Schülerin mit roter Brille sitzt neben Einkaufswagen voll mit Schulartikel
Schülerin mit roter Brille sitzt neben Einkaufswagen voll mit Schulartikel © BillionPhotos.com, stock.adobe.com

Verpflichtendes Kindergartenjahr

Seit dem Kindergartenjahr 2010/11 sind alle 5-jährigen Kinder verpflichtet, halbtägig den Kindergarten zu besuchen.

Folgende Stichtagsregelung ist hierbei wirksam:
Eine Besuchspflicht für den Kindergarten besteht für all jene Kinder, die vor dem 1.September des jeweiligen Kindergartenjahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im darauf folgenden Jahr schulpflichtig werden.

Diese Kinder haben mindestens 16 bis 20 Wochenstunden im Kindergarten anwesend zu sein. Die genaue verpflichtende Wochenstundenanzahl legt der Kindergartenbetreiber fest: Sie kann also von Kindergarten zu Kindergarten zwischen 16 und 20 Wochenstunden variieren. Selbstverständlich können die Kinder auch länger im Kindergarten betreut werden, sofern dieser über entsprechend längere Öffnungszeiten verfügt. Die 16 bis 20 Wochenstunden betreffen nur die Zeit der Besuchspflicht. Für diesen Zeitraum ist der Kindergartenbesuch auch kostenfrei. Für Zeiten abseits dieser 16 bis 20 Wochenstunden gilt im Burgenland seit 1. November 2019 darüber hinaus ebenfalls die Kostenfreiheit. Details dazu finden sich hier.

Die im Kindergarten häufig als „Vorschulkinder“ bezeichneten Kinder – also die der Besuchspflicht unterliegenden Kinder – dürfen abseits der gesetzlich festgelegten Schulferien weitere fünf Wochen Urlaub im Kindergartenjahr in Anspruch nehmen. Sie können also neben den Weihnachts-, Energie-, Oster-, Pfingst- und Sommerferien weitere maximal fünf Wochen dem Kindergarten fernbleiben. Darüber hinaus ist eine Abwesenheit nur im Falle von Erkrankungen (Kind oder Eltern) bzw. des Eintretens außergewöhnlicher Ereignisse erlaubt. Derartige Verhinderungsgründe sind dem Kindergarten unverzüglich zu melden.

Folgende Kinder sind auf Antrag der Eltern von der Kindergartenpflicht ausgenommen:

  • Kinder, die vorzeitig eine Schule besuchen
  • Kinder, denen z.B. aufgrund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen der Besuch nicht zugemutet werden kann
  • Kinder, denen aufgrund der Wegstrecke bzw. schwieriger Wegverhältnisse der Besuch nicht zugemutet werden kann
  • Kinder, die bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater bzw. im Rahmen der häuslichen Erziehung betreut werden (vorausgesetzt, die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen der hierzu gehörigen Bund-Länder-Vereinbarung werden erfüllt)
  • Kinder, die Übungskindergärten oder Übungshorte besuchen

Der entsprechende Antrag ist bis Ende Februar (in Ausnahmefällen auch noch später) des vorangehenden Kindergartenjahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu stellen und muss näher begründet sein. Über die Entscheidung werden die Eltern schriftlich informiert. 

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