Parkplatz-Abzocke ausgebremst
Abmahnschreiben mit hohen Geldforderungen haben Autofahrer:innen jahrelang verunsichert – nun ist Schluss damit! Seit Jänner 2026 gibt es ein neues Gesetz, das die Kosten von Gerichtsverfahren deutlich senkt. Das Drohpotenzial der von Abzockerfirmen versendeten Abmahnschreiben ist damit deutlich geschrumpft. Die AK informiert gemeinsam mit VKI, ÖAMTC und ARBÖ Konsument:innen über ihre neuen Rechte.
Parkplatz-Abzocke nimmt zu
In den vergangenen Jahren stiegen die Anfragen in der AK Konsument:innenberatung rund um Besitzstörungen stetig an. Einzelne Abzockerfirmen versuchten mit (behaupteten) Besitzstörungen das große Geld zu machen. Bislang reichte oft schon ein kurzes Wenden oder Anhalten auf leeren Parkplätzen oder unbenutzten Flächen – und schon flatterten Forderungen von rund 400 bis 600 Euro ins Haus. Konsument:innen sollten binnen weniger Tage zahlen, sonst drohte eine Besitzstörungsklage.
AK stoppt dubiose Geschäftsmodelle
Die AK ging verstärkt gegen diese Abzocker gerichtlich vor und war damit auch erfolgreich. Diese Unternehmen durften ihr Geschäftsmodell nicht weiter fortsetzen. Von den Gerichten wurde etwa klargestellt, dass Abmahnfirmen und Inkassobüros nicht gegen Besitzstörer:innen vorgehen dürfen, weil solche Tätigkeiten Rechtsanwält:innen vorbehalten sind. Zudem müssen weder ein Aufwandersatz für die Überwachung eines Grundstückes noch Kosten für einen Verwaltungsaufwand oder die Fallbearbeitung gezahlt werden.
Abzocker machten einfach weiter
Die Abzocker kamen immer wieder. „Nach erfolgreichen Verfahren haben dieselben Personen einfach ein neues Unternehmen gegründet und die Abmahnungen fortgesetzt. Gesetzliche Regeln zur Eindämmung dieser Tätigkeiten waren dringend nötig“ , sagen die Konsument:innenschützer.
Neues Gesetz – geringere Kosten
Das neue Gesetz ist seit Anfang Jänner 2026 in Kraft. Die Verfahrenskosten in Besitzstörungsangelegenheiten werden wesentlich reduziert. Kommt es im Zusammenhang mit einer Besitzstörung mit Kraftfahrzeugen zu einer Klage, die von den Besitzstörer:innen nicht bekämpft wird, werden sich die Verfahrenskosten nunmehr auf rund 200 Euro beschränken. In diesem Betrag sind sowohl die Gerichtsgebühr von nunmehr 70 Euro als auch die gegnerischen Rechtsanwaltskosten enthalten.
„Durch die massiv gesenkten Verfahrenskosten wird den Abzockerfirmen eine Grundlage für ihr Geschäftsmodell entzogen. Die Drohbriefe verlieren ihren Schrecken – niemand muss mehr aus Angst vor hohen Gerichtskosten überhöhte Zahlungen leisten“, betonen die AK Expert:innen.
OGH sorgt für Klarheit
Eine weitere Neuerung ist, dass ab sofort auch der Oberste Gerichtshof (OGH) mit Besitzstörungsfällen befasst werden kann. „Das Gesetz der Bundesregierung ist ein wichtiger Schlag gegen Parkplatzabzocke – und auch wir bleiben weiterhin dran“, betonen die Konsument:innenschützer. „Mit dem Weg zum OGH erwarten wir eine neue, österreichweit einheitliche Rechtsprechung, die Rechtssicherheit für die Betroffenen schafft.“
Leitlinien
Zur besseren Orientierung für Betroffene hat die AK gemeinsam mit dem VKI sowie den Autofahrer:innenclubs ÖAMTC und ARBÖ Leitlinien zu jenen Kosten erarbeitet, die im Zusammenhang mit einer Besitzstörung zulässig verlangt werden dürfen. Die Leitlinien finden Sie hier.
Wichtig: Dieses Informationsblatt dient ausschließlich der Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung.
FAQ
Mit welchen Kosten muss ich rechnen, wenn ich wegen Besitzstörung mit einem KFZ geklagt werde?
Das hängt davon ab, ob Sie die Besitzstörung bestreiten oder nicht:
• Kein Bestreiten der Besitzstörung
(Ladung wird ignoriert oder Besitzstörung vor Gericht zugestanden)
→ Die Kosten betragen maximal rund 200 Euro. Darin enthalten sind:
- Gerichtsgebühr: 70 Euro
- ersatzfähige Rechtsanwaltskosten: 107,76 Euro
- Kosten für die Halterauskunft: 22 Euro
• Bestreiten der Besitzstörung
→ Das neue Kostenprivileg greift nicht.
Achtung: Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie mit deutlich höheren Gerichts- und Anwaltskosten rechnen.
Wie hoch dürfen die Kosten in einem Abmahnschreiben sein?
Das hängt davon ab, ob der:die Besitzer:in anwaltlich vertreten ist:
• Ohne Rechtsanwält:in
→ Ersatzfähig sind nur die Kosten für die Halterabfrage und Porto, insgesamt rund 25,50 Euro.
• Mit Rechtsanwält:in
→ Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz.
Bei normalem Arbeitsaufwand sollten die Anwaltskosten in der Regel 50 Euro (inkl. 20 % USt) nicht übersteigen
(vgl. LG Wien, Urteil vom 08.09.2021, GZ 35 R 126/21w).
Wichtig:
Unabhängig von der Vertretung dürfen keine zusätzlichen Pauschalen verrechnet werden – etwa für Überwachung, Verwaltung oder Fallbearbeitung.
Ich habe eine Zahlungsaufforderung über überhöhte Kosten erhalten. Was soll ich tun?
Lassen Sie sich unbedingt beraten.
Da Sie im Fall eines Gerichtsverfahrens in der Regel mit maximal 200 Euro rechnen müssen, ist eine deutlich höhere Zahlung meist nicht sinnvoll. Allerdings kommt es auf den Einzelfall an:
Hat der:die Besitzer:in durch die Besitzstörung einen konkreten Schaden erlitten (z.B. Ersatz-Parkticket oder Taxikosten), kann dieser zu ersetzen sein.
Sind Sie mit der Forderung nicht einverstanden, kann es sinnvoll sein, schriftlich einen prätorischen Vergleich bei Gericht anzubieten. Dabei handelt es sich um einen Unterlassungsvergleich in einem kurzen Gerichtstermin.
Vorteile eines prätorischen Vergleichs:
- Keine erfolgreiche Besitzstörungsklage mehr möglich
- Kosten für Sie nur zwischen 100 und 140 Euro, wenn das Angebot angenommen wird
Kontakt
Kontakt
Arbeiterkammer BurgenlandKonsumentenschutz
Wiener Straße 7
7000 Eisenstadt
T: 02682 740
E: konsumentenberatung@akbgld.at