Konkurrenzklausel: 30.000 Euro Strafe?
Bernd A. arbeitete in der Kundenakquise bei einer Arbeitsüberlassungsfirma. Der 27-Jährige machte seinen Job gut und erkundigte sich bei seinem Chef nach einiger Zeit um eine Gehaltserhöhung. Er wolle eine Familie gründen, erklärte Bernd, und sein aktuelles Nettogehalt von 1.600 Euro im Monat reiche ihm dafür nicht aus. Doch der Geschäftsführer erteilte ihm eine Abfuhr: „Du kannst dir ja etwas Anderes suchen, wenn es dir bei uns nicht passt!“
Bernd tat genau das. Er fand bald einen besser bezahlten Job in derselben Branche und kündigte. Darauf folgte der Schock - sein ehemaliger Arbeitgeber verlangte in einem Schreiben erst 43.000 Euro von ihm und verklagte ihn schließlich auf satte 30.000 Euro. Denn: In Bernds Dienstvertrag stand eine so genannte Konkurrenzklausel. Diese verbat ihm, nach dem Ende seines Dienstverhältnisses für ein Jahr, im selben Geschäftszweig eine andere Stelle anzutreten. Bei einem Verstoß, wie Bernd ihn begangen hatte, sollte er eine Strafe von sage und schreibe 12 Bruttomonatsgehältern bezahlen.
Für Bernd in seiner damaligen Lebenssituation ein existenzgefährdender Betrag. Er wandte sich hilfesuchend an die Arbeiterkammer.
Wie wir Bernd helfen konnten:
Der Berater in der Arbeiterkammer teilte Bernds Einschätzung: Die Strafe sei extrem unangemessen – immerhin war dem ehemaligen Arbeitgeber durch Bernds Jobwechsel kein Schaden entstanden. Die AK übernahm die rechtliche Vertretung des Arbeitnehmers und verteidigte ihn gegen die Klage seines Ex-Arbeitgebers.
Es folgte geradezu ein Rechtskrimi: In erster Instanz wurde der Strafbetrag auf 3.000 Euro vermindert, doch die Gegenseite ging in Berufung. Am Oberlandesgericht Graz wurde die Strafe dann wieder erhöht, auf immerhin 10.000 Euro. Bernd zog mit Unterstützung der AK in die letzte Instanz und erzielte vor dem Obersten Gerichtshof einen Erfolg: Die Strafe wurde auf 3.000 Euro herabgesetzt.
Die Begründung: Eine Konventionalstrafe muss so bemessen sein, dass sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht unangemessen stark beeinträchtigt.
AK ERFOLG GEGEN KONKURRENZKLAUSEL
Weil Konkurrenzklauseln wie in Bernds Fall ArbeitnehmerInnen immer wieder ungerecht in ihrer Berufsausübung einschränken, setzte sich die AK für eine gesetzliche Verbesserung ein: Konkurrenzklauseln sind für Arbeitsverträge, die seit 29.12.2015 geschlossen wurden, nur mehr dann gültig, wenn das Monatsentgelt bei der Beendigung 3.320 Euro (Wert für 2017) übersteigt. Hier finden Sie weitere Infos zur Konkurrenzklausel.