Früher in Pension

Es gibt weiterhin Möglichkeiten, vor dem Regelpensionsalter in Pension zu gehen, und zwar:

  • Schwerarbeitspension
  • Korridorpension
  • Langzeitversicherungspension (Hacklerregelung)

Darüber hinaus gibt es noch die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension, die wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gewährt wird. 

Schwerarbeitspension

Was für Männer gilt

Nach Vollendung des 60. Lebensjahres können Männer eine Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Erwerb von 540 Versicherungsmonaten (45 Jahre) und
  • Erwerb von zumindest 120 Schwerarbeitsmonaten (10 Jahre) in den letzten 240 Kalendermonaten (20 Jahre) vor dem Stichtag

Was für Frauen gilt

Für Frauen gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Männer. Weil bis inklusive 31.12.1963 geborene Frauen ohnehin mit Vollendung des 60. Lebensjahres die Alterspension in Anspruch nehmen können, kommt die Schwerarbeitspension grundsätzlich nur für ab 1.1.1964 geborene Frauen ab dem Jahr 2024 in Betracht.

Wie Schwerarbeit definiert ist

Als Schwerarbeit gelten bestimmte Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden:

  • Schicht- oder Wechseldienst (unregelmäßige Nachtarbeit)
  • Regelmäßige Arbeit unter Hitze oder Kälte
  • Arbeit unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde
  • schwere körperliche Arbeit
  • Besonders belastende Pflege (beispielsweise Hospiz- oder Palliativmedizin)

Abschläge
Sollten Sie in Schwerarbeitspension gehen, müssen Sie mit einem Abschlag in Höhe von 1,8 % pro Jahr rechnen.

Achtung!

Beachten Sie, dass am Stichtag weder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (518,44 Euro im Jahr 2024) vorliegen darf. 

Korridorpension

Sollten Sie das 62. Lebensjahr beendet und bereits 480 Versicherungsmonate (= 40 Jahre) erworben haben, können Sie in Korridorpension gehen.

Ab 2028 für Frauen

Da die Korridorpension frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann, kommt sie für Frauen ab 2028 in Betracht. Für Frauen wird sie später von Bedeutung, weil sie bis dahin bereits vor Vollendung des 62. Lebensjahres in die Regelalterspension gehen können.

Achtung!

Beachten Sie, dass am Stichtag weder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2023: € 500,91) vorliegen darf.

Zu- und Abschläge bei der Korridorpension

Wenn Sie vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, gibt es Abschläge, sprich: weniger Pension. Wenn Sie nach dem Regelpensionsalter gehen, bekommen Sie dafür eine höhere Pension. Für jedes Jahr früher oder später wird Ihnen ein bestimmter Prozentsatz abgezogen oder dazugerechnet. Dazu ein Beispiel:

  • Wenn Sie mit 62 in Pension gehen, werden Ihnen von Ihrem aktuellen Pensionswert (der sich nach der Gesamtgutschrift am Pensionskonto berechnet) 15,3 % abgezogen. Das sind pro Jahr, um das sie vor 65 in Pension gehen, 5,1 %

  • Wenn Sie bis zum Regelpensionsalter arbeiten gehen, ist die Pension im Vergleich zur Korridorpensionzum 62. Lebensjahr um rund 30 % höher. Diese deutliche Erhöhung ergibt sich, weil die Abschläge wegfallen, die Gutschriften dazukommen und darüber hinaus eine Aufwertung erfolgt.
     
  • Sollten Sie bis zum 68. Lebensjahr arbeiten, erhöht sich die Pension in etwa um weitere 30 % aufgrund von Zuschlägen von 5,1 % pro Jahr des späteren Pensionsantritts (bis maximal 15,3 % für 3 Jahre) sowie die zusätzlichen Aufwertungen und Gutschriften am Pensionskonto.  

  • Zusätzlich ist bei einem Pensionsaufschub über das Regelpensionsalter hinaus für die ersten drei Jahre des Aufschubs nur der halbe Pensionsversicherungsbeitrag zu bezahlen.

  • Im Einzelfall ist die Steigerung der Pension abhängig von der Höhe des weiteren Jahreseinkommens (für die Gutschriften) sowie der jeweiligen Aufwertungszahlen.

Langzeitversicherungspension (Hacklerregelung)

Was für Männer gilt

Männer können eine Langzeitversicherungspension in Anspruch nehmen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Vollendung des 62. Lebensjahres
  • Erwerb von 540 Beitragsmonaten (45 Jahre): Das sind beispielsweise Arbeitsjahre und Präsenz- und Zivildienst, nicht jedoch Arbeitslosigkeit. 

Was für Frauen gilt

Da sich bei Frauen, die zwischen 1.1.1962 und 31.12.1965 geboren sind, das Antrittsalter einer Langzeitversicherungspension mit jenem einer regulären Alterspension deckt, besteht für diese Gruppe ohnehin Anspruch auf eine abschlagsfreie , normale Alterspension, ohne die besonderen Voraussetzungen für eine Langzeitversicherungspension zu erfüllen.

Für Frauen, die ab 1.1.1966 geboren sind, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Männer. Aufgrund der stufenweisen Anhebung des Pensionsantrittsalters für Frauen mit Geburtsdatum von 1.1.1966 bis 30.6.1968, die noch früher als mit 65 Jahren die Alterspension antreten können, sind die Abschläge in Summe noch geringer als bei einem Mann mit gleichem Geburtsdatum.

Achtung!

Es werden höchstens 60 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt.

Abschläge

  • Wenn Sie die Langzeitversicherungspension („Hacklerregelung“) in Anspruch nehmen, müssen Sie mit einem Abschlag in Höhe von 4,2 % pro Jahr rechnen.

Achtung!

Beachten Sie, dass am Stichtag weder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 518,44) vorliegen darf.

Abschlagsfreiheit einer Pension

Bei Vorliegen von mindestens 540 Beitragsmonaten (45 Jahre) auf Grund einer Erwerbstätigkeit, kann eine Korridorpension, Schwerarbeitspension, Langzeitversicherungspension, Invaliditätspension bzw. Berufsunfähigkeitspension abschlagsfrei zuerkannt werden, wenn bis zum 31.12.2021 mindestens 45 Arbeitsjahre vorliegen.

Zu den 540 Beitragsmonaten zählen auch maximal 60 Monate der Kindererziehung, soweit diese sich nicht mit den Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes werden jedoch nicht berücksichtigt.

Sie sind vor 1955 geboren?

Die Pensionsversicherungsanstalt bietet eine umfassende Broschüre zum „Altrecht“, auf die wir Sie gerne verweisen. Wende Sie sich bei Fragen gerne an das Sozialversicherungsteam in Ihrer Arbeiterkammer