Gewinn­frei­be­trag

Für neue Selbstständige und freie Dienstnehmer:innen gibt es den Gewinnfreibetrag. Dieser stellt eine reine Steuerentlastung dar. 

  • Bei einem Gewinn bis 30.000 Euro (Grundfreibetrag) werden bei der Einkommensteuererklärung 15 Prozent, also maximal 4.500 Euro (15 % von 30.000 Euro), ohne weitere Voraussetzungen vom Gewinn abgezogen.
     
  • Beträgt der Gewinn über 30.000 Euro (bzw. 33.000 Euro ab 2024), können Sie noch zusätzlich den investitionsbedingten Freibetrag geltend machen. Dieser beträgt 13 Prozent vom Gewinn. Dazu müssen aber tatsächlich getätigte Investitionen in Höhe des geltend gemachten Gewinnfreibetrags nachgewiesen werden.

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner:innen, die die Basispauschalierung oder die Pauschalierung für Kleinunternehmer:innen in Anspruch nehmen, können nur den Grundfreibetrag geltend machen.

Beispiel 1

Eine freie Dienstnehmerin erzielt einen Gewinn von 24.000 Euro. Der Gewinnfreibetrag beträgt 3.600 Euro (15 % von 24.000). Die zu bezahlende Steuer errechnet sich somit von 20.400 Euro.

Beispiel 2

Ein freier Dienstnehmer errechnet 2023 seinen Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit 37.000 Euro. 

  • Variante a)

    Er hat im entsprechenden Jahr keine Investitionen getätigt. Er kann daher nur den Grundfreibetrag geltend machen. Der Gewinnfreibetrag beläuft sich auf 4.500 Euro (15 % von 30.000 Euro). Für die Festsetzung der Steuer ist ein Gewinn von 32.500 Euro heranzuziehen.
  • Variante b)                                                                         

    Er hat eine Investition von 1.000 Euro getätigt. Den Grundfreibetrag für 30.000 Euro in Höhe von 4.500 Euro kann er jedenfalls geltend machen. Da er auch eine Investition gemacht hat, kann er den investitionsbedingten Freibetrag geltend machen. Dieser beträgt maximal 910 Euro (13 % von 7.000 Euro). Da seine Investition höher ist als der investitionsbedingte Freibetrag, kann er zusätzlich zum Grundfreibetrag den gesamten investitionsbedingten Freibetrag absetzen. Sein Gewinnfreibetrag beträgt daher insgesamt 5.410 Euro. Daher hat er ein steuerpflichtiges Einkommen von 31.590 Euro.

  • Variante c)

    Es wurden nur Investitionen in Höhe von 520 Euro getätigt. Auch hier steht der Grundfreibetrag von 4.500 Euro jedenfalls zu. Der maximale investitionsbedingte Freibetrag von 910 Euro ist jedoch nicht zur Gänze von der Investition abgedeckt. Daher kann er als investitionsbedingten Freibetrag nur 520 Euro geltend machen. Sein Gewinnfreibetrag ist 5.020 Euro und sein steuerpflichtiges Einkommen beträgt 31.980 Euro.