Schüler
© Lukas Beck

Berufsschule: Das gilt für Lehrlinge

Die Berufsschule ist ein verpflichtender Teil der Lehre. Sie vermittelt das theoretische Wissen für den Lehrberuf, ergänzt die praktische Ausbildung im Lehrbetrieb und fördert die Allgemeinbildung. Gemeinsam bereiten Betrieb und Berufsschule auf die Lehrabschlussprüfung vor.  

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der Lehrbetrieb muss Lehrlinge innerhalb von 2 Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses zur Berufsschule anmelden.
  • Während des Berufsschulbesuchs sind Lehrlinge von der Arbeit freigestellt und erhalten weiterhin ihre Lehrlingsentschädigung.
  • Eine Befreiung von der Berufsschulpflicht ist nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich.
  • Wird eine Berufsschulklasse nicht erfolgreich abgeschlossen, kann sie grundsätzlich wiederholt werden.
  • Muss ein Lehrling während des Berufsschulbesuchs im Internat wohnen, trägt grundsätzlich der Lehrbetrieb die Kosten.

Anmeldung zur Berufsschule

Der Lehrbetrieb ist für die Anmeldung zur Berufsschule verantwortlich. Die Anmeldung muss spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses erfolgen.

Während des Berufsschulbesuchs sind Lehrlinge von der Arbeit freigestellt. Die Lehrlingsentschädigung wird weiterhin ausbezahlt.

Wichtig

Eine verspätete oder unterlassene Anmeldung kann eine Verwaltungsübertretung darstellen.

Befreiung von der Berufsschulpflicht

Eine vollständige oder teilweise Befreiung vom Berufsschulbesuch ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn

  • bereits eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen wurde oder
  • gesundheitliche, soziale, wirtschaftliche oder andere wichtige Gründe vorliegen.

Über eine Befreiung entscheidet die Schulleitung oder die Bildungsdirektion des jeweiligen Bundeslandes.

Unterricht und Leistungsbeurteilung

Für jeden Lehrberuf gilt ein eigener Lehrplan. Er umfasst Pflichtgegenstände sowie – je nach Lehrberuf – Freigegenstände und unverbindliche Übungen.

Die Leistungen werden mit Schularbeiten, Tests und mündlichen Prüfungen beurteilt. Die Termine für Schularbeiten müssen zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben werden.

Wiederholung einer Berufsschulklasse

Wird eine Berufsschulklasse nicht erfolgreich abgeschlossen, kann sie grundsätzlich im nächsten Schuljahr wiederholt werden.

Bei lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulen ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Wiederholung im selben Jahr möglich. Voraussetzung ist eine Vereinbarung mit dem Lehrbetrieb.

Lehrbetriebe können für die dadurch entstehenden Kosten – insbesondere die Bruttolehrlingsentschädigung beziehungsweise den Lohn sowie Internatskosten – bei der zuständigen Lehrlingsstelle eine Förderung beantragen.

Berufsschul-Internat

Viele Berufsschulen bieten ein Internat an.

Lehrlinge müssen dort nur wohnen, wenn sie ihre Berufsschulpflicht anders nicht erfüllen können.

Die Internatskosten trägt grundsätzlich der Lehrbetrieb. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er bei der zuständigen Lehrlingsstelle einen Kostenersatz beantragen.

Kein Kostenersatz wird für Lehrbetriebe des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gewährt.

Kontakt

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Arbeiterkammer Burgenland
Jugend

T: 02682 740 3164
E: jugend@akbgld.at