Freibetragsbescheid: Monatlich weniger Lohnsteuer

Mit einem Freibetragsbescheid können bestimmte Ausgaben – etwa Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen – bereits bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Dadurch zahlen Sie laufend weniger Lohnsteuer und müssen nicht bis zur Arbeitnehmer:innenveranlagung (ANV) auf eine mögliche Steuergutschrift warten.

Achtung: Eine Nachzahlung ist möglich

Wird der Freibetrag bei der Lohnverrechnung berücksichtigt, müssen Sie für das betreffende Jahr eine ANV einreichen. Dabei prüft das Finanzamt, wie hoch Ihre tatsächlichen Ausgaben waren. Fallen diese niedriger aus als angenommen, kann es zu einer Steuernachzahlung kommen.

Erhalten Sie zwar einen Freibetragsbescheid, legen die dazugehörige Mitteilung aber nicht bei Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in vor, entsteht daraus keine Verpflichtung zur ANV.

Wie bekomme ich einen Freibetragsbescheid?

Den Freibetragsbescheid können Sie im Rahmen Ihrer ANV beantragen. Seine Höhe richtet sich grundsätzlich nach den anerkannten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Wenn Sie bereits wissen, dass Ihre künftigen Ausgaben geringer sein werden, können Sie auch einen niedrigeren Freibetrag beantragen.

Der Freibetragsbescheid wird gemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheid ausgestellt und gilt für das übernächste Kalenderjahr. Zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid 2025 erhalten Sie daher den Freibetragsbescheid für 2027.

Mitteilung für den:die Arbeitgeber:in

Zusätzlich erhalten Sie eine Mitteilung zur Vorlage bei Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in. Geben Sie diese in der Personalabteilung ab, wird der Freibetrag im betreffenden Jahr bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt. Die Vorlage ist freiwillig.

Beispiel

In der ANV 2025 werden Fortbildungskosten von 600 Euro anerkannt. Der darauf basierende Freibetragsbescheid gilt für 2027. Legen Sie die Mitteilung Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in vor, werden monatlich 50 Euro von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen.

Wichtig: Der Freibetrag von 600 Euro ist nicht die monatliche Steuerersparnis. Er vermindert lediglich die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.

Wann wird die ANV zur Pflicht?

Die Pflichtveranlagung entsteht erst, wenn

  • Sie die Mitteilung beim:bei der Arbeitgeber:in einreichen und
  • der Freibetrag tatsächlich bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wird.

Die ANV ist bis 30. April des Folgejahres einzureichen. Bei elektronischer Abgabe über FinanzOnline gilt grundsätzlich der 30. Juni.