Reise­kost­en aus Steuer­sicht

Kosten für Dienstreisen sind absetzbar. Darunter sind Fahrtkosten zu verstehen (Kilometergeld, Bahn- oder Flugtickets, Taxirechnungen), der Verpflegungsmehraufwand in Form von Taggeldern sowie Nächt­ig­ungs­kosten.

Tipp

Aufwendungen für die Dienstreisen können nur dann bei der Arbeit­nehmer­:innen­ver­an­lag­ung geltend gemacht werden, wenn die Arbeit­geberin oder der Arbeitgeber diese nicht oder nicht in voller Höhe aus­be­zahlt hat.

Kilometergeld

Das amtliche Kilometergeld beträgt pro Kilometer für den PKW 0,42 Euro, für das Motorrad 0,24 Euro und für Fahrten mit dem Fahrrad 0,38 Euro. Mit dem Kilometergeld sind alle Kosten abgegolten, etwa Absetzung für Abnutzung (AfA), Treibstoff, laufende Service- und Reparaturkosten, Zu­satz­aus­rüst­ung­en, Steuern und Gebühren, Finanzierungskosten, Versicherungen aller Art, Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs, Autobahnvignette, Park- und Mautgebühren etc.

Um das Kilometergeld bei der Ar­beit­nehm­er:­innen­ver­an­lag­ung steuerlich ab­zu­setz­en, müssen Sie ein Fahrtenbuch führen, das Folgendes enthalten muss:

  • Angabe des benutzten Kraftfahrzeuges
  • Datum der Reise
  • Abfahrts- und Ankunftszeitpunkt
  • Zahl der gefahrenen Kilometer
  • Ausgangs- und Zielpunkt der Reise
  • Reiseweg
  • Zweck der Dienstreise
  • Unterschrift des Dienstreisenden

Achtung!

Das Kilometergeld kann für höchstens 30.000 Kilometer oder mit 12.600 Euro jährlich abgesetzt werden. Das Fahrrad-Kilometergeld ist mit höchstens 1.500 Kilometer oder 570 Euro pro Jahr begrenzt. 

Tagesgelder im Inland

Das Taggeld kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die Dienstreise über den örtlichen Nahbereich (25 Kilometer) hinausgeht. Pro Tag können höchstens 26,40 Euro bzw. 2,20 Euro pro angefangener Stunde der Dienstreise steuer­mind­ernd geltend gemacht werden. Die Dienstreise muss jedoch mindestens drei Stunden dauern.

Wird ein Mittag- oder Abendessen kostenlos zur Verfügung gestellt, ist vom Tag­geld ein Betrag von 13,20 Euro pro bezahltem Essen abzuziehen.

Taggelder können Sie jedoch nicht geltend machen, wenn ein neuer Mittel­punkt der Tätigkeit entsteht. Bei einer durchgehenden oder regelmäßigen (einmal wöchentlich) Dienstverrichtung an einem anderen Ort ist das nach 5 Tagen der Fall. Nach dieser Anlauffrist darf der Einsatzort für mindestens sechs Monate nicht mehr aufgesucht werden, um für diesen Ort wieder das Taggeld geltend machen zu können. Bei unregelmäßigen Dienstreisen können für den Ein­satz­ort für 15 Tage im Kalenderjahr geltend gemacht werden.

Auch ein Fahrzeug kann den Mittelpunkt einer Tätigkeit bilden, wenn die Tät­ig­keit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich ausgeführt wird, auf gleich­­bleib­end­en Routen erfolgt oder innerhalb eines Linien- oder Schienen­netzes ausgeführt wird, z. B. bei Straßendiensten auf Autobahnen, die regel­mäßig den selben Abschnitt warten, oder bei Zustellern mit fixen Routen.

Nächtigungsgelder im Inland

Für Nächtigungen im Inland können mit Beleg die tatsächlichen Kosten der Nächtigung inklusive Frühstück oder pauschal 15 Euro pro Nacht geltend gemacht werden. Die Nächtigung muss durch die Angabe des Unter­kunfts­gebers nachgewiesen werden.

Steht für die Nächtigung eine Unterkunft zur Verfügung (z.B. Schlafkabine bei LKW-Fahrer:innen), sind entweder die tatsächlichen Aufwendungen (Frühstück, Benützung eines Bades auf Autobahnstationen) oder pauschal 4,40 Euro im Inland bzw. 5,85 Euro im Ausland pro Nächtigung absetzbar.

Tagesgelder im Ausland

Die Auslandtagesgelder werden mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze für Bundesbedienstete berücksichtigt. Dieser variiert je nach Land und kann in der Broschüre "Steuer sparen" nachgelesen werden (siehe Infobox rechts). Die vollen Taggelder gelten jeweils für 24 Stunden.

Wird ein Mittag- und Abendessen kostenlos zur Verfügung gestellt, kann nur mehr ein Drittel des Auslandtagesgeldes geltend gemacht werden. Bei Erhalt von nur einem Essen wird das Auslandstagesgeld nicht gekürzt.

Nächtigungsgelder im Ausland

Für Nächtigungen im Ausland können mit Beleg die tatsächlichen Kosten der Nächtigung inklusive Frühstück oder die höchste Stufe der Auslandsreisesätze für Bundesbedienstete berücksichtigt werden. Diese variiert je nach Land und kann in der Broschüre "Steuer sparen" nachgelesen werden (siehe Infobox rechts).

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