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Lehrabschluss nachholen

Wer seine Lehrzeit nicht abgeschlossen hat oder Tätigkeiten verrichtet, die dem Berufsbild eines Lehrberufes entsprechen, kann unter best­immt­en Voraussetzungen eine Lehrabschlussprüfung ablegen und da­durch einen Berufsabschluss erwerben.

Wer zur Prüfung zugelassen ist

Lehrlinge können die Abschlussprüfung machen, wenn sie mindestens die Hälfte der Lehrzeit absolviert haben, ihr Lehrverhältnis aufgelöst wurde und sie keine Möglichkeit haben, die Lehre abzuschließen. Auch Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können die Prüfung ablegen, wenn sie den Erwerb der für den jeweiligen Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kennt­nisse glaubhaft machen können (in der Regel sind dies einschlägige Tät­ig­keit im Ausmaß der Hälfte der Lehrzeit im jeweiligen Beruf).

Der Antritt zur Lehrabschlussprüfung ist erst zu dem Zeitpunkt möglich, an dem der Prüfungswerber in einem regulären Lehrverhältnis frühestens die Prüf­ung hätte ablegen dürfen.

Behinderte Personen, die im Wege der Rehabilitation in einem Beruf aus­ge­bild­et wurden, sind ebenfalls zur Prüfung zugelassen, und zwar ohne Rücksicht auf das genannte Mindestalter.

Personen, die das 22. Lebensjahr vollendet haben, für den betreffenden Lehr­be­ruf bereits Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben und über die noch fehl­en­den Qualifikationen eine anerkannte Bildungsmaßnahme zur Höher­qua­li­fi­zier­ung absolviert haben, können die praktische Prüfung der Lehr­ab­schluss­prüf­ung in zwei Teilen ablegen.

Die Vorbereitung

Zur Prüfungsvorbereitung werden für manche Lehrberufe Vor­be­reit­ungs­lehr­gänge angeboten. Manche Lehrgänge umfassen 1 bis 4 Semester, andere dauern einige Stunden oder wenige Tage. Die Unterrichtszeit ist unter­schied­lich, aber der Besuch ist in der Regel berufsbegleitend möglich. Vor­be­reit­ungs­lehr­gänge sind gebührenpflichtig, die Kosten richten sich wesentlich nach der Kurs­dauer. Anträge auf Kurskostenförderung sind möglich, die Höhe der Förder­ung­en unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Die Kurs­kost­en­förd­er­ung können Sie beispielsweise beim AMS, bei der Gewerkschaft oder bei den zuständigen Stellen in Ihrem Bundesland beantragen. Welche Förd­er­ung­en Sie beantragen können, finden Sie auf http://www.kursfoerderung.at/.

Die Prüfung

Die Lehrabschlussprüfung wird vor einer Kommission abgelegt. Sie unter­scheid­et sich in den Berechtigungen nicht von anderen Lehr­ab­schluss­prüf­ung­en.

ANTRAGSTELLUNG:

Die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der jeweiligen Wirtschaftskammer beantragt werden. Die Zulassung wird per Bescheid erteilt. Hier der Kontrakt zur burgenländischen Lehrlingsstelle:

Wirtschaftskammer Burgenland - Lehrlingsstelle
Robert-Graf-Platz 1
7000 Eisenstadt
T: 05 90 907 5410

TIPP

Alternativ zur außerordentlichen Lehrabschlussprüfung, kann der Lehrabschluss einiger Berufe auch im Rahmen der Absolvierung von „Du kannst was“ erfolgen. Alle Informationen dazu finden sich hier.