Dienstnehmerhaftung

Wer zahlt den Schaden?

Arbeitnehmer haften nur eingeschränkt für Schäden, die sie bei der Arbeit ver­ur­sacht haben. Es wird Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten ge­nommen. Damit Arbeitnehmer haften, muss tatsächlich ein Schaden bei Er­bring­ung der Dienstleistung entstanden sein. Der Schaden muss durch den Ar­beit­nehm­er verschuldet sein und es darf kein Haftausschließungsgrund vor­lieg­en. Der Anspruch darf weder verfallen noch verjährt sein.

So entscheidet das Gericht

Man unterscheidet vier Stufen von Verschulden - die so genannten "Ver­schuld­ens­grade". Geregelt sind sie im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Welcher Grad des Verschuldens vorliegt, entscheidet das Gericht.

Vom Verschuldensgrad hängt die Höhe der Schadenersatzpflicht von Ar­beit­nehm­ern ab. Darüber hinaus hat das Gericht bei der Entscheidung über die Höhe der Schadenersatzpflicht beispielsweise folgende Umstände zu be­rück­sicht­ig­en:

  • ob der Arbeitnehmer eine große Verantwortung trägt
  • ob bei der Bemessung des Entgelts ein mit der ausgeübten Tätigkeit ver­bund­en­es Wagnis berücksichtigt wurde oder
  • der Grad der Ausbildung eines Arbeitnehmers. 

Fristen für Schadenersatzforderungen

Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche zwischen Arbeitgeber und Ar­beit­nehm­er, die nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, erlöschen, wenn sie nicht inner­halb von 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden könnten (ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers), gerichtlich geltend ge­macht werden.

Wichtig!

Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche, die auf grober Fahr­lässig­keit beruhen, müssen binnen 3 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden, sofern sie nicht früher verfallen.

Dürfen Schadenersatzansprüche vom Entgelt ab­ge­zog­en werden?

Ist das Arbeitsverhältnis noch aufrecht, ist eine Aufrechnung von Schaden­er­satz­an­sprüch­en gegenüber laufendem Entgelt nur zulässig, wenn der Ar­beit­nehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Aufrechnungserklärung wider­spricht.

Dieses Widerspruchsrecht entfällt, wenn dem Arbeitgeber der Schaden­er­satz­an­spruch rechtskräftig gerichtlich zuerkannt wurde.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses...

... unterliegt die Aufrechnung von Schadenersatzforderungen keinen be­sonder­en Beschränkungen, wenn die allgemeinen Bedingungen für eine Auf­rech­nung erfüllt werden.

Danach müssen die aufzurechnenden Forderungen gegenseitig, gleichartig, richtig und fällig sein. Eine Aufrechnung solcher Schadenersatzansprüche mit Ent­gelt­an­sprüch­en ist unzulässig, soweit die Entgeltansprüche der Exekution entzogen sind.