Arbeitszeit für Jugendliche

Für Jugendliche gelten besondere Arbeitszeitbestimmungen. Grundsätzlich dürfen sie bis zum 18. Geburtstag höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche arbeiten.

Wann darf von der Normalarbeitszeit abgewichen werden?

In bestimmten Fällen darf die Arbeitszeit anders auf die Wochentage verteilt werden.

Für längere Freizeit

Eine längere tägliche Arbeitszeit ist zulässig, wenn dadurch eine längere zusammenhängende Freizeit entsteht.

Zum Beispiel:

  • Von Montag bis Donnerstag wird jeweils neun Stunden gearbeitet, damit am Freitag früher Schluss ist.
  • Die tägliche Arbeitszeit wird auf neun Stunden verlängert, um einen Fenstertag einzuarbeiten und so ein verlängertes Wochenende zu ermöglichen.

Wichtig ist, dass die zusätzliche Freizeit mit der Wochenfreizeit (Wochenende) oder einer anderen längeren Freizeitphase innerhalb derselben Woche zusammenhängt.

Wenn der Kollektivvertrag es erlaubt

Sieht der Kollektivvertrag einen mehrwöchigen Durchrechnungszeitraum vor, kann die Arbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 45 Stunden erhöht werden.

Dabei gilt: Im Durchschnitt des gesamten Durchrechnungszeitraums dürfen 40 Wochenstunden nicht überschritten werden.

Kurz gefasst

Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit gilt:

  • maximal neun Stunden täglich
  • maximal 45 Stunden pro Woche

Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Bestimmungen und gegebenenfalls der Kollektivvertrag eingehalten werden.

Reisezeiten

Bei Jugendlichen ab 16 Jahren, die in einem Lehrverhältnis oder einem anderen Arbeitsverhältnis stehen, kann sich die tägliche Arbeitszeit durch Reisezeiten auf bis zu zehn Stunden verlängern.

Überstunden

Für Jugendliche gilt: Überstunden sind grundsätzlich verboten.

Als Überstunde gilt jede Arbeitsleistung, die über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgeht. Maßgeblich sind das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) sowie der jeweilige Kollektivvertrag.

Entlohnung von Überstunden

Werden Jugendliche ausnahmsweise zu Überstunden herangezogen, gebührt dafür ein Überstundenzuschlag von 50 Prozent auf den Normallohn. Kollektivverträge können auch höhere Zuschläge vorsehen.

Für Lehrlinge ab 18 Jahren ist für die Berechnung der Überstundenentlohnung der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn beziehungsweise das niedrigste Angestelltengehalt heranzuziehen. Kollektivverträge können auch für Lehrlinge unter 18 Jahren eine höhere Überstundenentlohnung vorsehen.

Kontakt

Kontakt

Arbeiterkammer Burgenland
Jugendreferat
Wiener Straße 7
7000 Eisenstadt

T: 02682 740 DW 3164 oder DW 3167
E: jugend@akbgld.at

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