Arbeiter trinkt Wasser auf der Baustelle bei Hitze
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Arbeiten bei Hitze

Auch bei Temperaturen weit über 30°C haben Arbeitnehmer:innen kein Recht auf Hitzefrei. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, den Arbeitsplatz bei hohen sommerlichen Temperaturen zu verlassen.  

Obwohl an heißen Tagen sowohl bei körperlichen als auch bei geistigen Tätigkeiten Leistungsfähigkeit und Konzentration deutlich abnehmen. Gleichzeitig leidet die Arbeitsqualität, die Fehler­häuf­ig­keit und das Unfallrisiko steigen.

Wenn Vorgesetzte nicht für Abkühlung sorgen

In diesem Fall empfehlen wir Ihnen folgende Vorgangsweise:

  • Wenden Sie sich an den Betriebsrat oder die Sicherheitsvertrauensperson für zusätzliche Hitzeschutzmaßnahmen.

  • Ihre Sicherheitsfachkraft und die Arbeitsmediziner:in helfen mit einem Hitzeschutzplan mit konkreten Vorschlägen an die Vorgesetzten.

  • Weigert sich Ihre Führungskraft, Maßnahmen gegen die Hitze am Arbeitsplatz zu setzen, dann melden Sie sich bitte beim Arbeitsinspektorat.  

Gesetzliche Regelungen für den Innenbereich 

Arbeitsräume müssen eine angenehme Temperatur und Luftqualität aufweisen. Direkte Sonneneinstrahlung durch Fensterflächen muss bei­spiels­weise mit Jalousien vermieden werden. Auch alle wärmestrahlenden Flächen, verursacht zum Beispiel durch Ma­schi­nen und Lichtspots, sind abzuschirmen.

Vorgaben für die Raumtemperatur 

Vom Arbeitgeber ist generell für folgende Lufttemperatur in Arbeitsräumen zu sorgen:

■ Zwischen 19 und 25°C bei geringer körperlicher Belastung (zB. Büroarbeiten)
■ Zwischen 18 und 24°C bei normaler körperlicher Belastung (zB. Handel, Handwerk)
■ Mindestens 12°C bei hoher körperlicher Belastung (zB. auf der Baustelle)

In der warmen Jahreszeit müssen vom Arbeitgeber sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen. Ist eine Klima- oder Lüft­ungs­an­lage vorhanden, sollen 25°C möglichst nicht überschritten werden. Eine ver­pflichtende Instal­lation von Klima­anlagen ist gesetzlich allerdings nicht vorgeschrieben.

Maßnahmen ohne Klimaanlage

Sind Klima- oder Lüft­ungs­an­lag­en nicht vorhanden, sind vom Arbeitgeber sämtliche Maß­nahm­en zur Senkung der Temperatur zu ergreifen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Nächt­liches Lüften
  • Beschatten der Fenster
  • Bereitstellung von Ventilatoren
  • Angebot von alko­holfreien Ge­tränk­en

Luftfeuchtigkeit und Zugluft

Beim Einsatz von Klimaanlagen muss in den Räumen eine relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40% und 70% gewährleistet sein. Die Luftgeschwindigkeit darf bei geringer körperlicher Belastung 0,10 m/s (Meter pro Sekunde), bei normaler Belastung 0,20 m/s und bei schwerer körperlicher Belastung 0,35 m/s nicht überschreiten.

Ausnahmen sind hier möglich, wenn es die Nutzungsart des Raumes erfordert. Allerdings müssen dann andere technische und organisatorische Maßnahmen (zB. begrenzte Aufenthaltsdauer, zusätzliche Pausen) getroffen werden, um Arbeitnehmer:innen zu schützen.

Gesetzliche Grundlage:  § 28 Arbeits­stätten­verordnung (AStV)

Sonderregelungen für Bauarbeiter:innen 

Für Bauarbeiter:innen - und auch für Zimmerer, Gipser, Dach­decker und Gerüster - gilt Hitze als „Schlecht­wetter“ im Sinne des Bauarbeiter-Schlecht­wetter­ent­schäd­ig­ungs­ge­setz­es. 

Auf Baustellen kann daher ab einer Temperatur von mehr als 32,5°C das Arbeiten im Freien eingestellt werden, sofern kein kühlerer Alternativarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Die Entscheidung darüber obliegt dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten.

Tritt in einem Betrieb diese Sonderregelung in Kraft, erhalten die Arbeiter:innen eine Schlecht­wetter­ent­schädig­ung von der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs­kasse). Die Kriterien für die Entschädigung sind: 

  • Jede Stunde mit Temperaturen über 32,5°C gilt als „Schlechtwetterstunde“
  • Folgen drei Stunden mit mehr als 32,5° C aufeinander, wird der Rest des Tages als „Schlechtwetter“ eingestuft
  • Für durch die Hitze entfallene Arbeitsstunden erhalten die Arbeiter eine Schlecht­wetter­entschädigung von 60% des Stundenlohnes (sog. „Sechziger“)

Hitze.App für Beschäftigte am Bau

Über die Handyeinstellungen wird eine direkte Echtzeit-Schnittstelle zu der der Baustelle nächstgelegenen Messstelle der ZAMG hergestellt. Die App übermittelt ein Warnsignal, sobald die 32,5 Grad Celsius erreicht werden.

Damit ist zu 100 Prozent gewährleistet, dass auch die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Schlechtwetterentschädigung erfüllt sind.

Mehr Infos & Download

Gesetzliche GrundlageBauarbeiter-Schlecht­wetter­entschädigungs­gesetz (BSchEG)

Das hilft bei hohen Temperaturen

Grundlegende Maßnahmen

  • Viel trinken (Bereit­stellung geeigneter alkoholfreier Getränke durch den Arbeitgeber)
  • Arbeits­beginn vorverlegen
  • Mittagshitze meiden
  • Zusätzliche Arbeitspausen einlegen
  • Abschattung vor direkter Sonnen­einstrahlung
  • Nachtlüftung für Abkühlung nutzen
  • Bekleidungs­vorschriften lockern
  • Tisch- oder Steh­ventilatoren bereitstellen (Zugluft vermeiden!)
  • Dusch­gelegenheiten zur Verfügung stellen

Besondere Maßnahmen bei Außenarbeiten

Bei längeren Arbeiten im Freien unter direkter Sonneneinstrahlung sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich:

  • Beschattung der Arbeits­plätze
  • Information über Ge­sund­heits­gefahren
  • Tragen luft­durch­lässiger UV-sicherer Kleidung
  • Geeignete Kopf­bedeckung (breitkrempiger Hut, Legionärskappe oder Helm mit Nacken­schutz)
  • Sonnen­schutz­brillen, idealerweise mit Seiten­schutz
  • Bereitstellung von Sonnen­schutz­mittel
  • Schutz­hand­schuhe beim Hantieren mit erhitzten Ober­flächen

Wenn keine Gegen­maßnahmen ergriffen werden, können bei hohen Tem­pera­tur­en ge­sund­heit­liche Probleme entstehen.

Personengruppen mit besonderem Schutzbedürfnis

Bei der Arbeits­platz­evaluierung nach dem Arbeit­nehmer­Innen­schutz­gesetz müssen klimatischen Verhältnisse und ihre Einflüsse auf die Gesund­heit der Beschäftigten berücksichtigt werden.

Besondere Rücksichtnahme ist erforderlich bei:

  • Werdenden und stillenden Müttern
  • Frau­en an Steh­ar­beits­plätz­en
  • Älteren Arbeit­nehm­er:innen
  • Gesundheitlich gefährdeten Personen

Tipps für fachliche Unterstützung

  • Arbeits­mediziner:innen und Sicherheit­sfach­kräfte zu Rate zu ziehen
  • Betriebsrät:innen einbeziehen, sie haben Mitbestimmungs- und Initiativrechte
  • Unter­weisung in Erste-Hilfe-Leistung speziell für Hitzekollaps, Hitzschlag, Sonnen­stich sicherstellen

Gesetzliche Grundlagen

Hitzeschutzverordnung für Arbeit im Freien ab 2026

Die Hitzeschutzverordnung sieht die verpflichtende Umsetzung von Maßnahmen (zB. Ausstattung von Krankabinen und selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit einer Kühlung oder Klimatisierung, Verlagerung der Arbeitszeit oder Wechsel der Tätigkeit) ab Hitzewarnstufe 2 von GeoSphere Austria (30-34°C) für Arbeitnehmer:innen vor, die bei Hitze im Freien arbeiten.

Die Hitzeschutzverordnung soll am 1. Jänner 2026 in Kraft treten.  

Kontakt

Kontakt

Arbeiterkammer Burgenland
Wiener Straße 7
7000 Eisenstadt

T: 02682 740
E: akbgld@akbgld.at

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