Rauchverbote - Nichtraucher:innenschutz

Arbeitgeber:innen müssen dafür sorgen, dass Nicht­rauch­er­:inn­en vor der Einwirkung von Tabakrauch am Arbeits­platz geschützt werden (§ 30 Arbeit­nehm­er­Inn­en­schutz­ge­setz).

Seit 1. Mai 2018 gilt: In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für Arbeitgeber:innen und Arbeit­nehm­er:inn­en verboten, sofern ein/e Nicht­rauch­er­:in in der Arbeitsstätte beschäftigt wird. Gibt es eine aus­reich­ende Zahl an Räumen, können Arbeit­geb­er­:inn­en eigene Räume zum Rauchen einrichten. 

Das Rauchverbot gilt für ...

  • herkömmliche Tabakwaren (Zigaretten, Zigarren, Pfeifen…),
  • E-Zigaretten und
  • Wasserpfeifen,
    unabhängig davon, ob diese Produkte Nikotin enthalten.

Wo Rauchverbote am Arbeitsplatz gelten

Das Rauchen ist für Arbeitgeber:innen und Arbeit­nehm­er­:inn­en ver­bot­en

  • in Gebäuden, sofern ein/e Nichtraucher:in in der Arbeits­stätte beschäftigt wird
  • bei Brand- oder Explosionsgefahr
  • bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen
  • aus produktionstechnischen bzw. hygienischen Gründen (z. B. bei der Her­stell­ung von Lebensmitteln)
  • an öffentlichen Orten (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nicht­rauch­er­schutz­ge­setz, TNRSG)

Schwangere Arbeitnehmerinnen müssen besonders vor der Einwirkung von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt werden.

Arbeitgeber:innen müssen sicherstellen, dass die ge­setz­lich­en Rauchverbote eingehalten werden.

Wo Rauchen erlaubt werden kann

Arbeitgeber:innen können das Rauchen in Gebäuden erlauben

  • wenn ausschließlich Raucher:innen in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden und es dort keinen Kund:innenverkehr gibt (oder ein sonstiges Rauchverbot nach TNRSG gilt)
  • auf Grund einer Ausnahmebestimmung in Tabaktrafiken, die keine Postpartner sind
  • in Raucher:innenräumen

Zulässige Raucher:innenräume in Arbeitsstätten

Ist in Gebäuden das Rauchen verboten, weil Nicht­rauch­er­:inn­en beschäftigt werden, können Arbeitgeber:innen das Rauchen in eigenen Räumen erlauben.

Diese Räume zum Rauchen dürfen nicht sein:

  • Arbeitsräume (Büro, Werkstatt etc.)
  • Aufenthaltsräume
  • Bereitschaftsräume
  • Sanitätsräume
  • Umkleideräume

Bei der Einrichtung von Raucher:innenräumen muss ge­währ­leist­et sein, dass der Tabakrauch nicht in Rauch­ver­bots­be­reiche dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. In der Praxis bedeutet das: Raucher:innenräume müssen wirksam abgetrennt sein und benötigen eine Be- und Entlüftung. Weiters können Arbeitgeber:innen das Rauchen im Freien am Betriebsgelände erlauben.

Rechte des Betriebsrats

Betriebsräte haben Mitwirkungsrechte beim Thema Rauchen im Betrieb. Sie müssen insbesondere rechtzeitig vor Änder­ung­en einbezogen werden.

Mit einer Betriebsvereinbarung können Betriebsrat und ArbeitgeberIn regeln:

  • die Einrichtung von Raucher:innenräumen (Anzahl, Lage, Gestaltung)
  • die Einrichtung von Zonen im Freien zum Rauchen (Anzahl, Lage, Gestaltung)

Es handelt sich dabei um eine erzwingbare Be­triebs­ver­ein­bar­ung. Das bedeutet: Können sich Betriebsrat und Arbeit­geber­In nicht einigen, kann jede Seite die Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht anrufen und so eine Regel­ung erzwingen.

Die Häufigkeit und Dauer der Rauchpausen kann ebenfalls mit Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Rauchverbote an Orten des öffentlichen Lebens

In Räumen öffentlicher Orte gilt Rauchverbot nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nicht­rauch­er­schutz­ge­setz (TNRSG). Wie im ASchG gelten die Rauchverbote des TNRSG nicht nur für Tabakwaren, sondern auch für E-Zigaretten und Wasserpfeifen. Seit 1. November 2019 gibt es keine Ausnahmen für das Gastgewerbe mehr.

Ausdrückliches Rauchverbot gilt nach § 12 TNRSG u. a.

  • in Räumen für 
    • Unterricht und Fortbildung 
    • Verhandlungen
    • Schulsport, Schulen sowie Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden
    • die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie in der Gastronomie für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen (Gastgarten)
  • in geschlossenen privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung (z. B. Bahn-, Bus-, Flug- und Schiffs­ver­kehr, Taxis etc.)

  • Mehrzweckhallen, Festzelten

  • Vereinsräumen, sofern: 
    • dort Kinder und Jugendliche bei Vereinstätigkeiten anwesend sind oder
    • Veranstaltungen abgehalten werden (unabhängig von Gewinnabsicht oder ob der Zutritt im Vorhinein auf bestimmten Personenkreis beschränkt ist) oder
    • bei Gesetzesumgehungen (z. B. verschleiertes Gastgewerbe)

Rauchverbot in sonstigen öffentlichen Orten nach § 13 TNRSG

Ein öffentlicher Ort ist jeder Ort, der von Kund:innen, Patient:innen usw., betreten werden kann. Zu den sonstigen öffentlichen Orten zählen z. B. Geschäfte, Einkaufszentren, Büroräume mit Kund:innenverkehr.

Ausnahmen für sonstige öffentliche Orte:

  • Unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Rauchverbote kann im allgemein zugänglichen Bereich ein abgetrennter Nebenraum als Raucher:innenraum eingerichtet werden. Der Rauch darf nicht in den restlichen Bereich dringen und das Rauchverbot darf dadurch nicht umgangen werden.
  • Auch in Hotel- und Beherbergungsbetrieben kann grundsätzlich im allgemein zugänglichen Bereich ein abgetrennter Nebenraum zum Rauchen eingerichtet werden. Dort dürfen u. a. keine Speisen und Getränke abgegeben werden.
  • Tabaktrafiken, die nicht Postpartner sind

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Kontakt

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Arbeiterkammer Burgenland
Arbeitnehmer:innenschutz
Wiener Straße 7
7000 Eisenstadt

T: 02682 740 3185
E: akbgld@akbgld.at