Besteuerung von Insolvenz-Entgelt und Pflichtveranlagung
Das Insolvenz-Entgelt wird im Gegensatz zu Ihrer gewohnten Lohn- und Gehaltsabrechnung vorerst unabhängig von Ihrem Verdienst mit einem (vorläufigen, pauschalen) einheitlichen Steuersatz versteuert.
Die endgültige Besteuerung erfolgt erst nach Auszahlung des Insolvenz-Entgeltes gemeinsam mit Ihren übrigen Einkünften im Kalenderjahr - im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung (Pflichtveranlagung).
TIPP
Damit Sie eine Steuernachzahlung nicht unvorbereitet trifft: Legen Sie einen entsprechenden Betrag beiseite, wenn Sie Geld von der IEF-Service GmbH erhalten haben.Insolvenz-Entgelt für Ansprüche aus Vorjahren
Warten Sie nicht auf den Brief vom Finanzamt!
Haben Sie heuer noch Insolvenz-Entgelt für Ansprüche aus Vorjahren erhalten, so empfehlen wir je nach dem Zeitpunkt der Auszahlung zur raschen Abgabe einer Arbeitnehmer:innenveranlagung ab nachfolgenden Terminen:
Erfolgte die Auszahlung im ... | Abgabe der Arbeitnehmer:innenveranlagung sollte erfolgen ... |
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1. Quartal | ab 01.05. |
2. Quartal | ab 01.08. |
3. Quartal | ab 01.11. |
4. Quartal | ab 01.02. des nächsten Jahres |
Haben Sie für das Vorjahr bereits eine Arbeitnehmer:innenveranlagung gemacht, wird das Finanzamt automatisch eine Wiederaufnahme veranlassen.
Insolvenz-Entgelt für Ansprüche aus dem laufenden Jahr
Werden Sie selbst aktiv!
Wenn Sie Insolvenz-Entgelt für Ansprüche aus dem laufenden Jahr erhalten haben, können Sie ab 1. März des Folgejahres eine Arbeitnehmer:innenveranlagung beim Finanzamt beantragen, denn bis dahin hat die IEF-Service GmbH einen Lohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln. Die Veranlagung muss jedoch bis 30. April bzw. mit FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres eingebracht werden, um Zinsen für Nachforderungen zu vermeiden.
TIPP
Beim Ausfüllen der Veranlagung zählt der Insolvenz-Entgelt-Fonds nicht als bezugsauszahlende Stelle.
Kontrollieren Sie den Bescheid
Bei Erhalt des Einkommensbescheids vom Finanzamt sollten Sie unbedingt kontrollieren, ob von dem:der insolventen Arbeitgeber:in auch nur tatsächlich noch ausbezahlte Bezüge dem Finanzamt gemeldet wurden (nicht Insolvenz-Entgelt!). Doppelmeldungen können nämlich vom Finanzamt nicht erkannt werden und erhöhen die Nachforderung unter Umständen erheblich.
Sollten Sie unsicher sein, ob die Nachforderung korrekt ist, helfen Ihnen die Steuerexpert:innen der Arbeiterkammer gerne weiter und prüfen Ihren Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt.
ACHTUNG
Sollten Sie für offene Ansprüche, die von der IEF-Service GmbH mangels Sicherung nicht bezahlt werden, eine Quote von dem:der Insolvenzverwalter:in erhalten, so ist dieser:diese verpflichtet einen Jahreslohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln, sofern der Betrag höher als 100 Euro ist. Auch für dieses Entgelt wird vom Finanzamt Lohnsteuer vorgeschrieben.