Berufsschule
Auch für Lehrlinge ist der Schulbesuch noch nicht ganz vorbei: Jeder Lehrling muss während der Lehrzeit die Berufsschule besuchen. Hier lernen Lehrlinge nicht nur fachspezifisches Wissen, sondern erhalten auch Allgemeinbildung.
So funktioniert die Anmeldung
Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Lehrverhältnisses anzumelden. Während der Schulzeit ist dienstfrei, die Lehrlingsentschädigung wird bezahlt. Wenn ein Lehrberechtigter den Lehrling zu spät oder gar nicht anmeldet, macht er sich strafbar.
Nur in bestimmten Ausnahmefällen muss ein Lehrling die Berufsschule nicht besuchen: Hat ein Lehrling schon eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen, so kann er vom Berufsschulbesuch befreit werden. Auch wenn gesundheitliche, wirtschaftliche, soziale oder sonstige Gründe dagegen sprechen, muss die Berufsschule nicht besucht werden. Im Einzelfall kann die Schulleitung oder der Landesschulrat des jeweiligen Bundeslandes Auskunft geben.
So läuft der Unterricht ab
Für jeden Lehrberuf gibt es einen Rahmen- und Landeslehrplan, der Pflichtgegenstände, unverbindliche Übungen und Freigegenstände enthält. Die Pflichtgegenstände sind auf den jeweiligen Lehrberuf abgestimmt.
Geprüft wird in Form von Schularbeiten, Tests und mündlichen Prüfungen. Schularbeitstermine müssen schon am Schuljahresanfang bekannt gegeben werden.
Fällt ein Lehrling in der Berufsschule durch, kann er die Klasse im nächsten Schuljahr wiederholen. Bei einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule kann eventuell auch im selben Jahr wiederholt werden, sofern mit dem Lehrberechtigten eine Vereinbarung getroffen werden kann. Für die Kosten bei Wiederholung einer Berufsschulklasse (Bruttolehrlingsentschädigung bzw Lohn und Internatskosten) kann der Lehrberechtigte bei der zuständigen Lehrlingsstelle eine Förderung beantragen.
Berufsschul-Internate
Viele Berufsschulen bieten auch Internate an. Allerdings muss ein Lehrling nur dann im Internat wohnen, wenn die Erfüllung seiner Berufsschulpflicht nicht anders möglich ist.
Für die Internatskosten gilt bis 31.12.2017: Die Internatskosten muss der Lehrling grundsätzlich selbst tragen. Ist aber die Lehrlingsentschädigung niedriger als die Internatskosten, muss der Lehrberechtigte den Differenzbetrag ersetzen. In manchen Kollektivverträgen gibt es für die Lehrlinge noch günstigere Regelungen: In der Metall-Industrie ist beispielsweise im Kollektivvertrag festgelegt, dass der Lehrberechtigte die Internatskosten zur Gänze übernehmen muss.
Ab 1.1.2018 gilt für die Internatskosten: Der Lehrberechtigte muss die Internatskosten tragen und kann einen Ersatz dieser Kosten bei der zuständigen Lehrlingsstelle beantragen. Der Kostenersatz gilt nicht für Lehrberechtigte bei Bund, Land, Gemeinde oder Gemeindeverband.