100 Euro Geldscheine
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01.03.2024

Qualifikationsförderungszuschuss (Land Burgenland)

Das Land Burgenland unterstützt weiterbildungsinteressierte Burgenländer:innen mit einem Qualifikationsförderungszuschuss. In Anspruch genommen werden kann er von

  • Arbeitnehmer:innen (unabhängig davon ob sie geringfügig, in Teilzeit oder Vollzeit arbeiten)
  • freie Dienstnehmer:innen
  • Personen, die aktuell arbeitslos oder auf Arbeitssuche sind. Dabei gilt folgendes:
    - Für den Besuch von Bildungsmaßnahmen mit Kursbeginn vor März 2020 bzw. ab Jänner 2022: Sofern innerhalb von 8 Monaten ab Kursende (Kursabschluss bzw. Abschlussprüfung) ein Beschäftigungsnachweis vorgelegt werden kann.
    - Für den Besuch von Bildungsmaßnahmen mit Kursbeginn zwischen März 2020 und Dezember 2021: Kein Beschäftigungsnachweis erforderlich.
  • Zivil- und Präsenzdienern sowie
  • Personen in Karenz

WICHTIG: 

Das monatliche Bruttoeinkommen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers während des Kursbesuchs darf den Betrag von 3.697 Euro nicht übersteigen! Bei Alleinerzieher- bzw. Alleinverdiener:innen erhöht sich dieser Betrag um 10% für jedes Kind, für das der/die Antragsteller:in zu sorgen hat (Nachweis durch Familienbeihilfenbezug) sowie für jede weitere Person für die der/die Antragsteller:in zu sorgen hat (z.B. Partner:in). Sonderzahlungen werden dabei nicht berücksichtigt, ebenso werden Familienbeihilfe, Pflegegeld, Waisenpension und Trennungsgelder nicht als Einkommen gewertet.

Ziel der Bildungsmaßnahme muss entweder eine berufliche Weiterbildung im aktuellen Tätigkeitsfeld sein oder eine Ausbildung für einen neuen Tätigkeitsbereich. Bei einem Berufswechsel ist die Weiterbildung förderbar, wenn die berufliche Perspektive grundsätzlich gegeben ist ( „Zukunftsberufe mit generellem Bedarf“) oder ein zum neuen Beruf gehöriger Beschäftigungsnachweis bis längstens acht Monate nach Ausbildungs- bzw. Kursende vorgelegt werden kann.

Förderbar sind dabei nur jene Qualifikationsmaßnahmen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Förderstellen (z.B. AMS) fallen und die Bildungseinrichtung muss jedenfalls zertifiziert sein. Ob dies auf die gewünschte Bildungseinrichtung zutrifft, ist mit dem Referat Arbeitnehmerförderung der Burgenländischen Landesregierung abzuklären.

Höhe der Förderung

  • 50% der Kurskosten bis max. 1.700 Euro
  • 60% der Kurskosten bei Lehrabschlussprüfungen
  • 75% der Kurskosten bis max. 2.300 Euro für Wiedereinsteiger:innen nach einer Elternkarenz bzw. Zeiten der Haushaltsführung oder nach der Pflege pflegebedürftiger Angehöriger
  • 75% der Kurskosten bis max. 4.500 Euro für Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung, Meister- oder Werkmeisterprüfung.
  • 100 % der Kurskosten bis max. 4.500 Euro für Ausbildungen in Pflegeberufen und Zukunftsberufen mit generellem Bedarf. Details zu letzteren sind im Referat Arbeitnehmerförderung der Burgenländischen Landesregierung zu erfragen.
  • 100 % der Kurskosten bis max. 4.500 Euro für alle oben angeführten Schulungsbereiche erhalten all jene Burgenländer:innen, die zwischen Anfang März und Dezember 2020 ihr Dienstverhältnis verloren haben. Wichtig: Der Beschäftigungsverlust in diesem Zeitraum ist zu belegen!

Eine Person kann jährlich max. 4.500 Euro an Qualifikationsförderungszuschuss erhalten.

Folgende Kosten können geltend gemacht werden:

  • Kurskosten bis zu den oben jeweils angeführten Höchstgrenzen
  • Kosten für Kursunterlagen
  • Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel 

    Kosten für Kursunterlagen und Fahrkosten fallen dabei nicht in die Maximalförderhöhe! Die Höhe berechnet sich wie jene der Kurskostenförderung.

Grundsätzlich nicht gefördert werden

  • Nachholen von Pflichtschulabschlüssen
  • Universitäre Ausbildungen sowie Ausbildungen mit akademischem Abschluss 
  • Lehrgänge an Fachhochschulen und Universitäten
  • Bedienstete mit einem Dienstverhältnis zu Bund, Land oder Gemeinde sowie zur Europäischen Union bzw. Arbeitnehmer:innen von Unternehmen/Betrieben an denen Bund, Land oder Gemeinde beteiligt sind. Ausnahmen:
    1. Es wird eine Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung, Meister-, Werkmeister- oder Lehrabschlussprüfung absolviert. Befähigungsprüfungen werden wie Werkmeisterprüfungen abgewickelt.   
    2. Es wird eine Bildungsmaßnahme in Pflegeberufen oder in sonstigen "Zukunftsberufen mit generellem Bedarf" absolviert.
    3. Es wird eine Bildungsmaßnahme absolviert, die einem Berufswechsel bzw. der Ausbildung für einen neuen Tätigkeitsbereich dient.
    Diese Weiterbildungen sind auch für die oben angeführten Bediensteten förderbar. Für die Ausnahmen 2 (Pflegeberufe bzw. Zukunftsberufe) und 3 (Umschulungen) allerdings nur dann, wenn innerhalb von 8 Monaten ab Ausbildungsabschluss (Kursende oder Abschlussprüfung) ein einschlägiger Beschäftigungsnachweis erbracht werden kann.

Antragsfrist

Förderanträge sind grundsätzlich bis längstens 4 Monate nach Ende der Bildungsmaßnahme bzw. dem Zeitpunkt der Abschlussprüfung direkt beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abt. 9 – Hauptreferat Sozial- und Klimafonds zu stellen. Dort erhält man auch detaillierte Auskünfte zu offenen Fragen.

WICHTIG:
Die viermonatige Antragsfrist gilt auch für all jene Förderwerber:innen, denen ein Zeitraum von 8 Monaten zur Vorlage eines entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses eingeräumt wird. Der Antrag selber muss jedenfalls fristgerecht eingebracht werden! 

TIPP

Eine Abklärung bezüglich der Förderfähigkeit einer Aus- oder Weiterbildung im Vorfeld macht Sinn und sorgt für mehr Klarheit hinsichtlich der finanziellen Belastung, die dieser Weg mit sich bringt! 

Web: www.burgenland.at

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