Verfallsklauseln

Nicht bezahlte Ansprüche wie Lohn, Gehalt oder Überstunden verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Verfallsklausen in Arbeitsverträgen zielen darauf ab, diese gesetzliche Verjährungsfrist zu verkürzen.

Solche Verfallsklauseln können sehr weitreichend sein und alle ar­beits­recht­lich­en Ansprüche betreffen. So kommt es recht häufig vor, dass geleistete, aber nicht bezahlte Überstunden nach dem Ablauf von wenigen Monaten nicht mehr eingeklagt werden können, wenn die Bezahlung nicht schriftlich ge­ford­ert wurde. Aber auch Kollektivverträge können Verfallsklauseln enthalten. Lesen Sie daher in dem auf Ihr Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektiv­ver­trag nach und fordern Sie offene Ansprüche mittels eingeschriebenen Briefes recht­zeit­ig ein!

Die wichtigsten Empfehlungen

  • Versuchen Sie unbedingt Vereinbarungen über Verfallsklauseln aus Ihrem Ar­beits­ver­trag zu streichen bzw entscheiden Sie sich bei mehreren An­ge­bot­en für den/die ArbeitgeberIn, der/die Ihnen einen fairen Vertrag gibt.
  • Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, kontaktieren Sie diesen. Machen Sie im Zweifel ihre Ansprüche mit eingeschriebenem Brief geltend!