Hitze-App für Bauarbeiter:innen
Die App übermittelt ein Warnsignal, sobald die 32,5 Grad Celsius erreicht werden.
Auch bei Temperaturen weit über 30°C haben Arbeitnehmer:innen kein Recht auf Hitzefrei. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, den Arbeitsplatz bei hohen sommerlichen Temperaturen zu verlassen.
Obwohl an heißen Tagen sowohl bei körperlichen als auch bei geistigen Tätigkeiten Leistungsfähigkeit und Konzentration deutlich abnehmen. Gleichzeitig leidet die Arbeitsqualität, die Fehlerhäufigkeit und das Unfallrisiko steigen.
In diesem Fall empfehlen wir Ihnen folgende Vorgangsweise:
Arbeitsräume müssen eine angenehme Temperatur und Luftqualität aufweisen. Direkte Sonneneinstrahlung durch Fensterflächen muss beispielsweise mit Jalousien vermieden werden. Auch alle wärmestrahlenden Flächen, verursacht zum Beispiel durch Maschinen und Lichtspots, sind abzuschirmen.
Vom Arbeitgeber ist generell für folgende Lufttemperatur in Arbeitsräumen zu sorgen:
■ Zwischen 19 und 25°C bei geringer körperlicher Belastung (zB. Büroarbeiten)
■ Zwischen 18 und 24°C bei normaler körperlicher Belastung (zB. Handel, Handwerk)
■ Mindestens 12°C bei hoher körperlicher Belastung (zB. auf der Baustelle)
In der warmen Jahreszeit müssen vom Arbeitgeber sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen. Ist eine Klima- oder Lüftungsanlage vorhanden, sollen 25°C möglichst nicht überschritten werden. Eine verpflichtende Installation von Klimaanlagen ist gesetzlich allerdings nicht vorgeschrieben.
Sind Klima- oder Lüftungsanlagen nicht vorhanden, sind vom Arbeitgeber sämtliche Maßnahmen zur Senkung der Temperatur zu ergreifen. Dazu zählen beispielsweise:
Beim Einsatz von Klimaanlagen muss in den Räumen eine relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40% und 70% gewährleistet sein. Die Luftgeschwindigkeit darf bei geringer körperlicher Belastung 0,10 m/s (Meter pro Sekunde), bei normaler Belastung 0,20 m/s und bei schwerer körperlicher Belastung 0,35 m/s nicht überschreiten.
Ausnahmen sind hier möglich, wenn es die Nutzungsart des Raumes erfordert. Allerdings müssen dann andere technische und organisatorische Maßnahmen (zB. begrenzte Aufenthaltsdauer, zusätzliche Pausen) getroffen werden, um Arbeitnehmer:innen zu schützen.
Gesetzliche Grundlage: § 28 Arbeitsstättenverordnung (AStV)
Für Bauarbeiter:innen - und auch für Zimmerer, Gipser, Dachdecker und Gerüster - gilt Hitze als „Schlechtwetter“ im Sinne des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes.
Auf Baustellen kann daher ab einer Temperatur von mehr als 32,5°C das Arbeiten im Freien eingestellt werden, sofern kein kühlerer Alternativarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Die Entscheidung darüber obliegt dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten.
Tritt in einem Betrieb diese Sonderregelung in Kraft, erhalten die Arbeiter:innen eine Schlechtwetterentschädigung von der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse). Die Kriterien für die Entschädigung sind:
Über die Handyeinstellungen wird eine direkte Echtzeit-Schnittstelle zu der der Baustelle nächstgelegenen Messstelle der ZAMG hergestellt. Die App übermittelt ein Warnsignal, sobald die 32,5 Grad Celsius erreicht werden.
Damit ist zu 100 Prozent gewährleistet, dass auch die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Schlechtwetterentschädigung erfüllt sind.
Bei längeren Arbeiten im Freien unter direkter Sonneneinstrahlung sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich:
Wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, können bei hohen Temperaturen gesundheitliche Probleme entstehen.
Bei der Arbeitsplatzevaluierung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz müssen klimatischen Verhältnisse und ihre Einflüsse auf die Gesundheit der Beschäftigten berücksichtigt werden.
Besondere Rücksichtnahme ist erforderlich bei:
Gesetzliche Grundlagen
Die Hitzeschutzverordnung sieht die verpflichtende Umsetzung von Maßnahmen (zB. Ausstattung von Krankabinen und selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit einer Kühlung oder Klimatisierung, Verlagerung der Arbeitszeit oder Wechsel der Tätigkeit) ab Hitzewarnstufe 2 von GeoSphere Austria (30-34°C) für Arbeitnehmer:innen vor, die bei Hitze im Freien arbeiten.
Die Hitzeschutzverordnung soll am 1. Jänner 2026 in Kraft treten.
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