Kündigungsschutz

Wenn Sie begünstigt behindert sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet: Ihr:Ihre Arbeitgeber:in muss vor einer Kündigung grundsätzlich die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen.

Als begünstigt behindert gelten Arbeitnehmer:innen, deren Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt und deren Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis unter anderem durch Bescheid des Sozialministeriumservice festgestellt wurde.

WICHTIG

Ein Behindertenpass allein bewirkt keinen besonderen Kündigungsschutz.
 

Ab wann gilt der besondere Kündigungsschutz?

Das hängt davon ab, wann Ihr Arbeitsverhältnis begonnen hat und wann Ihr Begünstigtenstatus festgestellt wurde.

Arbeitsverhältnis bis 31. Dezember 2010 begonnen:
Der besondere Kündigungsschutz gilt nach Ablauf von 6 Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Arbeitsverhältnis ab 1. Jänner 2011 begonnen und Begünstigtenstatus bereits bei Arbeitsbeginn vorhanden:
Der besondere Kündigungsschutz gilt nach Ablauf von 4 Jahren.

Begünstigtenstatus wird erst während der ersten 4 Jahre des Arbeitsverhältnisses festgestellt:
Der besondere Kündigungsschutz gilt nach Ablauf von 6 Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behinderung schon bei Arbeitsbeginn bestanden hat oder erst später eingetreten ist.

Begünstigtenstatus aufgrund eines Arbeitsunfalls:
Der besondere Kündigungsschutz gilt unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses sofort.

Was bedeutet der besondere Kündigungsschutz konkret?

Bevor Ihr Arbeitgeber Sie kündigt, muss grundsätzlich der Behindertenausschuss zustimmen. Dieser ist bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministeriumservice eingerichtet.

Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung ist grundsätzlich rechtsunwirksam. In besonderen Ausnahmefällen kann der Behindertenausschuss der Kündigung jedoch nachträglich zustimmen.

Das kann etwa der Fall sein, wenn Ihr:e Arbeitgeber:in bei Ausspruch der Kündigung nicht wusste, dass Sie zum Kreis der begünstigten behinderten Menschen gehören.

Wird die Zustimmung nachträglich erteilt, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Kündigung zurück.

Wann kann der Behindertenausschuss einer Kündigung zustimmen?

Die Zustimmung wird in den meisten Fällen erteilt, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Ihr Arbeitsplatz fällt weg: Ihr:e Arbeitgeber:in weist nach, dass Sie trotz Ihrer Zustimmung nicht auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden können, ohne dass dadurch ein erheblicher Schaden entsteht.
  • Sie können die vereinbarte Arbeit nicht mehr leisten: Eine Wiederherstellung Ihrer Arbeitsfähigkeit ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Zusätzlich weist Ihr:e Arbeitgeber:in nach, dass eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz trotz Ihrer Zustimmung nicht ohne erheblichen Schaden möglich ist.
  • Sie verletzen beharrlich Ihre arbeitsbezogenen Pflichten: Gründe der Arbeitsdisziplin sprechen gegen eine Weiterbeschäftigung.

Der Behindertenausschuss prüft dabei unter anderem, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, ob eine Weiterbeschäftigung zumutbar wäre und ob das Diskriminierungsverbot eingehalten wurde.

Gegen eine Entscheidung des Behindertenausschusses kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Welche Kündigungsfrist gilt?

Die Kündigungsfrist für begünstigte behinderte Arbeitnehmer beträgt mindestens 4 Wochen.

Wann gilt der besondere Kündigungsschutz nicht?

Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht bei:

  • einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
  • dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf,
  • einer berechtigten fristlosen Entlassung.

Für begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen, die Mitglied des Betriebsrats, der Personalvertretung oder des Jugendvertrauensrats sind oder als Behindertenvertrauensperson beziehungsweise Stellvertreter:innen tätig sind, gelten die Kündigungsschutzbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes.

Wie kann das Arbeitsverhältnis noch beendet werden?

Auch ein Arbeitsverhältnis mit einer begünstigten behinderten Person kann auf unterschiedliche Weise beendet werden.

Entlassung

Liegt ein wichtiger Grund vor, kann Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vorzeitig und ohne Einhaltung von Fristen und Terminen durch eine Entlassung beenden.

Liegt kein wichtiger Grund vor, ist die Entlassung unberechtigt. Sie können dann zwischen dem Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses und der Geltendmachung von Schadenersatz wählen.

Eine unberechtigte Entlassung kann nur beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.

Vorzeitiger Austritt

Auch Sie können das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig beenden, wenn Ihnen eine Fortsetzung nicht zumutbar ist.

WICHTIG

Erklären Sie einen vorzeitigen Austritt nicht voreilig. Lassen Sie sich vorher von der Arbeiterkammer oder Ihrer zuständigen Fachgewerkschaft beraten.

Einvernehmliche Auflösung

Bei einer einvernehmlichen Auflösung vereinbaren Sie und Ihr:e Arbeitgeber:in freiwillig das Ende des Arbeitsverhältnisses. Halten Sie diese Vereinbarung am besten schriftlich fest.

Lassen Sie sich möglichst von der Arbeiterkammer oder Ihrer Fachgewerkschaft beraten, bevor Sie eine einvernehmliche Auflösung unterschreiben.

Informationen in Gebärdensprache

Die Gebärdensprachvideos des ServiceCenter ÖGS.barrierefrei informieren gehörlose und hörbeeinträchtigte Arbeitnehmer:innen über ihre Rechte in der Arbeitswelt:

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