Qualifikationsförderungszuschuss (Land Burgenland)
Das Land Burgenland unterstützt weiterbildungsinteressierte Burgenländer:innen mit einem Qualifikationsförderungszuschuss. In Anspruch genommen werden kann er von
- Arbeitnehmer:innen (unabhängig davon ob sie geringfügig, in Teilzeit oder Vollzeit arbeiten)
- freie Dienstnehmer:innen
- Personen, die aktuell arbeitslos oder auf Arbeitssuche sind
- Zivil- und Präsenzdienern sowie
- Personen in Karenz
HINWEIS
Arbeitnehmer:innen in Bildungskarenz bzw. Weiterbildungszeit (NEU) sind nur dann förderbar, wenn diese nicht unmittelbar an die Elternkarenz angetreten wurde. Es muss ein Abstand von zumindest zwölf Monaten zwischen dem Ende der Elternkarenz und dem Beginn der Bildungskarenz bzw. Weiterbildungszeit liegen!
Ausgenommen davon sind Vorbereitungskurse auf die Studienberechtigungsprüfung, die Berufsreifeprüfung und Meisterprüfung sowie Maßnahmen zur Umschulung. Für Umschulungen ist darüber hinaus ein entsprechender Beschäftigungsnachweis innerhalb von acht Monaten ab Kursabschluss nachzuweisen.
Diese Erfordernisse gelten für alle Anträge, die ab 1.1.2025 eingebracht werden.
Ziel der Bildungsmaßnahme muss entweder eine berufliche Weiterbildung im aktuellen Tätigkeitsfeld sein oder eine Ausbildung für einen neuen Tätigkeitsbereich (= Berufswechsel). Ebenfalls förderbar sind Maßnahmen, die Voraussetzung für eine Höherqualifizierung sind. Dies trifft beispielsweise auf die Studienberechtigungsprüfung, die Berufsreifeprüfung oder die Meisterprüfung zu.
Bei einem Berufswechsel ist die Weiterbildung förderbar, wenn die berufliche Perspektive grundsätzlich gegeben ist (Zukunfts- und Pflegeberufe) oder ein zum neuen Beruf gehöriger Beschäftigungsnachweis bis längstens acht Monate nach Ausbildungs- bzw. Kursende vorgelegt werden kann (= Berufswechsel). Zu den Zukunfts- und Pflegeberufen zählen:
- Behindertenbetreuer:in
- Gehobener Dienst in der Gesundheits- und Krankenpflege
- Heimhelfer:in
- Fachsozialbetreuer:in
- Diplomsozialbetreuer:in
- Soziale Alltagsbetreuer:in
- Sozialpädagogik
- Pflegeassistenz
- Pflegefachassistenz
- Diplomdemenzbegleiter:in
- Sozialarbeiter:in
Förderbar sind dabei nur jene Qualifikationsmaßnahmen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Förderstellen (z.B. AMS) fallen. Die Bildungseinrichtung muss jedenfalls zertifiziert sein (z.B. Ö-Cert) oder auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen mit Bescheid eingerichtet sein.
Einkommensgrenze
Die Bemessungsgrundlage stellt das Bruttohaushaltseinkommen gemäß Transparenzdatenbank dar. Es umfasst alle erwachsenen Personen im Haushalt. Ausgenommen sind Personen, die erst im Antragsjahr 18 Jahre alt werden, zur Haushaltsführung oder Pflege beschäftigte Personen, pflegende Angehörige sowie volljährige Personen, für die Familienbeihilfe bezogen wird (z.B. Studierende oder Lehrlinge).
| 1 Erwachsener ohne Kinder | € 45.000 | 2 Erwachsene ohne Kinder | € 63.000 |
| 1 Erwachsener + 1 Kind | € 50.000 | 2 Erwachsene + 1 Kind | € 70.000 |
| 1 Erwachsener + 2 Kinder | € 52.500 | 2 Erwachsene + 2 Kinder | € 72.500 |
| 1 Erwachsener + 3 Kinder | € 55.000 | 2 Erwachsene + 3 Kinder | € 75.000 |
Für jeden weiteren Erwachsenen sind 7.000 Euro und für jedes weitere Kind 2.500 Euro hinzuzurechnen.
Handelt es sich bei der Aus- bzw. Weiterbildung um einen „Zukunfts- oder Pflegeberuf“ erhöht sich die Einkommensgrenze um 20%.
Höhe der Förderung
- 50% der Kurskosten bis max. 2.000 Euro
- 60% der Kurskosten bis max. 2.400 Euro bei Lehrabschlussprüfungen
- 75% der Kurskosten bis max. 3.000 Euro für Personen, die nach mind. 3 Jahren der Kinderziehung oder unentgeltlicher Pflege pflegebedürftiger Angehöriger wieder ins Berufsleben eintreten wollen. Nachweis: Mitversicherung bei einem Angehörigen oder Selbstversicherung.
- 75% der Kurskosten bis max. 3.000 Euro für Berufsreifeprüfungen, Studienberechtigungsprüfungen, Meister- oder Werkmeisterprüfungen sowie Befähigungsprüfung. Ausnahme für Lehrlinge: Diese können bis zu 100% der nachgewiesenen Kosten gefördert bekommen. Darüber hinaus kommt die Einkommensgrenze in diesen Fällen nicht zur Anwendung.
- 100 % der Kurskosten bis max. 4.000 Euro für Ausbildungen in Zukunfts- und Pflegeberufen.
Eine Person kann jährlich max. 4.000 Euro an Qualifikationsförderungszuschuss erhalten.
Die Kosten der Aus- bzw. Weiterbildung müssen mindestens 200 Euro betragen um einen Förderung erhalten zu können.
Folgende Kosten können geltend gemacht werden:
- Kurskosten
- Kosten für Kursunterlagen
Grundsätzlich nicht gefördert werden
- Nachholen von Pflichtschulabschlüssen
- Universitäre Ausbildungen sowie Ausbildungen mit akademischem Abschluss
- Lehrgänge an Fachhochschulen und Universitäten
- Kurse aus den Bereichen: Weltanschauung, Persönlichkeitsentwicklung (Mentaltraining), Freizeitkurse, Hobbykurse, Achtsamkeitstraining, Zeitmanagement- und Selbsterfahrungskurse, Ausbildungen in Yoga, NLP, Resilienztraining, Lebens- und Sozialberatung, esoterische und energetische Aus- und Weiterbildungen und ähnliches sowie Coachings und Supervisionen. Kurse aus dem Bereich der Alternativ- oder Komplementärmedizin (z.B. TCM, TEH etc.) sowie im Sport- und Wellnessbereich (z.B. Qigong, Reiki, Ernährungstraining etc.) sind ebenfalls nicht förderbar.
- Bedienstete mit einem Dienstverhältnis zu Bund, Land oder Gemeinde sowie zur Europäischen Union bzw. Arbeitnehmer:innen von Unternehmen/Betrieben an denen Bund, Land oder Gemeinde beteiligt sind.
Ausnahmen:
1. Es wird eine Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung, Meister-, Werkmeister- oder Lehrabschlussprüfung absolviert. Befähigungsprüfungen werden wie Werkmeisterprüfungen abgewickelt.
2. Es wird eine Bildungsmaßnahme in Pflegeberufen absolviert.
3. Es wird eine Bildungsmaßnahme absolviert, die einem Berufswechsel bzw. der Ausbildung für einen neuen Tätigkeitsbereich dient.
Diese Weiterbildungen sind auch für die oben angeführten Bediensteten förderbar.
Antragsfrist
Förderanträge sind grundsätzlich bis längstens 4 Monate nach Ende der Bildungsmaßnahme bzw. dem Zeitpunkt der Abschlussprüfung online einzubringen. Informationen sowie detaillierte Auskünfte zu offenen Fragen erhält man direkt beim Land Burgenland. . Im Falle einer semester- oder modulweisen Abrechnung der Bildungsmaßnahme haben der Antrag und der Nachweis über den erfolgreichen Teilabschluss ebenfalls jeweils spätestens 4 Monate nach Beendigung des Semesters oder Moduls zu erfolgen!
WICHTIG:
Die viermonatige Antragsfrist gilt auch für all jene Förderwerber:innen, denen ein Zeitraum von acht Monaten zur Vorlage eines entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses eingeräumt wird. Der Antrag selber muss jedenfalls fristgerecht eingebracht werden!
TIPP
Eine Abklärung bezüglich der Förderfähigkeit einer Aus- oder Weiterbildung im Vorfeld macht Sinn und sorgt für mehr Klarheit hinsichtlich der finanziellen Belastung, die dieser Weg mit sich bringt!
Web: www.burgenland.at