Elektroaltgeräte und Altbatterien entsorgen

KonsumentInnen können ihre Altgeräte, Altlampen und Altbatterien unentgeltlich entsorgen lassen. Alle Arten von Entsorgungsbeiträgen, Pickerln und Pfänder, wie sie bisher zu manchen Gerätegruppen von den Sammelsystemen der Wirtschaft wie auch von den Gemeinden und Städten eingehoben worden sind, sind damit passé. Aufgrund Elektroaltgeräte-Verordnung sowie der Batterien-Verordnung müssen die Hersteller bzw. Importeure die Verantwortung für die Finanzierung der Sammlung, Behandlung und Verwertung alter Elektrogeräte und Batterien übernehmen. Seit 13. August 2005 gilt dies für Elektroaltgeräte und Altlampen, seit 26. September 2008 gilt weitgehend Ähnliches nun auch für Altbatterien.

Was ein Elektroaltgerät ist

Elektro- und Elektronikaltgerät im Sinne der neuen Regelungen ist im Prinzip alles, was mit Strom – egal ob mit Batterie oder übers Netz – betrieben wird. Dazu gehören Haushaltsgroßgeräte, Haushaltskleingeräte, IT- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper (Lampen, Leuchten für Neonröhren), Elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge sowie Sport- und Freizeitgeräte, Medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

Wo Sie Ihr Elektroaltgerät gratis abgeben können

Erste Anlaufstelle für die KonsumentInnen sind sicher die Rücknahme- und Entsorgungsstellen der Gemeinden und Städte. Zwar verpflichtet das Abfallwirtschaftsgesetz nur zu einer Rücknahmestelle pro Gemeinde oder Gemeindeverband, was die Arbeiterkammer als bei weitem nicht ausreichend kritisiert hat. Derzeit gibt es rund 2000 kommunale Rücknahmestellen (siehe den Sammelstellenfinder auf der Infoseite der Elektroaltgeräte-Koordinierungsstelle - EAK). Jede Kommune muss ihre Bürgerinnen informieren, wo welche Altgeräte hingebracht werden können. Das Recht zur unentgeltlichen Rückgabe gilt im Übrigen auch für privat importierte Elektrogeräte, wenn sie kaputt gegangen sind.

1:1 Rücknahme im Handel

Daneben verpflichtet die neue Verordnung die Letztvertreiber solche Elektroaltgeräte, die „von gleichwertiger Art sind und dieselbe Funktion erfüllt haben", Zug um Zug unentgeltlich zurückzunehmen, wenn gleichzeitig ein neues Gerät gekauft wird (1:1 Rücknahme). Der Händler darf weder eine Rechnung verlangen noch die Rücknahme auf von ihm selber verkaufte Geräte beschränken. Das Ganze gilt auch dann, wenn der Letztvertreiber vertraglich verpflichtet ist, das Neugerät zB eine Waschmaschine in die Wohnung zu liefern.

Dann muss er die kaputte Waschmaschine von dort unentgeltlich mitnehmen und darf dafür auch keine Transportkosten oder sonstige Spesen in Rechnung stellen. Eine Ausnahme von der 1:1-Rücknahmeverpflichtung gilt für Händler unter 150m² Verkaufsfläche und (!) auch nur dann, wenn sie ihre Kunden mit einer deutlich lesbaren Information im Geschäftslokal darüber informieren (z.B. „Wir nehmen keine Elektroaltgeräte zurück“).

Rücknahme im Versand­handel

Da die postalische Sendung von Elektroaltgeräten oder Altbatterien mit Problemen verbunden ist, kann sich der Versandhandel von seiner Rücknahmeverpflichtung dadurch befreien, indem er den KonsumentInnen zwei Rücknahmestellen pro politischem Bezirk anbietet. Darüber muss der Versandhandel seine Kunden „deutlich“, informieren. § 5 Abs 3 EAG-VO bestimmt: „… Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher durch eine deutliche Information, insbesondere in Werbematerialien und auf der Internetseite des Versandhändlers bekannt zu geben“. Diese Information sollte daher jedenfalls im Rahmen des Bestellvorgangs sichtbar sein (und nicht irgendwo im Internet!). Auf der Homepage der Elektroaltgeräte-Koordinierungsstelle stehen ab sofort eine Liste der Versandhandelsunternehmen, die am Abgabestellensystem für Elektroaltgeräte und Altbatterien teilnehmen, sowie eine aktuelle Auflistung der Abgabestellen zur Verfügung.

Was für Altbatterien gilt

Die Batterien-Verordnung unterscheidet zwischen Gerätebatterien, Fahrzeugbatterien und Industriebatterien. Gerätebatterien sind alle gekapselten Batterien, die von Durchschnittspersonen problemlos in der Hand gehalten werden können wie Monzellenbatterien, Knopfzellen und Akkus (auch wiederaufladbare). Fahrzeugbatterien sind Batterien für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen.

Altbatterien können jedenfalls bei allen kommunale Rücknahmestellen zurückgegeben werden. Zusätzlich sind Händler jedenfalls zur Rücknahme von alten Gerätebatterien verpflichtet – und zwar unabhängig von der Geschäftsgröße und auch unabhängig von einem gleichzeitigen Neukauf; die Sammlung erfolgt hier über spezielle Sammelboxen Alte Fahrzeug-, Starterbatterien werden vom Autohandel, bzw. von der Kfz-Werkstätte übernommen und dann einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden. Auch dafür darf dem Konsumenten nichts verrechnet werden.

Das Ende der Glühlampe

Als eine von mehreren Maßnahmen zum europaweiten Klimaschutz sind legt die Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 Mindesteffizienzanforderungen an Haushaltslampen fest. Diese VO basiert auf der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG und legt fest, dass Lampen mit geringer Effizienz wie Glühlampen, aber auch 230-Volt-Halogenlampen bis 2016 schrittweise vom Markt genommen werden. Klare Glühbirnen dürfen nur mehr bis Ende August 2011 in Verkehr gebracht werden. Konsumentinnen müssen so auf andere Lampentypen wie Niedervolt-Halogenlampen, Energiesparlampen oder LED-Lampen umsteigen (siehe Infoblatt „energiesparende Beleuchtung“).

In der Tat trägt der Einsatz energiesparender Lampen nicht nur dazu bei, das Klima zu schützen. Durch die längere Lebensdauer und den geringeren Stromverbrauch können KonsumentInnen auch bares Geld sparen. Ein Privathaushalt kann bei einer Umstellung auf energiesparende Lampen bis zu € 100- pro Jahr einsparen, da bis zu 80% weniger Strom als bei herkömmlichen Glühbirnen verbraucht wird.

Tipp

Das Gesagte gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Energiesparlampen preisgünstig eingekauft werden und dass sie die angegebene Brenndauer auch tatsächlich erreichen.

Daher: Preise vergleichen - denn die Preise je Produkt streuen teils sehr stark. Groß sind auch noch immer die Qualitätsunterschiede zwischen den Lampen. Daher aktuelle Konsumententests (zB "Konsument" oder "Stiftung Warentest") zu Rate ziehen. Denn dort werden die tatsächliche Lebensdauer, die Schaltfestigkeit und auch die Brennstunden, das ist die Zeit, wo die Lampen ihre volle Brennleistung bringen, untersucht und bewertet.

Getrennte Ausweisung der Entsorgungskosten nicht zulässig!

Grundsätzlich ist die getrennte Ausweisung von Entsorgungskosten anlässlich des Verkaufs von Elektro- und Elektronikgeräten an KonsumentInnen nicht zulässig.

Ausnahme:

Nur für die Kosten der Entsorgung „historischer“ Altgeräte - das sind solche, die schon in den letzten Jahren verkauft worden und nun kaputt sind – sieht § 9 Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) eine befristete Ausnahme zugunsten der Hersteller vor. Nur die Hersteller, nicht jedoch Händler dürfen diese Kosten bis max 2013 getrennt ausweisen, wobei die ausgewiesenen Kosten ".. nachweislich die tatsächlich entstandenen Kosten für die Sammlung und Behandlung nicht überschreiten .." dürfen. Da diese Ausnahme nur für die Hersteller, nicht jedoch für die Händler gilt, spielt sie bei Verkäufen an KonsumentInnen keine Rolle.

Wenn daher Händler Entsorgungskosten gegenüber KonsumentInnen getrennt ausweisen, so stellt das ebenso einen Verstoß gegen § 9 EAG-VO dar, wie die beobachtbare Praxis, für die Entsorgung einen gerundeten und einheitlichen Betrag in Rechnung zu stellen. Denn die konkreten Kosten errechnen sich meist aus einer Lizenzgebühr mal dem Gewicht des verkauften Neugeräts. KonsumentInnen, die sich durch derartige Praktiken beschwert fühlen, können Anzeige bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde, den Magistratischen Bezirksämtern in Wien, den städtischen Magistraten, den Ämtern der Landesregierungen oder dem Umweltministerium einbringen.

Händler, die an KonsumentInnen verkaufen, müssen sich zudem an das Preisauszeichnungsgesetz halten. Nach § 9 Abs 1 PrAG sind die Preise von Unternehmern gegenüber VerbraucherInnen „einschließlich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise)". Das bedeutet, dass auch die sogenannten „Entsorgungsgebühren" gemäß der EAG-VO in diesem Bruttopreis enthalten sein müssen. Ein Händler kann nur freiwillig darauf hinweisen, dass im Bruttopreis noch eine „Entsorgungsgebühr" enthalten ist.

Beispiele:

  • Unzulässig ist, wenn der Preis für einen Kühlschrank folgendermaßen ausgezeichnet wird: „€ 449 + € 22 Entsorgungsbeitrag". Hier fehlt der Bruttopreis, dieser müsste zumindest zusätzlich in gleich großer Schrift wie der Nettopreis angegeben werden. 
  • Völlig unzulässig ist auch die beobachtbare Praxis, dass bei Kühlgeräten oder Leuchtstoffröhren einfach an der Kasse noch zusätzlich eine „Entsorgungsgebühr" eingehoben wird.

    KonsumentInnen können auf diese Weise entrichtete Entsorgungsgebühren zurückverlangen, da der Händler ja ein Entgelt für die Entsorgung in Rechnung stellt, das KonsumentInnen nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht schulden.

Kühlschrankpickerl & Lampenpfänder

In Zukunft dürfen weder Kühlschrankpickerl noch Lampenpfänder mehr eingehoben werden. Im Gegenteil: Alle Kühlschrankpickerl (siehe dazu den verwandten Artikel Kühlschrankpickerl) und Lampenpfänder, die KonsumentInnen schon bezahlt haben müssen rückabgewickelt werden.

Beim Kauf von Leuchtstofflampen waren KonsumentInnen bisher verpflichtet, ein Lampenpfand an den Elektrohändler zu bezahlen. Dazu waren die Leuchtstoffröhren entweder mit dem Aufdruck „Pfand" versehen oder es hat der Händler Pfandmarken oder Pfandmünzen ausgegeben. Von März 1992 bis 31.12.2001 waren dies 10.- ATS plus 20% MWSt, also zusammen 12.- ATS (~ das sind umgerechnet 0,87€). Im Zuge der EURO Umstellung wurde der Pfandbetrag abgerundet; somit waren ab dem 1.1.2002 dann 0,70€ plus 20% MWSt – das waren zusammen 0,84€ - zu bezahlen.

Diese Pfänder müssen nun von den Elektrohändler - unabhängig davon, ob einen neue Lampe gekauft wird oder nicht bzw unabhängig davon, ob eine kaputte Lampe zurückgebracht wird oder nicht - rückerstattet werden. KonsumentInnen brauchen bloß nachweisen, dass ein Pfand bezahlt worden ist: zB durch Vorlage der Pfandmarken oder münzen. Zurückzuzahlen ist der seinerzeit bezahlte Pfandbetrag zuzüglich der damals entrichteten Mehrwertsteuer, das sind zusammen 0,87€ (bis Ende 2001) bzw 0,84€ (ab Anfang 2002 bis 12.8.2005).