Bild­schirm­arbeits­brille

Ein Augenfacharzt kann beurteilen, ob eine spezielle Sehhilfe (Bild­schirm­arbeits­brille) erforderlich ist. Eine Bildschirmarbeitsbrille ist eine Seh­hilfe für die atypische Sehdistanz von etwa 60 bis 90 cm zwischen Augen und Bildschirmgerät (bzw Beleghaltern).

In der Bildschirmarbeitsverordnung ist genau geregelt, welche Vor­aus­setz­ung­en für eine Verwendung einer Bildschirmarbeitsbrille notwendig sind. Bei­spiels­­weise müssen die Brillengläser entspiegelt sein. Sie dürfen jedoch nicht ge­tönt sein. Getönte, lichtabsorbierende Gläser sind ungeeignet, weil sie die Leucht­dichte verringern und dadurch die Lesbarkeit erschweren.

Der richtige Weg zur Bildschirmarbeitsbrille:

  • augenärztliche Untersuchung: bei dieser wird festgestellt, ob eine Bild­schirm­arbeits­brille notwendig ist
  • Verordnung des Augenfacharztes auf der genau definiert ist, welche Bild­schirm­arbeits­brille notwendig ist
  • den Dienstgeber vor Kauf einer Bildschirmarbeitsbrille verständigen
  • Bild­schirmbrille anfertigen lassen und bezahlen
  • die Rechnung dem Dienstgeber übergeben

Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit entstehen, sind von den ArbeitgeberInnen zu tragen.

Gesetzliche Grundlagen:

  • §§ 67, 68 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
  • § 12 Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V)

Untersuchung der Augen

Schon vor der Aufnahme der Bildschirmtätigkeit sollte eine angemessene Unter­suchung der Augen vorgenommen werden. Arbeitgeber sind verpflichtet diese Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten. An­schließ­end sind regelmäßige Kontrolluntersuchungen in Abständen von maximal drei Jahren anzubieten. Bei Auftreten von Sehbeschwerden wird empfohlen, jeden­falls eine augenärztliche Untersuchung vornehmen zu lassen. Schließlich hat der Augenfacharzt zu beurteilen, ob eine spezielle Sehhilfe (Bild­schirm­arbeits­brille) erforderlich ist. Zur Durchführung der Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfung der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) sind Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie berechtigt. Neben den Augenfachärzten können auch Fachärzte für Arbeits- und Be­triebs­medizin sowie Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung konsultiert werden.

Bleiben die Untersuchungen auf die Durchführung von Überprüfungen der Seh­schärfe begrenzt, dürfen diese auch Optiker vornehmen (Personen, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk erfolgreich abgelegt haben). Stellt der Optiker anlässlich der Überprüfung der Sehschärfe fest, dass ein Verdacht auf eine Anomalie der Augen besteht, hat er die Untersuchung umgehend ab­zu­brech­en und an den Augenfacharzt weiter zu verweisen.

Die Kosten der Untersuchung hat der Arbeitgeber zu tragen. Bereits nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz haben Arbeitnehmer das Recht auf eine Unter­such­ung der Augen und des Sehvermögens. Anspruch auf solche Unter­such­ung­en haben ArbeitnehmerInnen allerdings nur dann, wenn sie „bei ein­em nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät be­nutz­en“.

Laut Bildschirmarbeitsverordnung trifft dies zu, wenn ArbeitnehmerInnen:

  • durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden ihrer Tages­arbeits­zeit oder
  • durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bild­schirm­arbeit beschäftigt werden.

Bildschirmpausen

Die Bildschirmarbeitsverordnung schreibt vor, dass nach jeweils 50 Minuten un­unterbrochener Bildschirmarbeit ein Tätigkeitswechsel, oder wenn das nicht möglich ist, eine Pause im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten er­folg­en muss. Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeits­ab­lauf dies erfordert. Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Bild­schirm­arbeits­ver­ordn­ung muss aus Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern. Diese Pausen sind in die Arbeitszeit einzurechnen.

Ist aus zwingenden technischen Gründen (z.B. beim Bedienen und Über­wach­en von Verkehrsleitsystemen) eine Pausenregelung oder Tätigkeitswechsel nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung oder ein gleich­wert­ig­er anderer Tätigkeitswechsel zu vorzunehmen.

Gesetzliche Grundlagen:

  • §§ 10,12 Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V)

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