Besonderer Kündigungsschutz
Arbeitnehmer:innen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, können nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden.
Beispielsweise nur mit Zustimmung des Gerichts oder des Behindertenausschusses des Sozialministeriumservice. Die Kündigungsschutzbestimmungen sind für die einzelnen geschützten Arbeitnehmer:innengruppen sehr unterschiedlich.
Wer hat einen besonderen Kündigungsschutz?
Unter besonderem Schutz stehen u.a. folgende Arbeitnehmer:innen:
- werdende Mütter sowie Mütter und Väter, die einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Geburt in Anspruch nehmen (Elternteilzeit)
- Betriebsräte (Ersatzmitglieder des Betriebsrates, Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber unter bestimmten Voraussetzungen)
- Behindertenvertrauenspersonen sowie deren Stellvertreter:innen
- Arbeitnehmer, die zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen sind sowie Frauen im Ausbildungsdienst
- begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen
- Hausbesorger (nach dem Hausbesorgergesetz)