Kündigung bei freien Dienstnehmer:innen
Auch bei freien Dienstverträgen gibt es Kündigungsfristen – egal, ob Sie selbst kündigen oder sich Ihre Dienstgeberin oder Ihr Dienstgeber von Ihnen trennen will.
Ab 1.1.2026 gilt:
Wenn es keine günstigere Vereinbarung gibt, können sowohl die freie Dienstnehmerin bzw. der freie Dienstnehmer als auch die Dienstgeberseite das unbefristete Dienstverhältnis unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zu jedem 15. und Monatsletzten kündigen. Nach zwei Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist auf 6 Wochen.
Dies gilt grundsätzlich auch für freie Dienstverhältnisse, die bei Inkrafttreten der Neuregelung (1.1.2026) bereits aufrecht waren.
Aber: Gab es bei Inkrafttreten bereits eine bestehende Vereinbarung, die von den neuen Kündigungsregelungen abweicht, gilt diese weiter.
Beratung
Bei Fragen können Sie sich gerne Beratung bei uns in der Arbeiterkammer oder bei Ihrer Fachgewerkschaft einholen!
Wann ist die Kündigung gültig?
Die Kündigungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Kündigung zugegangen ist – das heißt z. B., wenn Sie der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber gesagt haben, dass Sie kündigen; oder wenn die Dienstgeberin oder der Dienstgeber Ihr Kündigungsschreiben erhält.
Tipps für Selbstkündigung
- Kündigen Sie schriftlich – aus Beweisgründen!
Lassen Sie sich das Datum der Übergabe auf einer zweiten Ausfertigung bestätigen, falls Sie das Kündigungsschreiben persönlich überbringen.
- Dauer des Postwegs berücksichtigen!
Wenn Sie die Kündigung mit der Post schicken, ist die Kündigung nicht mit dem Absenden wirksam, sondern mit dem Tag, an dem der Brief dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin zugeht.
Tipp
Eine Kündigung sollten Sie immer beweisen können. Spricht Ihre Dienstgeberin oder Ihr Dienstgeber die Kündigung mündlich aus und gibt Ihnen keine schriftliche Bestätigung, sollten Sie - aus Beweisgründen - unbedingt schriftlich festhalten, wann und von wem die Kündigung ausgesprochen wurde. Ebenso sollten Sie notieren, welcher Kündigungstermin Ihnen genannt wurde. Dann kann Ihnen nicht vorgeworfen werden, dass Sie unberechtigterweise keine Dienstleistungen mehr erbracht haben.