Lehrabschluss nachholen
Wer seine Lehrzeit nicht abgeschlossen hat oder Tätigkeiten verrichtet, die dem Berufsbild eines Lehrberufes entsprechen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Lehrabschlussprüfung ablegen und dadurch einen Berufsabschluss erwerben.
Wer zur Prüfung zugelassen ist
Lehrlinge können die Abschlussprüfung machen, wenn sie mindestens die Hälfte der Lehrzeit absolviert haben, ihr Lehrverhältnis aufgelöst wurde und sie keine Möglichkeit haben, die Lehre abzuschließen. Auch Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können die Prüfung ablegen, wenn sie den Erwerb der für den jeweiligen Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse glaubhaft machen können (in der Regel sind dies einschlägige Tätigkeit im Ausmaß der Hälfte der Lehrzeit im jeweiligen Beruf).
Der Antritt zur Lehrabschlussprüfung ist erst zu dem Zeitpunkt möglich, an dem der Prüfungswerber in einem regulären Lehrverhältnis frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.
Behinderte Personen, die im Wege der Rehabilitation in einem Beruf ausgebildet wurden, sind ebenfalls zur Prüfung zugelassen, und zwar ohne Rücksicht auf das genannte Mindestalter.
Personen, die das 22. Lebensjahr vollendet haben, für den betreffenden Lehrberuf bereits Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben und über die noch fehlenden Qualifikationen eine anerkannte Bildungsmaßnahme zur Höherqualifizierung absolviert haben, können die praktische Prüfung der Lehrabschlussprüfung in zwei Teilen ablegen.
Die Vorbereitung
Zur Prüfungsvorbereitung werden für manche Lehrberufe Vorbereitungslehrgänge angeboten. Manche Lehrgänge umfassen 1 bis 4 Semester, andere dauern einige Stunden oder wenige Tage. Die Unterrichtszeit ist unterschiedlich, aber der Besuch ist in der Regel berufsbegleitend möglich. Vorbereitungslehrgänge sind gebührenpflichtig, die Kosten richten sich wesentlich nach der Kursdauer. Anträge auf Kurskostenförderung sind möglich, die Höhe der Förderungen unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Die Kurskostenförderung können Sie beispielsweise beim AMS, bei der Gewerkschaft oder bei den zuständigen Stellen in Ihrem Bundesland beantragen. Welche Förderungen Sie beantragen können, finden Sie auf http://www.kursfoerderung.at/.
Die Prüfung
Die Lehrabschlussprüfung wird vor einer Kommission abgelegt. Sie unterscheidet sich in den Berechtigungen nicht von anderen Lehrabschlussprüfungen.
ANTRAGSTELLUNG:Die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der jeweiligen Wirtschaftskammer beantragt werden. Die Zulassung wird per Bescheid erteilt. Hier der Kontrakt zur burgenländischen Lehrlingsstelle:
Wirtschaftskammer Burgenland - Lehrlingsstelle
Robert-Graf-Platz 1
7000 Eisenstadt
T: 05 90 907 5410
TIPP
Alternativ zur außerordentlichen Lehrabschlussprüfung, kann der Lehrabschluss einiger Berufe auch im Rahmen der Absolvierung von „Du kannst was“ erfolgen. Alle Informationen dazu finden sich hier.