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19.03.2025

Qualifikationsförderungszuschuss (Land Burgenland)

Das Land Burgenland unterstützt weiterbildungsinteressierte Burgenländer:innen mit einem Qualifikationsförderungszuschuss. In Anspruch genommen werden kann er von

  • Arbeitnehmer:innen (unabhängig davon ob sie geringfügig, in Teilzeit oder Vollzeit arbeiten)
  • freie Dienstnehmer:innen
  • Personen, die aktuell arbeitslos oder auf Arbeitssuche sind
  • Zivil- und Präsenzdienern sowie
  • Personen in Karenz

HINWEIS

Arbeitnehmer:innen in Bildungskarenz sind nur dann förderbar, wenn diese nicht unmittelbar an die Elternkarenz angetreten wurde. Es muss ein Abstand von zumindest zwölf Monaten zwischen Elternkarenz und Bildungskarenz liegen!

Ausgenommen davon sind Vorbereitungskurse auf die Studienberechtigungsprüfung, die Berufsreifeprüfung und Meisterprüfung sowie Maßnahmen zur Umschulung. Für Umschulungen ist darüber hinaus ein entsprechender Beschäftigungsnachweis innerhalb von acht Monaten ab Kursabschluss nachzuweisen.

Ziel der Bildungsmaßnahme muss entweder eine berufliche Weiterbildung im aktuellen Tätigkeitsfeld sein oder eine Ausbildung für einen neuen Tätigkeitsbereich. Ebenfalls förderbar sind Maßnahmen, die Voraussetzung für eine Höherqualifizierung sind. Dies trifft beispielsweise auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung, Berufsreifeprüfung oder Meisterprüfung zu.
Bei einem Berufswechsel ist die Weiterbildung förderbar, wenn die berufliche Perspektive grundsätzlich gegeben ist („Zukunftsberufe mit generellem Bedarf“) oder ein zum neuen Beruf gehöriger Beschäftigungsnachweis bis längstens acht Monate nach Ausbildungs- bzw. Kursende vorgelegt werden kann.

Förderbar sind dabei nur jene Qualifikationsmaßnahmen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Förderstellen (z.B. AMS) fallen und die Bildungseinrichtung muss jedenfalls zertifiziert sein. Eine förderbare Maßnahme sollte grundsätzlich im Burgenland stattfinden. Eine Maßnahme außerhalb des Burgenlands ist jedoch förderbar, wenn eine vergleichbare Maßnahme im Burgenland nicht angeboten wird oder die Teilnahme im Burgenland mit zeitlichen oder finanziellen Mehrbelastungen verbunden ist. Ob dies auf die gewünschte Bildungseinrichtung zutrifft, ist mit dem Referat Arbeitnehmerförderung der Burgenländischen Landesregierung abzuklären.

Einkommensgrenze

Gefördert werden nur Antragssteller:innen deren jährliches Bruttohaushaltseinkommen bestimmte Grenzwerte nicht übersteigt. Diese Grenze liegt bei einem 1-Erwachsenen-Haushalt bei 45.000 Euro, bei einem Haushalt mit 1 Erwachsener + 1 Kind bei 50.000 Euro, bei einem 2-Erwachsenen-Haushalt bei 63.000 Euro und bei einem Haushalt mit 2 Erwachsenen + 1 Kind bei 70.000 Euro – von dieser Basis ausgehend, erhöhen sich die Grenzen bei einem weiteren Erwachsenen im Haushalt um 7.000 Euro und um jedes weitere Kind um 2.500 Euro.

Bei Förderungen für Qualifikationsmaßnahmen in Zukunfts- und Pflegeberufen erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 20 %. 

Höhe der Förderung

  • 50% der Kurskosten bis max. 2.000 Euro
  • 60% der Kurskosten bis max. 2.400 Euro bei Lehrabschlussprüfungen
  • 75% der Kurskosten bis max. 2.300 Euro für Wiedereinsteiger:innen nach einer Elternkarenz bzw. Zeiten der Haushaltsführung oder nach der Pflege pflegebedürftiger Angehöriger
  • 75% der Kurskosten bis max. 3.000 Euro für Wiedereinsteiger:innen nach einer Elternkarenz bzw. Zeiten der Haushaltsführung oder nach der unentgeltlichen Pflege pflegebedürftiger Angehöriger. Eine geringfügige Beschäftigung während dieser Zeit schadet nicht. Als Nachweis dient z.B. eine Mitversicherung bei einem Angehörigen oder eine Selbstversicherung.
  • 75% der Kurskosten bis max. 3.000 Euro für Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung, Meister- oder Werkmeisterprüfung und Befähigungsprüfungen.
  • 100 % der Kurskosten bis max. 4.000 Euro für Ausbildungen in Pflegeberufen und Zukunftsberufen laut Anhang in den Richtlinien, aufgelistet sind hier einige Gesundheits-, Pflege- und Sozialberufe.

Eine Person kann jährlich max. 4.000 Euro an Qualifikationsförderungszuschuss erhalten.

Folgende Kosten können geltend gemacht werden:

  • Kurskosten bis zu den oben jeweils angeführten Höchstgrenzen
  • Kosten für Kursunterlagen


    Die Höhe berechnet sich wie jene der Kurskostenförderung. Kosten für Kursunterlagen fallen dabei nicht in die Maximalförderhöhe

Grundsätzlich nicht gefördert werden

  • Wenn die Kosten der Qualifikationsmaßnahme weniger als 200 Euro beträgt.

  • Nachholen von Pflichtschulabschlüssen
  •  Universitäre Ausbildungen sowie Ausbildungen mit akademischem Abschluss
  • Lehrgänge an Fachhochschulen und Universitäten
  • Kurse zur Weltanschauung, Persönlichkeitsentwicklung (Mentaltraining), Freizeitkurse, Hobbykurse, Achtsamkeitstraining, Zeitmanagement- und Selbsterfahrungskurse, Ausbildungen in Yoga, NLP, Resilienztraining, Lebens- und Sozialberatung, esoterische und energetische Aus- und Weiterbildungen und ähnliches sowie Coachings und Supervisionen ; 
  • Kurse aus dem Bereich der Alternativ- oder Komplementärmedizin (z.B. TCM, TEH etc.) sowie im Sport- und Wellnessbereich (z.B. Qigong, Reiki, Ernährungstraining etc.);
  • Bedienstete mit einem Dienstverhältnis zu Bund, Land oder Gemeinde sowie zur Europäischen Union bzw. Arbeitnehmer:innen von Unternehmen/Betrieben an denen Bund, Land oder Gemeinde beteiligt sind. Abweichend davon sind jedoch förderwürdig:
    1. Es wird eine Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung, Meister-, Werkmeister- oder Lehrabschlussprüfung und Befähigungsprüfungen absolviert.
    2. Es wird eine Bildungsmaßnahme in Pflegeberufen oder in sonstigen "Zukunftsberufen mit generellem Bedarf" absolviert.
    3. Es wird eine Bildungsmaßnahme absolviert, die einem Berufswechsel bzw. der Ausbildung für einen neuen Tätigkeitsbereich dient.
    Diese Weiterbildungen sind auch für die oben angeführten Bediensteten förderbar. Für die Ausnahmen 2 (Pflegeberufe bzw. Zukunftsberufe) und 3 (Umschulungen) allerdings nur dann, wenn innerhalb von 8 Monaten ab Ausbildungsabschluss (Kursende oder Abschlussprüfung) ein einschlägiger Beschäftigungsnachweis erbracht werden kann.

Antragsfrist

Förderanträge sind grundsätzlich bis längstens 4 Monate nach Ende der Bildungsmaßnahme bzw. dem Zeitpunkt der Abschlussprüfung online beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abt. 9 – Hauptreferat Sozial- und Klimafonds zu stellen. Im Falle einer semester- oder modulweisen Abrechnung der Bildungsmaßnahme haben der Antrag und der Nachweis über den erfolgreichen Teilabschluss ebenfalls jeweils spätestens 4 Monate nach Beendigung des Semesters oder Moduls zu erfolgen!


WICHTIG:
Die viermonatige Antragsfrist gilt auch für all jene Förderwerber:innen, denen ein Zeitraum von 8 Monaten zur Vorlage eines entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses eingeräumt wird. Der Antrag selber muss jedenfalls fristgerecht eingebracht werden! 

TIPP

Eine Abklärung bezüglich der Förderfähigkeit einer Aus- oder Weiterbildung im Vorfeld macht Sinn und sorgt für mehr Klarheit hinsichtlich der finanziellen Belastung, die dieser Weg mit sich bringt! 


Web: www.burgenland.at

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