Normalarbeitszeit

Unter Arbeitszeit versteht man die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Ar­beit mit Ausnahme der Ruhepausen. Tagesarbeitszeit/Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden bzw. einer Kalenderwoche.

Normalarbeitszeit

Das Gesetz geht von einer Normalarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag bzw 40 Stunden pro Woche aus. Viele Kollektivverträge sehen jedoch bereits eine verkürzte Norm­al­ar­beits­zeit (z.B. 38,5 Wochenstunden) vor.

Ausnahmen

Bezüglich der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage gibt es viele Ausnahmen. Zum Beispiel ist eine tägliche Normalarbeitszeit von neun Stunden erlaubt, wenn dadurch eine verlängerte Wochen(end)ruhe er­reicht wird ("kurzer Freitag").

Weiters darf beispielsweise in Zusammenhang mit der Einarbeitung von "Fenster­tagen" die tägliche Normalarbeitszeit während eines Zeitraums von 13 Wochen zehn Stunden pro Tag betragen.

Bei zulässiger Vereinbarung eines Durchrechnungszeitraumes, bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft, Vereinbarung von Gleitzeit, etc. kann die wöchentliche Nor­mal­ar­beits­zeit auch mehr als 40 Stunden betragen.

Einteilung der Normalarbeitszeit

Die Verteilung der Arbeitszeit ist zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in zu vereinbaren.

Eine 40-Stunden-Woche kann z.B. folgendermaßen eingeteilt werden:
Mo - Fr von 8.00 - 16.30 ODER
Mo - Do von 8.00 - 17.30 und Fr. 8.00 - 12.00

Tipp

Vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich die konkrete Ver­teil­ung der Arbeitszeit!

Ruhepausen

Arbeiten Sie mehr als sechs Stunden pro Tag, steht Ihnen eine halbstündige Pause zu. Ist es im Interesse der ArbeitnehmerInnen oder aus betrieblichen Gründen notwendig, kann diese Pause in zwei Pausen zu je 15 Minuten oder drei Pausen zu je 10 Minuten geteilt werden.

Achtung!

Von Ausnahmen abgesehen sind Pausen keine Arbeitszeit und werden daher in der Regel nicht bezahlt!

Nachtarbeit

Die Normalarbeitszeit kann auch in der Nacht liegen. Für Nachtarbeit gelten – von Ausnahmen abgesehen – dieselben Regelungen wie für Arbeitsleistungen am Tag.   Ein Anspruch auf einen Entgelt-Zuschlag besteht nur dann, wenn dieser im anzuwendenden Kollektivvertrag oder in Spezialgesetzen (z.B. Bäckereiarbeiter:innengesetz) vorgesehen ist.  

Einige Ausnahmeregelungen für Arbeitnehmer:innen, die in der Nacht arbeiten:

  • ein Recht auf kostenlose Gesundheitsuntersuchungen
  • ein Recht auf Versetzung auf einen Tagesarbeitspatz, sofern dies betrieblich möglich ist, wenn eine weitere Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet ODER wenn notwendige Betreuungspflichten von Kindern bis zu 12 Jahren vorliegen (für die Dauer der Betreuungspflichten). 

Sie arbeiten in der Nacht?

Wir helfen Ihnen bei Ihren Fragen gerne individuell weiter. Melden Sie sich bei Ihrer Arbeiterkammer oder Gewerkschaft!