Pension & Zuverdienst

Sie bekommen eine Pension und wollen etwas dazuverdienen? Hier ein Überblick, wie sich ein Zuverdienst auf den Pensionsbezug auswirkt und was bei Steuer und Sozialversicherung zu bedenken ist.

Steuerliche Konsequenzen

Beziehen Sie neben Ihrem Arbeitsverhältnis noch eine Pension (z.B. eine Witwen- oder Witwerpension, Nebenbeschäftigung zur Pension), dann müssen Sie diese gemeinsam mit Ihrem Lohn oder Gehalt versteuern. Für die jährliche Steuerberechnung sind alle laufenden Löhne und Gehälter und die Pension (jeweils ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zu addieren und davon zumindest die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

Beträgt Ihr Jahreseinkommen insgesamt nicht mehr als 13.981 Euro (Wert 2024; 2023: 12.756 Euro), müssen Sie mit keiner Steuernachzahlung rechnen. Wird diese Summe überschritten, kommt es in der Regel zu einer Steuernachforderung - ihre Höhe hängt ab vom gesamten Jahreseinkommen und der bereits entrichteten Lohnsteuer.

Mit dem AK Zuverdienstrechner finden Sie heraus, ob Sie Steuern nachzahlen müssen. 

Achtung!

Es kommt auf die Art der Pension an, wie viel Sie ohne Einbußen in der Pensionshöhe dazu verdienen dürfen!

Zuverdienst bei „Frühpension“

Bei einer vorzeitigen Alterspension, wie der Korridorpension oder der „Hacklerregelung“, die man vor 65 Jahren bei Männern, bzw.  (derzeit noch) vor 60 Jahren bei Frauen bezieht, darf man nur geringfügig dazuverdienen, um die Pension nicht zu verlieren.

Hinweis

Mehr zu den unterschiedlichen Regelungen für Männer und Frauen erfahren Sie in diesem Beitrag.

Die Grenze für geringfügige Beschäftigung liegt 2024 bei 518,44 Euro pro Monat. Da Ihnen bei einer geringfügigen Beschäftigung auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zustehen, können Sie diesen Betrag übrigens 14x im Jahr bekommen und liegen trotzdem noch unter der Geringfügigkeitsgrenze. Wichtig ist allerdings, dass die Sonderzahlungen als solche am Lohnzettel ausgewiesen werden!

Achtung!

Bei nur einem Euro mehr fällt die gesamte Pension für den Zeitraum der nicht geringfügigen Beschäftigung weg!

Zuverdienst bei Pension aus gesundheitlichen Gründen

Bei einer Pension aus gesundheitlichen Gründen, also Berufsunfähigkeitspension (Angestellte), Invaliditätspension (Arbeiter:innen), oder Erwerbsunfähigkeitspension (Selbstständige), muss man mit dem Pensionsantritt die Erwerbstätigkeit zunächst aufgeben.

Für neue zusätzliche Dienstverhältnisse oder eine neue Erwerbstätigkeit nach dem Pensionsantritt aus gesundheitlichen Gründen gilt:

Eine Anrechnung eines Erwerbseinkommens auf eine Pension aus gesundheitlichen Gründen wird nur dann vorgenommen, wenn das Erwerbseinkommen zur Pension über der Geringfügigkeitsgrenze (2024: 518,44 Euro) liegt und das Gesamteinkommen aus Pension und Erwerbstätigkeit den Betrag von 1.489,42 Euro übersteigt.

  • Bei einem Gesamtpensionsanteil bis zu 1.489,42 Euro brutto aus Pension und Erwerbseinkommen wird die Pension nicht vermindert.
      
  • Zwischen 1.489,42,72 Euro und 2.234,22 Euro brutto wird der Anteil, der die Grenze von 1.489,42 Euro übersteigt, um 30 % vermindert.

  • Der Teil zwischen 2.234,22 Euro und 2.978,83 Euro wird um 40 % vermindert.

  • Alle Einkünfte über 2.978,83 Euro werden um 50 % vermindert. 

  • Der Anrechnungsbetrag (Kürzung) darf weder 50 % der Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.

Nach dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters von (derzeit noch) 60 Jahren bei Frauen und 65 Jahren bei Männern gibt es keine Zuverdienstgrenzen mehr.

Achtung!

Eine Invaliditäts- oder Berufs­unfähig­keits­pension muss vorher in eine Alterspension umgewandelt werden! Die Pensionshöhe kann sich dadurch ändern. Nähere Infos erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt.

Das gilt für die Sozialversicherung

Die Sozialversicherungsbeiträge wurden für Arbeitsverhältnisse über der Geringfügigkeitsgrenze bereits laufend abgezogen. Die zusätzlich einbezahlten Pensionsversicherungsbeiträge erhöhen die Pension im Kontorecht. 

Ein Beispiel

Eine Angestellte bezieht ein Gehalt von 2.750 Euro brutto, dazu bekommt sie eine Witwenpension von 670 Euro brutto monatlich.

BruttobezugAbgezogene SozialversicherungAbgezogene Steuer
2750 Euro496,93 Euro246,95 Euro
670 Euro34,17 Euro0,00 Euro

Für die Steuerberechnung wird das Gehalt und die Pension zusammengezählt und davon die Sozialversicherung abgezogen. Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden gesondert versteuert und werden hier nicht mitberücksichtigt:

Berechnung  
Laufende Bruttobezüge(2.750 Euro + 670 Euro) x 1241.040 Euro 
minus Sozialversicherungsbeiträge(496,93 Euro + 34,17 Euro) x 12 6.373,20 Euro
minus Werbungskostenpauschale* 132 Euro
Einkommen 34.534,80 Euro
* Alle Arbeitnehmer:innen bekommen automatisch das Werbungskostenpauschale berücksichtigt, auch dann, wenn bereits eine Pension bezogen wird.

Ihre steuerpflichtigen Einkünfte betragen für das entsprechende Jahr 34.534,80 Euro. Sollten Sie sonstige Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen haben, sind diese von den Einkünften noch abzuziehen. Vom verbleibenden Betrag ist die Steuer zu berechnen.