Studiengebühren
An öffentlichen Universitäten gilt folgende Regelung betreffend Studiengebühren (Studienbeitrag):
Langzeitstudierende
Eine Studiengebühr in der Höhe von € 363,36/Semester müssen Studierende an öffentlichen Universitäten (ausgenommen der Donau-Universität-Krems) und Pädagogischen Hochschulen zahlen, die die vorgesehene Studienzeit um mehr als zwei Semester überschritten haben. Bei Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung und Kinderbetreuung sind jedoch Befreiungen vorgesehen.
Berufstätige
Ab dem Wintersemester 2018 müssen berufstätige Studierende an Universitäten, die die vorgesehene Studienzeit um mehr als zwei Semester überschritten haben, wieder Studiengebühren zahlen. Bis dahin waren sie von Gebühren befreit.
Ich studiere mehrere Fächer ...
Der Beitrag ist auch für mehrere Universitätsstudien nur einmal zu bezahlen.
Ich studiere an einer Fachhochschule oder Privatuniversität …
Bei Fachhochschulen entscheidet der/die Erhalter/innen, ob sie einen Studienbeitrag von höchstens 363,36 Euro pro Semester einfordern. Die Einhebung von Studienbeiträgen an Privatuniversitäten unterliegt keiner Beschränkung. Konkrete Informationen erhalten Sie an der jeweiligen Hochschule.
Studierende aus Drittstaaten
Für Studierende aus Drittstaaten gelten besondere Bestimmungen. Diese haben grundsätzlich einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 Euro pro Semester zu bezahlen.