Insolvenz-Soforthilfe
Die AK Burgenland gewährt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einer Insolvenz ihres Arbeitgebers betroffen sind, eine Soforthilfe in Form eines rückzahlbaren Darlehens.
Die Insolvenz-Soforthilfe ist gebühren-, kosten- und zinsenfrei.
Voraussetzungen
- die Mitgliedschaft bei der Arbeiterkammer Burgenland,
- das Aushaften von zumindest einem Monatslohn/Gehalt,
- das Vorliegen von Lohn- und Gehaltsabrechnungen über die offenen Ansprüche, zumindest einer repräsentativen Lohn- und Gehaltsabrechnung aus den letzten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses zum insolventen Arbeitgeber,
- dass die offenen Forderungen gegenüber dem insolventen Arbeitgeber bzw. die IEF-Service GmbH nicht gepfändet, verpfändet oder abgetreten waren bzw. sind,
- dass die Beantragung von Insolvenzentgelt bei der IEF-Service GmbH in Verfahren, die im Burgenland eröffnet wurden, durch den ISA Burgenland erfolgt und
- dass die/der Antragstellerin/Antragsteller bei Antragstellung eine Abtretungserklärung ihrer/seiner Ansprüche gegen die IEF-Service GmbH in der Höhe der Insolvenz-Soforthilfe an die Arbeiterkammer Burgenland unterschreibt.
Förderhöhe
Die maximale Förderhöhe beträgt 2.300 Euro, hängt von den offenen Ansprüchen ab und beträgt grundsätzlich:
- die Höhe des Netto-Insolvenzentgelts, maximal jedoch 600 Euro netto, wenn an Insolvenzentgelt für laufenden/s Lohn/Gehalt insgesamt maximal 1.700 Euro netto aushaftet,
- 1.200 Euro netto, wenn an Insolvenzentgelt für laufenden/s Lohn/Gehalt insgesamt mehr als 1.700 Euro netto maximal aber 3.300 Euro netto aushaftet,
- 2.300 Euro netto, wenn an Insolvenzentgelt für laufenden/s Lohn/Gehalt insgesamt mehr als 3.300 Euro netto aushaftet.
Rückzahlung
Spricht die IEF-Service GmbH Insolvenzentgelt zu, wird die Insolvenz-Soforthilfe davon in Abzug gebracht. Wenn die IEF-Service GmbH einen negativen Bescheid erlässt und somit kein Geld zurückfließt, muss die/der Antragstellerin/Antragsteller die Insolvenz-Soforthilfe, die ja lediglich ein Darlehen ist, selbst zurückbezahlen. Spätestens sechs Monate nach erfolgter Auszahlung muss die Insolvenz-Soforthilfe vollständig zurückgezahlt werden. Hat der Antragsteller nicht innerhalb von sechs Monaten die Soforthilfe zurückgezahlt, wird der aushaftende Betrag mit 4 Prozent Verzugszinsen verzinst.