorschläge zum Wahlvorstand dem oder der Einberufer:in der Betriebsversammlung spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich übergeben werden.
Der Wahlvorschlag zum Wahlvorstand muss
- die Namen von drei Mitgliedern und
- von drei Ersatzmitgliedern enthalten.
Vorgeschlagen für den Wahlvorstand können nur wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen werden. Es gibt aber eine Ausnahme: In Betrieben mit mindestens 20 Arbeitnehmer:innen kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Wahlvorstandes auch aus der Gewerkschaft oder Arbeiterkammer kommen.
Bei mehr als einem Wahlvorschlag wählen die Beschäftigten den Wahlvorstand bei der Betriebsversammlung durch Handheben. Auf Beschluss der Versammlung ist auch eine geheime Wahl möglich.
Es werden nicht einzelne Mitglieder des Wahlvorschlages gewählt, sondern der Wahlvorstand als Ganzes. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag mit den meisten Stimmen. Gibt es Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
Bei nur einem Vorschlag ist keine Abstimmung nötig. Bei der Betriebsversammlung müssen in diesem Fall die Beschäftigten nur über die Zusammensetzung des Wahlvorstandes informiert werden.
Zusammentreten des Wahlvorstandes
Sofort nach der Wahl nimmt der Wahlvorstand seine Arbeit auf und konstituiert sich. Dabei wählen die Mitglieder des Wahlvorstandes aus ihrem Kreis eine/n Vorsitzende/n und eine Stellvertreter:in. Können sie sich nicht einigen, übernimmt automatisch der bzw. die an Lebensjahren Älteste den Vorsitz. Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Es müssen zumindest zwei Mitglieder anwesend sein.
Der Wahlvorstand muss das Ergebnis der Konstituierung und den voraussichtlichen Tag der Betriebsratswahl dem Arbeitgeber unverzüglich und schriftlich mitteilen. In dem Schreiben fordert der Wahlvorstand auch gleich das Verzeichnis aller Arbeitnehmer:innen an, um in der Folge daraus die Wähler:innenliste für die eigentliche Betriebsratswahl zu erstellen. Der Arbeitgeber muss das Verzeichnis binnen zwei Tagen an den Wahlvorstand übermitteln.
Schutz vor Kündigung
Das Recht, einen Betriebsrat zu wählen, ist gesetzlich im Arbeitsverfassungsgesetz verankert. Damit die Organisation und Durchführung der Wahl ohne Behinderung durch den Arbeitgeber möglich ist, haben ordentliche Mitglieder des Wahlvorstandes einen besonderen Kündigungsschutz. Sie können nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes gekündigt oder entlassen werden. Der Schutz gilt ab dem Zeitpunkt der Bestellung durch die Betriebsversammlung bis einen Monat nach Mitteilung des Wahlergebnisses.
Das Arbeitsverfassungsgesetz sieht zudem vor, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes die erforderliche Freizeit haben müssen, um ihre Aufgabe zu erfüllen. Für diese Zeit muss auch ihr Entgelt bezahlt werden.
Aufgaben des Wahlvorstandes
- Wahlkundmachung: Der Wahlvorstand muss die Kundmachung der Wahl innerhalb von drei Tagen nach der Betriebsversammlung aushängen. Alle Wahlberechtigten müssen in der Lage sein, die Kundmachung leicht wahrnehmen zu können (auch Aushang und zB Versand per E-Mail ist möglich).
- Wähler:innen-Liste: Der Wahlvorstand muss anhand der Liste der Arbeitnehmer:innen, die ihm der Arbeitgeber übermittelt hat, eine Wähler:innen-Liste anfertigen und zur Einsicht auflegen. Jede/r Arbeitnehmer:in kann innerhalb einer Woche die Wähler:innen-Liste beeinspruchen. Der Wahlvorstand muss dann die Einsprüche überprüfen und die Liste, falls ein Fehler passiert ist, korrigieren. In der Wähler:innen-Liste dürfen nur jene Arbeitnehmer:innen aufscheinen, die das aktive Wahlrecht haben.
- Wahlvorschläge: Wahlvorschläge kann man bei jedem Mitglied des Wahlvorstandes einbringen. Der Wahlvorstand muss die Wahlvorschläge prüfen, also schauen, ob auf dem Vorschlag nur Arbeitnehmer:innen aufscheinen, die bei der Betriebsratswahl kandidieren dürfen und ob der Vorschlag auch die nötige Zahl an Unterstützungsunterschriften aufweist.
Die zugelassenen Wahlvorschläge muss der Wahlvorstand während der letzten drei Tage vor der Wahl zur Einsicht auflegen. Die Namen der Kandidat:innen muss der Wahlvorstand auf dieselbe Weise und an denselben Stellen bekanntmachen, wie er die Kundmachung der Wahl veröffentlicht hat. - Stimmzettel: Nach der Zulassung aller gültigen Wahlvorschläge ist die nächste Aufgabe des Wahlvorstandes das Auflegen eines einheitlichen Stimmzettels. In Betrieben mit bis zu 150 Arbeitnehmer:innen oder bei erstmaliger Wahl kann statt des einheitlichen Stimmzettels den Wähler:innen auch ein leerer Zettel in einheitlicher Größe übergeben werden.
- Wahlkarten: Hat ein/e Arbeitnehmer:in durch Abwesenheit am Tag der Wahl (Dienstreise, Urlaub, Krankheit, usw.) nicht die Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe, kann er oder sie mit der Wahlkarte die Stimme brieflich abgeben. Diese Wahlkarte stellt der Wahlvorstand aus. Der Antrag auf Ausstellen einer Wahlkarte muss bis spätestens acht Tage vor der Betriebsratswahl erfolgen. Beantragen kann die Wahlkarte der/die Arbeitnehmer:in selbst, aber auch eine der wahlwerbenden Gruppen.
Achtung: Erfährt der Wahlvorstand, dass ein/e Wahlberechtigte/r seine bzw. ihre Stimme nicht persönlich abgeben kann, so muss der Wahlvorstand „von Amts wegen“ beschließen, eine Wahlkarte auszustellen – auch wenn kein Antrag gestellt wurde.
Nach der Entscheidung über die Wahlkartenanträge muss der Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler:innen anlegen.
Die Wahlkarte muss dem/der Wahlberechtigten spätestens sechs Tage vor der Wahl entweder per eingeschriebenem Brief zugesandt werden oder durch ein Mitglied des Wahlvorstandes persönlich übergeben werden. Die Rücksendung der Wahlkarte und des Wahlkuverts mit dem Stimmzettel darf nur per Post erfolgen.