Ausstattung von Bildschirmarbeitsplätzen
Von Bildschirmarbeit im Sinne der Bildschirmarbeitsverordnung spricht man bei der Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM - Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen unter Verwendung von Bildschirmgeräten. Diese Beschäftigung muss durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden der Tagesarbeit betragen um als Bildschirmarbeit bewertet zu werden. Arbeitgeber sind verpflichtet im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes festzustellen ob Bildschirmarbeit vorliegt. Somit sollte den Unterlagen der Arbeitsplatzevaluierung zu entnehmen sein, ob es sich um einen Bildschirmarbeitsplatz handelt oder nicht. ArbeitsmedizinerInnen und Sicherheitsfachkräfte können hier zur Beratung herangezogen werden.
Bildschirmarbeitsplatz
Laut Definition ist ein Bildschirmarbeitsplatz ein Arbeitsplatz an dem das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheiten sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden. Für die Tätigkeit an Rechenmaschinen, Registrierkassen und anderen Geräten hat der Gesetzgeber Ausnahmen vorgesehen. Beim Einrichten solcher Arbeitsplätze muss der Arbeitgeber auf die ergonomische Gestaltung dieser Arbeitsplätze Rücksicht nehmen. Laut dem Gesetz dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen.
Büroarbeitsstuhl
Ein Büroarbeitsstuhl soll alle notwendigen Einstellmöglichkeiten bieten die eine weitgehend ermüdungsfreie Sitzposition ermöglichen. Ausschlaggebend für einen ergonomischen Arbeitsplatz ist anschließend die Anpassung des Arbeitsstuhles (und des Tisches) an die Benutzer. Arbeitsstühle dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen den ArbeitnehmerInnen die Einnahme ergonomisch günstiger Körperhaltungen ermöglichen. Sie müssen als Drehstühle (mit Rollen oder Gleitern) ausgeführt sein, wobei Rollen beim unbelasteten Stuhl schwergängig sein müssen. Grundsätzlich sind bei harten Böden weiche Rollen zu verwenden. Bei weichen Böden wiederum sind harte Rollen zu montieren. Das Untergestell muss mindestens fünf Auflagepunkte aufweisen um ein Kippen des Stuhles zu verhindern. Die Sitzhöhe muss verstellbar sein und die Rückenlehne muss den ArbeitnehmerInnen eine gute Abstützung in verschiedenen Sitzhaltungen ermöglichen sowie in Höhe und Neigung verstellbar sein. Armstützen sollen grundsätzlich vorhanden sein, wobei diese gepolstert sein sollen. Sie sollen in ihrer Breite und Länge so dimensioniert sein, dass eine bequeme Auflage des Unterarms ermöglicht wird. Bei Bedarf muss eine Fußstütze zur Verfügung stehen.
Arbeitstisch
Bei der Auswahl des Arbeitstisches sind eine Reihe von Anforderungen zu beachten. Aus ergonomischen Gründen ist ein höhenverstellbarer Tisch zu empfehlen. Bei nicht höhenverstellbaren Tischen muss bei Bedarf eine Fußstütze zur Verfügung gestellt werden. Die Tischhöhe soll jedenfalls so gewählt werden, dass eine aufrechte Sitzposition und ein Blick auf das Bildschirmgerät bzw. Beleghalter unter einem Blickwinkel von rund 30 Grad möglich ist. Die Anordnung der Arbeitsmittel richtet sich danach, ob ein Datenerfassungs-, Dialog- oder ein Textverarbeitungsarbeitsplatz vorliegt. Die Größe der Tischplatte richtet sich nach den Arbeitserfordernissen, muss aber den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel entsprechen und darüber hinaus eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen ermöglichen. Die Tischoberfläche muss eine reflexionsarme Oberfläche aufweisen, also matt sein.
Bildschirmgerät
Die Größe des Bildschirms muss der Arbeitsaufgabe entsprechen und der Bildschirm muss so aufgestellt sein, das keine Blendungen durch Licht und Beleuchtung entstehen. Verwenden Sie benutzerfreundliche Software. Hierzu eventuell die Bescheinigung des Herstellers bzw. Inverkehrbringers vorab einholen. Bei der Anschaffung von Bildschirmgeräten werden Geräte mit Gütesiegeln empfohlen. Am bekanntesten ist wohl das TCO-Prüfsiegel für die ergonomische Qualität von Computermonitoren das vom Dachverband der schwedischen Angestellten- und Beamtengewerkschaft, der Tjänstemännens Centralorganisation (TCO) vergeben wird. Obwohl Gütesiegel gesetzlich nicht vorgeschrieben sind, sind sie sehr weit verbreitet. Beim Ankauf sollte darauf geachtet werden nach welchen Kriterien der Computerbildschirm geprüft wurden und dass es sich um ein aktuelles Prüfsiegel handelt.
Tastatur
Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein. Bei Arbeiten mit einem Laptop am Büroarbeitsplatz, im Sinne der Bildschirmarbeitsverordnung, muss eine getrennte Tastatur zur Verfügung gestellt werden. Aus ergonomischen Gründen sollte auch eine Dockingstation oder eine Konsole zur Anhebung des Bildschirmes verwendet werden. Zur Vermeidung von Reflexionen muss die Tastatur eine matte Oberfläche haben. Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein. Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern. Bei Bedarf sind erforderliche Hilfsmittel wie Handballenauflagen usw. zur Verfügung zu stellen.
Maus
Zusätzlich zur Tastatur werden zur schnelleren Bedienung programmbedingt eine „Maus“ oder ein „alternatives Eingabegerät“ verwendet. In verschiedenen Anwendungsbereichen wird, wie beispielsweise bei der Verwendung von Grafikprogrammen, ein Großteil der Arbeiten mit der Maus durchgeführt. Tausende Mausklicks täglich können sich jedoch auf Dauer schmerzhaft in der Hand und im Unterarm bemerkbar machen. Die ständig wiederholten kleinen Bewegungen belasten Muskel, Sehnen, Nerven und Gelenke. Mit alternativen Eingabegeräten (z.B. Vertikalmäusen, Trackpad, Trackball, Multitouch- oder Joystick-Maus) und speziellen Übungsprogrammen kann vorgebeugt werden. Idealerweise werden bereits bei der Planung und Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen für die Tätigkeit passende Eingabegeräte ausgewählt. Bei der Darstellung der Maus am Bildschirm ist darauf zu achten, dass sowohl die Position des Cursors als auch die Mausposition eindeutig und leicht erkennbar sind. Hinzuweisen ist, dass die linke und rechte Maustastenfunktion getauscht werden kann, um Linkshänder nicht zu benachteiligen. Auch für die Maus oder alternative Eingabegeräte empfiehlt sich die Verwendung einer temperaturisolierenden Handballenauflage.
Drucker
Drucker werden meist direkt am Arbeitsplatz oder zentral als „Multifunktional Gerät“ – Abteilungsdrucker, Fax, Scanner, Kopierer, eingesetzt. Nutzen mehrere Arbeitnehmer einen Drucker sollte er in einem separaten Raum betrieben werden. So sind Störungen anderer ArbeitnehmerInnen durch Lärm, Tonerstaub, Wärmeentwicklung usw. vermeidbar. Außerdem wird mit dem Weg zum Drucker die sitzende Tätigkeit unterbrochen, was aus ergonomischer Sicht belastungsreduzierend wirkt. Vorwiegend werden Laser- oder Tintenstrahldrucker eingesetzt. Tintenstrahl-Drucker schleudern sehr kleine Tintentröpfchen mit hoher Geschwindigkeit durch eine Düse auf das Papier. Die Hauptbestandteile der Tinte sind Wasser, wasserlösliche Stoffe, Farbpigmente und in geringer Menge Lösungsmittel.
Laserdrucker arbeiten nach dem Prinzip der elektrostatischen Aufladung. Der Laserstrahl verändert die elektrostatischen Eigenschaften auf der Druckertrommel, so dass ein Abbild der Druckseite entsteht. Daran haftet das Tonerpulver, das dann auf das Papier übertragen und thermisch fixiert wird. Laserdrucker erzeugen Wärme. Obwohl eingebaute Lüfter, die die Wärme an die Umgebung abführen sehr leise arbeiten, kann der geringe Lärm insbesondere bei geistigen Tätigkeiten störend wirken. Tonerpulver besteht in der Regel aus drei Komponenten: Harzpartikeln zum Fixieren, Farbpigmenten zum Färben und magnetisierbaren Metalloxiden für die elektrostatischen Ladungsvorgänge.
Moderne Laserdrucker setzen normalerweise keine relevanten Mengen von Tonerpulver als Staub frei. Nachgewiesen ist aber, dass Laserdrucker im Betrieb Gase und Partikel in geringen Mengen freisetzen. Art und Menge der Emissionen hängen jedoch in erheblichem Umfang von Gerätetyp, Betriebszustand, Papier und weiteren Faktoren ab. In normal belüfteten Arbeitsräumen gelingt kaum ein messtechnischer Nachweis. Besondere Vorsicht ist jedoch beim Nachfüllen von Toner oder Wechsel der Tonerkartusche erforderlich. Nur dafür unterwiesene und beauftragte ArbeitnehmerInnen sollen damit betraut werden. Das Verschütten von Tonerpulver ist zu vermeiden. Geschieht das, muss sofort mit einem feuchten Tuch das Tonerpulver aufgewischt werden. Auch verschmutzte Kleidung oder Hände sollen sofort mit kaltem Wasser gereinigt werden.
Fußstütze
Die Fußstütze dient der Entlastung der Beinmuskulatur. Die Höhe der Sitzfläche und die Höhe der Arbeitsfläche stehen in einer bestimmten Relation zueinander. Wenn bei richtiger Einstellung des Arbeitsstuhls das Abstützen der Füße auf dem Boden nicht möglich ist, müssen die Füße auf einer geeigneten Fußstütze abgestellt werden können. Zur Erreichung der optimalen Sitzposition, vor allem bei geringerer Körpergröße oder bei fehlender Tischhöhenverstellung, haben ArbeitgeberInnen den ArbeitnehmerInnen eine Fußstütze zur Verfügung zu stellen. Die Fußstütze soll eine zum Aufstellen beider Füße ausreichend große Grundfläche aufweisen und stufenlos in Höhe und Neigung verstellbar sein.
Gesetzliche Grundlagen
- § 67 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
- Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V)
Kontakt
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ArbeitnehmerschutzT: 02682 740 3120