Positionspapier der AK zum Digital Markets Act
Digital Markets Act – Prozess der Einstufung als „Gatekeeper“ Plattform muss beschleunigt werden
Die AK bewertet den am 15.12.2020 veröffentlichten Verordnungsvorschlag zum Digital Markets Act (DMA) als gute Diskussionsgrundlage, Nachschärfungen sind allerdings in einigen Punkten notwendig.
- Aus Sicht der AK ist es völlig unverständlich, dass die EU-Kommission die aus wettbewerbspolitischer Sicht bedeutenden Aspekte der Besteuerung des digitalen Sektors sowie der Online-Plattform-Arbeit ausklammert und Vorschläge erst zu einem späteren Zeitpunkt präsentieren möchte.
- Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der in Aussicht genommenen Verordnung trägt dem dringenden und schnellen Bedürfnis einer Ex-ante-Regulierung von großen Internetplattformen nur bedingt Rechnung. Vor allem die notwendige Einstufung der Internetplattformen als „Gatekeeper“ kann sich als langwieriger Prozess gestalten und sollte daher beschleunigt werden.
- Nach Ansicht der AK muss ausreichend Bewegungsspielraum für nationale Regelungen erhalten bleiben.
- Die AK bewertet die im Verordnungsvorschlag aufgezählten Verpflichtungen und Verbote, welchen sich die von der EU-Kommission designierten „Gatekeeper-Plattformen“ zu unterwerfen haben durchaus positiv, weil sie einen wichtigen Schritt in Richtung fairer Wettbewerbsbedingungen darstellen und auch aus VerbraucherInnensicht sehr begrüßt werden. In einzelnen Punkten ist allerdings eine Nachschärfung bzw Konkretisierung notwendig.
- Die Möglichkeit, im Rahmen von Marktuntersuchungen gemäß Kapitel 4 Plattformen flexibel als „Gatekeeper“ zu identifizieren bzw neue Geschäftspraktiken in den Verbots- und Gebotskatalog aufzunehmen, wird positiv gesehen.
- Die Sanktionen bei systematischer Nichteinhaltung von Verpflichtungen müssen nachgeschärft werden.
- Die Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Digital Markets Act erfordern eine neben der EUKommission - effiziente Aufsichtsbehörde, die nach Ansicht der AK im Verordnungsentwurf zur Gänze fehlt.
- Die mit KonsumentInnenschutz bzw ArbeitnehmerInneninteressen befassten Organisationen müssen im „Digital Markets Advisory Committee“ vertreten sein, und auch über Anhörungsrechte verfügen.